Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019; Änderung
LGBLA_SA_20221222_117Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019, LGBl Nr 57, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl Nr 51/2022, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 46 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.1a. Im 4. Abschnitt lautet die Überschrift des 1. Unterabschnitts:
1.1b. Nach der den § 47 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.2. Im 4. Abschnitt lautet die Bezeichnung des 2. Unterabschnitts:
1.3. Im 4. Abschnitt lautet der 3. Unterabschnitt:
2.1. Die Z 3 lautet:
2.2. Nach der Z 19 wird angefügt:
„(10) Werden private Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger zur Bedarfsdeckung herangezogen, hat die Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg der Gemeinderat, der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auf deren Antrag mit Bescheid den Bedarf dafür auszusprechen. Der Bescheid hat bei Betreuung durch institutionelle Einrichtungen die Anzahl der Gruppen je Organisationsform, bei Betreuung durch Tageseltern die Anzahl der Kinder, für die ein Bedarf an Kinderbildung und -betreuung in der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besteht, zu enthalten. Ein solcher Bedarfsbescheid darf nur mit Ende eines Kinderbetreuungsjahres befristet werden. Im Fall von institutionellen Einrichtungen ist der Bedarfsbescheid von der Standortgemeinde zu erlassen; in Ausnahmefällen kann ein Bedarfsbescheid auch von anderen Gemeinden erlassen werden, wenn eine Einrichtung vorrangig den Bedarf einer solchen anderen Gemeinde deckt.“
Im § 9 Abs 8 wird nach der Z 4 eingefügt:
Im § 16 werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.1. Abs 2 Z 5 lautet:
5.2. Abs 8 Z 2 lautet:
„(10) