Sozialbereich-Tarifanpassungsgesetz 2023
LGBLA_SA_20221222_120Sozialbereich-Tarifanpassungsgesetz 2023Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Die Landesregierung wird ermächtigt, für das Jahr 2023 eine von den einschlägigen Bestimmungen der §§ 17 Abs 8 und 22 Abs 6 S.SHG, § 18 Abs 5 SUG, § 13 Abs 3 S.THG und den §§ 8 bis 15 Kinder- und Jugendhilfe-Wohnformen-Verordnung abweichende Erhöhung der Tarifbestandteile bis zu folgenden Höchstsätzen vorzunehmen:
Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass im Falle einer sich abschwächenden Entwicklung der Tarifbestandteile im Jahr 2023 die durch dieses Gesetz ermöglichte teilweise zeitliche Vorziehung der gewöhnlichen Tarifanpassung in Form der Abgeltung eines höheren Personal- und Sachaufwandes bei der Tarifgestaltung für das Jahr 2024 berücksichtigt wird.
Das Sozialbereich-Tarifanpassungsgesetz 2023 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
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