Kinder- und Jugendhilfe-Wohnformen-Verordnung; Änderung
LGBLA_SA_20230306_16Kinder- und Jugendhilfe-Wohnformen-Verordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der § 21 Abs 8 des Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl Nr 32/2015, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Kinder- und Jugendhilfe-Wohnformen-Verordnung, LGBl Nr 55/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 80/2020, wird geändert wie folgt:
Im § 1 Abs 2 werden die Z 3 und 4 durch folgende Z 3 bis 5 ersetzt:
§ 5 Abs 3 entfällt.
Im § 8 Abs 7 erster Satz wird die Verweisung „§ 13 Abs 3“ durch die Verweisung „§ 13 Abs 4“ ersetzt.
Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Im Abs 2 lauten die Z 1 bis 5:
4.2. Im Abs 5 wird die Zahl „34“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
5.1. Im Abs 2 lauten die Z 1 und 2:
5.2. Im Abs 3 wird die Zahl „18“ durch die Zahl „22“ ersetzt.
6.1. Abs 1 lautet:
„(1) Mieten einschließlich der allgemeinen Betriebskosten und die Kosten für Beheizung, Strom, Telefon und Internet sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu veranschlagen, wobei der Aufwand für die Miete einschließlich der allgemeinen Betriebskosten folgende Obergrenzen nicht überschreiten darf:
Anzahl Bewohner bzw Bewohnerinnen
Stadt Salzburg
Salzburg-Umgebung
Hallein
St. Johann
Zell am See
Tamsweg
1
€ 478,30
€ 478,30
€ 468,20
€ 428,00
€ 453,10
€ 350,20
2
€ 664,60
€ 664,60
€ 558,90
€ 558,90
€ 551,30
€ 534,40
3
€ 1.030,90
€ 883,60
€ 804,30
€ 747,70
€ 804,30
€ 733,70
4
€ 1.374,50
€ 1.117,70
€ 1.012,00
€ 951,60
€ 1.057,30
€ 978,30
5
€ 1.718,10
€ 1.359,40
€ 1.208,40
€ 1.095,10
€ 1.283,90
€ 1.222,80
6
€ 2.061,80
€ 1.586,00
€ 1.450,00
€ 1.314,10
€ 1.495,30
€ 1.467,40
7
€ 2.405,40
€ 1.850,30
€ 1.691,70
€ 1.533,10
€ 1.744,60
€ 1.712,00
8
€ 2.749,00
€ 2.114,60
€ 1.933,40
€ 1.752,10
€ 1.993,80
€ 1.956,50
9
€ 3.092,60
€ 2.378,90
€ 2.175,00
€ 1.971,10
€ 2.243,00
€ 2.201,10
10
€ 3.436,30
€ 2.643,30
€ 2.416,70
€ 2.190,10
€ 2.492,20
€ 2.445,70
je weitere Person
€ 343,60
€ 264,30
€ 241,70
€ 219,00
€ 249,20
€ 244,60
“
6.2. Im Abs 2 wird der Ausdruck „20%ige“ durch den Ausdruck „10%ige“ ersetzt.
6.3. Der bisherige Abs 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und lautet der Abs 3 (neu):
„(3) Im begründeten Ausnahmefall, insbesondere zur Begründung bzw Garantie eines langfristigen Mietverhältnisses bei notwendigem regionalem Bedarf und nachweislicher vergeblicher Suche nach einem adäquaten Objekt (innerhalb der Obergrenzen nach Abs 1 und Abs 2), können von der Landesregierung auch über den Wohnungsaufwand nach Abs 1 und 2 hinausgehende Mietkosten individuell und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei den Kalkulationsbestandteilen anerkannt werden. Eine Überschreitung der Obergrenzen gemäß Abs 1 um mehr als 50 % ist dabei jedoch nicht zulässig.“
„(6) Die §§ 1 Abs 2, 8 Abs 7, 9 Abs 2 und 5, 10 Abs 2 und 3 sowie (§) 13 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 16/2023 treten mit 1. April 2023 in Kraft. Die §§ 8 Abs 7, 9 Abs 2 und 5, 10 Abs 2 und 3 sowie (§) 13 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 16/2023 gelten dabei für Leistungsabgeltungen ab dem Kalenderjahr 2023. § 5 Abs 3 tritt mit 1. April 2023 außer Kraft.“
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