Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, Magistrats-Bedienstetengesetz und Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001; Änderung
LGBLA_SA_20221222_121Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, Magistrats-Bedienstetengesetz und Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 118/2022, wird geändert wie folgt:
(1) Beamten, die am 1. Dezember 2022 in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen, als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022, beschäftigt sind und
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Bezüge der in Abs 1 genannten Beamten durch Verordnung befristet für das Jahr 2023 mit einer monatlichen Zusatzzahlung zu erhöhen. Auf die Zusatzzahlung finden die Bestimmungen über die Nebengebühren sinngemäß Anwendung. In der Verordnung sind insbesondere die näheren Anspruchs- und Auszahlungsmodalitäten sowie die konkrete Erhöhung, ausgedrückt in einem Geldbetrag, festzulegen.“
„(28) § 123a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2022 tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß § 123a Abs 1 können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.“
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 118/2022, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 59 betreffenden Zeile eingefügt:
Nach § 59 wird eingefügt:
(1) Vertragsbediensteten, die am 1. Dezember 2022 in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen, als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022, beschäftigt sind und
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Bezüge der in Abs 1 genannten Vertragsbediensteten durch Verordnung befristet für das Jahr 2023 mit einer monatlichen Zusatzzahlung zu erhöhen. Auf die Zusatzzahlung finden die Bestimmungen über die Nebengebühren sinngemäß Anwendung. In der Verordnung sind insbesondere die näheren Anspruchs- und Auszahlungsmodalitäten sowie die konkrete Erhöhung, ausgedrückt in einem Geldbetrag, festzulegen.“
„(23) Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 59a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß § 59a Abs 1 können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.“
Das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, LGBl Nr 94/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 48/2022, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 43a betreffenden Zeile eingefügt:
Nach § 43a wird eingefügt:
(1) Bediensteten, die am 1. Dezember 2022 in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen, als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022, beschäftigt sind und
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, das Monatseinkommen der in Abs 1 genannten Bediensteten durch Verordnung befristet für das Jahr 2023 mit einer monatlichen Zusatzzahlung zu erhöhen. Auf die Zusatzzahlung finden die Bestimmungen über die Nebengebühren sinngemäß Anwendung. In der Verordnung sind insbesondere die näheren Anspruchs- und Auszahlungsmodalitäten sowie die konkrete Erhöhung, ausgedrückt in einem Geldbetrag, festzulegen.“
„(17) Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 43b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß § 43b Abs 1 können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.“
Das Magistrats-Bedienstetengesetz, LGBl Nr 51/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 118/2022, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 206 betreffenden Zeile eingefügt:
Nach § 206 wird eingefügt:
(1) Beamtinnen und Beamten sowie Vertragsbediensteten, die am 1. Dezember 2022 in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen, als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022, beschäftigt sind und
(2) Der Gemeinderat ist ermächtigt, die Bezüge der in Abs 1 genannten Bediensteten durch Verordnung befristet für das Jahr 2023 mit einer monatlichen Zusatzzahlung zu erhöhen. Auf die Zusatzzahlung finden die Bestimmungen über die Nebengebühren sinngemäß Anwendung. In der Verordnung sind insbesondere die näheren Anspruchs- und Auszahlungsmodalitäten sowie die konkrete Erhöhung, ausgedrückt in einem Geldbetrag, festzulegen.“
„(2) Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 206a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß § 206a Abs 1 können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.“
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 118/2022, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 107 betreffenden Zeile eingefügt:
Nach § 107 wird eingefügt:
(1) Vertragsbediensteten, die am 1. Dezember 2022 in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen, als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022, beschäftigt sind und
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Bezüge der in Abs 1 genannten Vertragsbediensteten durch Verordnung befristet für das Jahr 2023 mit einer monatlichen Zusatzzahlung zu erhöhen. Auf die Zusatzzahlung finden die Bestimmungen über die Nebengebühren sinngemäß Anwendung. In der Verordnung sind insbesondere die näheren Anspruchs- und Auszahlungsmodalitäten sowie die konkrete Erhöhung, ausgedrückt in einem Geldbetrag, festzulegen.“
„(22) Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 107a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß § 107a Abs 1 können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.“
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