Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz; Änderung
LGBLA_SA_20230324_24Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl Nr 32/2015, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr 29/2020, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Text zu § 8: „Persönlicher Anwendungsbereich und Zuständigkeit“
Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. In der Z 4 wird nach dem Wort „Adoptiveltern“ die Wortfolge „im Sinn des § 191 ABGB“ eingefügt.
2.2. Nach der Z 11 wird eingefügt:
(1) Die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe setzt einen Hauptwohnsitz, mangels eines solchen einen gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn ein solcher auch nicht gegeben ist, einen Aufenthalt von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und (werdenden) Eltern im Land Salzburg voraus. Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts in ein anderes Bundesland oder ins Ausland wechselt auch die Zuständigkeit.
(2) Abweichend zu Abs 1 gilt Folgendes:
(3) Bei Gefahr im Verzug sind jedenfalls die erforderlichen Veranlassungen zu treffen und die jeweils zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger der anderen Länder oder Staaten zu informieren.
(4) Soweit sich für den Kinder- und Jugendhilfeträger aus dem Titel der Obsorge für unbegleitete minderjährige Fremde Leistungsverpflichtungen ergeben, die über die gesetzliche Vertretung hinausgehen, sind diese gegenüber gleichwertigen Leistungen des Salzburger Grundversorgungsgesetzes subsidiär.“
Im § 14 Z 2 lautet die lit a:
Im § 15 Abs 3 lautet der erste Satz: „Die Erziehungshilfen können bei jungen Erwachsenen (auch mit Unterbrechung) fortgesetzt und geändert werden, wenn dies zur Erreichung oder Sicherung des im Hilfeplan festgelegten Erfolges und aus fachlichen Gründen erforderlich ist.“
§ 17 Abs 2 lautet:
„(2) Erfolgt die Hilfeleistung durch anerkannte Kinder- und Jugendhilfeorganisationen, unterliegen diese der Aufsicht der Landesregierung zum Zweck der Wahrung des Wohls der Kinder und Jugendlichen. Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel festgestellt, hat die Landesregierung die zur Wahrung des Wohls der Kinder und Jugendlichen erforderlichen Anordnungen zur Mängelbehebung zu treffen und allenfalls deren Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Bei Verdacht eines Missstandes hat die Aufsichtsbehörde umgehend, ansonsten in angemessenen Zeitabständen, zumindest aber jedes zweite Jahr zu prüfen, ob
7.1. Im Abs 1 lauten die Z 1 und 2:
7.2. Im Abs 3 lautet der erste Satz: „Zur Förderung der Beziehung des Kindes zu wichtigen Bezugspersonen können die notwendigen Fahrtkosten sowie die notwendigen Kosten einer Besuchsbegleitung übernommen werden, soweit die Kostentragung der wichtigen Bezugsperson unter Bedachtnahme auf ihre Einkommensverhältnisse nicht zumutbar ist und keine andere Möglichkeit der Finanzierung besteht.“
8.1. Abs 1 lautet:
„(1) Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Die Bewilligung ist auf Antrag mit Bescheid zu erteilen, soweit die Eignung zum Betrieb gegeben ist. Erforderlichenfalls können dazu auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden.“
8.2 Im Abs 2 lautet die Z 3:
8.3. Im Abs 4 lautet die Einleitung: „Die Eignung zum Betrieb der Einrichtung ist gegeben, wenn unter Bedachtnahme auf Planungen gemäß § 5 sichergestellt erscheint, dass“
(1) Für die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen dürfen nur Fachkräfte mit der erforderlichen persönlichen Eignung eingesetzt werden. Für vereinzelte nicht-pädagogische Tätigkeiten (Hol-, Bring- und Begleitdienste, „Brückendienste“), die im Rahmen der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen anfallen, dürfen auch andere persönlich geeignete Personen eingesetzt werden. Eine persönliche Eignung ist jedenfalls auszuschließen, wenn eine Person wegen Straftaten nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches an Minderjährigen rechtskräftig verurteilt wurde.
