Gesetz zur Übertragung der Vollziehung straßenpolizeilicher Angelegenheiten auf die Landespolizeidirektion; Änderung
LGBLA_SA_20230324_23Gesetz zur Übertragung der Vollziehung straßenpolizeilicher Angelegenheiten auf die Landespolizeidirektion; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz zur Übertragung der Vollziehung straßenpolizeilicher Angelegenheiten auf die Landespolizeidirektion, LGBl Nr 48/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2012, wird geändert wie folgt:
Im § 1 Abs 1 lit b Z 1 wird die Zeichenfolge „(X. Abschnitt StVO 1960)“ durch die Wortfolge „in den Fällen der §§ 82 bis 88a StVO 1960“ ersetzt.
§ 1a Z 2 lautet:
Im § 2 wird angefügt:
„(4) § 1 Abs 1 und § 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2023 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs 1 lit b Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2023 ist nur auf Übertretungen des § 88b StVO 1960 anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten begangen wurden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1 Abs 1 lit b Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2023 beim Bürgermeister der Stadt Salzburg anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des § 88b StVO 1960 sind von diesem fortzuführen.“
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