Landeshaushaltsgesetz 2023 – LHG 2023; Erlassung; Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018; Änderung
LGBLA_SA_20230213_12Landeshaushaltsgesetz 2023 – LHG 2023; Erlassung; Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
(1) Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2023 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:
Ergebnishaushalt
Aufwendungen
Erträge
3.678.544.900 €
3.126.509.300 €
Finanzierungshaushalt
Auszahlungen
Einzahlungen
3.847.325.900 €
3.852.439.700 €
(2) Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen des Finanzierungshaushaltes ergeben sich aus dem Landesvoranschlag, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.
Gemäß Art 15 Abs 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 wird für die Jahre 2024 bis 2027 folgende, auf der Gliederung des Anhanges 2 zum Österreichischen Stabilitätspakt 2012 basierende rechtlich verbindliche mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung festgelegt:
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Gemäß den §§ 31 Abs 2 und 45 Abs 8 ALHG 2018 werden für die Jahre 2023 bis 2027 die folgenden zulässigen Haftungsobergrenzen festgelegt (Beträge in Mio Euro):
Ausgangswert für 2023
Schätzwert für 2024
Schätzwert für 2025
Schätzwert für 2026
Schätzwert für 2027
EinzahlungenAbschnitte 92 und 93 im zweitvorangegangenen Jahr
1.208,8
1.334,6
1.421,2
1.513,5
1.556,8
Haftungsobergrenze (= 175 % davon)
2.115,3
2.335,6
2.487,1
2.648,7
2.724,3
Die Landesregierung wird ermächtigt, wenn dies aus Gründen der Risikoreduktion (Kredit-, Markt- oder Reputationsrisiko) für das Land oder aus Gründen besonders günstiger vorzeitiger Rückzahlungskonditionen für das Land vorteilhaft ist, Umschuldungen und vorzeitige Tilgungen vorzunehmen, indem Finanzschulden vorzeitig zurückgezahlt werden dürfen, sofern die dadurch gleichzeitig erforderlich werdende Darlehensneuaufnahme niedriger oder jedenfalls nicht höher ist als das Tilgungsausmaß (Kapital, Zinsen, Gebühren) der vorzeitigen Rückzahlung oder gar keine Darlehensneuaufnahme erforderlich ist. Wenn die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, dürfen die Darlehensaufnahmeermächtigungen und das Tilgungsausmaß beim Haushaltsansatz 95000 (Schuldenmanagement) in diesem Ausmaß überschritten werden. Eine Erhöhung des Schuldenstandes des Landes ist in diesem Zusammenhang unzulässig. Außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich durch solche Umschuldungen insgesamt gesehen keine substanziellen Verlängerungen der Laufzeiten der Finanzschulden des Landes ergeben.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft und verliert mit Ausnahme der §§ 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 seine Wirksamkeit.
(2) Die §§ 2 und 3 treten erst nach Maßgabe des Inkrafttretens einer neuen rechtlich verbindlichen mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung bzw Festlegung der Haftungsobergrenzen außer Kraft.
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Das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018 – ALHG 2018, LGBl Nr 10, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 26/2022, wird geändert wie folgt:
Im § 47 wird im Abs 1 das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2023“ ersetzt.
§ 47 Abs 5 lautet:
„(5) § 3 Abs 6 wird mit Wirksamkeit für die Haushaltsjahre 2020 bis 2023 ausgesetzt.“
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