(2) Als Fachkräfte im Sinne des Abs 1 gelten Personen mit einer abgeschlossenen, zumindest dreijährigen tertiären oder mit zumindest 180 ECTS-Punkten zertifizierten Ausbildung in den Bereichen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Psychotherapie oder Psychologie. Ferner können auch eingesetzt werden:
(3) Können Fachkräfte nach Abs 2 erster Satz nachweislich nicht akquiriert werden, können im Bedarfsfalle auch Personen mit einer anderen abgeschlossenen Ausbildung, welche die im Einzelfall für die Betreuung der Zielgruppe wichtigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt (zB [psychiatrische] Gesundheits- und Krankenpflegefachkräfte, Elementarpädagogen bzw Elementarpädagoginnen, Lehrer bzw Lehrerinnen, Familienhelfer bzw Familienhelferinnen), eingesetzt werden. Nach dreijähriger durchgängiger Berufspraxis in der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in einer sozialpädagogischen Einrichtung und Absolvierung eines Fortbildungsprogramms zu den Schwerpunkten Traumapädagogik, Deeskalation und allenfalls weiteren Schwerpunkten, welche im Kontext der pädagogischen Konzeption die aktuell notwendigen sozialpädagogischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse vermitteln, gelten diese Personen ebenfalls als Fachkraft im Sinn des Abs 2.
(4) Personen, die sich nachweislich zumindest im letzten Drittel einer Ausbildung im Sinne des Abs 2 befinden, können befristet für maximal 18 Monate für die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen eingesetzt werden, wobei diese in der Praxis zwingend eng an die fachliche Begleitung durch erfahrene Fachkräfte angebunden sein müssen.
(5) In einer sozialpädagogischen Einrichtung dürfen maximal 50 % der Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen den Personengruppen nach den Abs 3 und 4 angehören.
(6) In Not- und Ausnahmesituationen können auch andere persönlich geeignete Personen in der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen für die Dauer der Not- und Ausnahmesituation eingesetzt werden.
(7) Der Einsatz von Personen gemäß den Abs 3, 4 und 6 ist der Landesregierung zuvor im Einzelfall anzuzeigen.
(8) Die Anerkennung von in anderen Bundesländern oder Staaten erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen richtet sich bei Personen, welche die Voraussetzungen des Abs 2 nicht erfüllen, nach dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz.“
„(5) Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in sozialpädagogischen Einrichtungen kann für die Dauer der Hilfeleistung ein Taschengeld gewährt werden, wenn sie kein darüber hinausgehendes eigenes Einkommen und keine Leistung aus dem Familienlastenausgleichsfonds (zB Familienbeihilfe durch Eigenanspruch) beziehen.“
11.1. Im Abs 1 lautet die Z 2:
11.2. Abs 3 lautet:
„(3) Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel festgestellt und behebt diese der Träger der sozialpädagogischen Einrichtungen nicht binnen angemessener Frist, ist deren Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist darüber hinaus der weitere Betrieb der Einrichtung gänzlich oder zum Teil bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen. Wird behördlichen Aufträgen nicht entsprochen, ist ein Verfahren auf Zurücknahme der Bewilligung einzuleiten.“
12a. Im § 30 wird nach dem Abs 5 eingefügt:
„(5a) Für Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen und ihren Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Aufenthalt außerhalb des Landes Salzburg haben, können im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die dort für solche Zwecke geltenden gesetzlichen Unterstützungsleistungen Zu- oder Abschläge zum Pflegekindergeld gewährt bzw in Abzug gebracht werden.“
13.1. Im Abs 1 Z 2 wird vor dem Wort „Auswahl“ die Wortfolge „Schulung und“ eingefügt.
13.2. Abs 2 lautet:
„(2) Die Mitwirkung an die Bundesgrenze überschreitenden Adoptionen obliegt:
13.3. Nach Abs 2 wird angefügt:
„(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs 2 ist auf die Bestimmungen internationaler Verträge, insbesondere auf das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, kundgemacht unter BGBl III Nr 145/1999, und auf sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.“
Im § 39 Abs 3 wird nach Z 8 eingefügt:
Im § 40 werden folgende Änderungen vorgenommen:
15.1. Abs 2 lautet:
„(2) Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts wechselt auch die Zuständigkeit. Kein Zuständigkeitswechsel tritt ein, wenn sich der Leistungsempfänger im Rahmen einer Erziehungshilfe in dem Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde aufhält, es sei denn, wichtige Gründe sprechen für einen Zuständigkeitswechsel. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat dies der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Über Zuständigkeitsstreite zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Salzburg entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.“
15.2. Abs 3 lautet:
„(3) Sofern nicht die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde selbst die notwendigen Maßnahmen trifft, ist bei Gefahr im Verzug jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die erforderliche unaufschiebbare Maßnahme zu setzen ist. Nach Einleitung der notwendigen Maßnahme ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und die weitere Bearbeitung an diese abzutreten. Dieser obliegt auch die weitere Durchführung der erforderlichen Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe.“
Im § 41 Abs 3 wird die Wortfolge „Vorlage von und Einschaumöglichkeit in notwendige Dokumente“ durch die Wortfolge „Vorlage von notwendigen Dokumenten und Einschaumöglichkeit in solche“ ersetzt.
§ 49 lautet:
(1) Die Kosten einer vollen Erziehung sind zunächst vom Kinder- und Jugendhilfeträger zu übernehmen.
(2) Die Kosten der vollen Erziehung gemäß Abs 1 sind, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet worden ist, von den zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichteten Eltern grundsätzlich nach Bürgerlichem Recht nach Maßgabe des Abs 3 zu ersetzen, soweit sie dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe imstande waren. Die Leistungsfähigkeit und die Lebensverhältnisse des vor Gewährung der vollen Erziehung überwiegend betreuenden Elternteils sind dabei besonders zu berücksichtigen. Dadurch kann auch die Höhe des zivilrechtlich bemessenen Unterhalts unterschritten werden.
(3) Wird Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen volle Erziehung gewährt und steht ihnen für diese Zeit gegen einen Dritten ein gesetzlicher Anspruch auf Geldleistung zur Deckung ihres Unterhalts oder ein Pensionsanspruch zu, ist dieser zu verfolgen. Er geht bis zur Höhe der Ersatzforderung von Gesetzes wegen auf den Kinder- und Jugendhilfeträger über. Der Übergang ist dem Dritten schriftlich anzuzeigen. Die §§ 1395 zweiter Satz und 1396 ABGB sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Festlegung des Kostenersatzes erfolgt durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung (§§ 42 und 43 BKJHG 2013). Kostenersatzpflichtige haben bei der Festlegung und Überprüfung des Kostenersatzes mitzuwirken und maßgebliche Änderungen zu persönlichen Umständen, die Auswirkungen auf die Kostenersatzleistung haben, unverzüglich dem Kinder- und Jugendhilfeträger mitzuteilen.
(5) Der Kostenersatz kann drei Jahre rückwirkend, gerechnet ab dem auf die Leistungserbringung folgenden Monatsersten, geltend gemacht werden. Von der Vorschreibung bzw Einhebung des Kostenersatzes kann abgesehen werden, wenn der Aufwand dafür in keinem Verhältnis zum Nutzen steht.
(6) Für den Kostenersatz kann Zahlungsaufschub gewährt und Ratenzahlung vereinbart werden.
(7) Die Kosten einer vollen Erziehung, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gefahr im Verzug (§ 8 Abs 3) erwachsen, sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes oder Staates, für den die Leistungen erbracht worden sind, zu ersetzen.“
Im § 53 Abs 1 wird jeweils die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.
§ 55 Abs 1 lautet:
„(1) Die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen haben über die Erbringung ihrer Leistungen sowie die damit verbundenen Aufgaben mit Ausnahme des Bereiches der Sozialen Dienste eine schriftliche Dokumentation zu führen. Die Erstellung dieser Dokumentation soll automationsunterstützt erfolgen.“
„(5a) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, im Einzelfall personenbezogene Daten nach Abs 1 und 2 für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke zu übermitteln bzw im Einzelfall den Zugang zur Dokumentation zu gewähren, soweit das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe nicht entgegenstehen. Die Berechtigung steht dabei unter folgenden weiteren Vorbehalten:
„(7) Die §§ 4, 8, 14, 17 Abs 2, 18 Abs 1 und 3, 21 Abs 1, 2 und 4, 22, 24 Abs 5, 25 Abs 1 und 3, 26 Abs 3, 30 Abs 5a, 36, 39 Abs 3, 40 Abs 2 und 3, 41 Abs 3, 49, 53 Abs 1, 55 Abs 1 und 56 Abs 5a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 15 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(8) Auf zu dem im ersten Satz des Abs 7 bestimmten Zeitpunkt bestehende Erziehungshilfen ist § 49 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
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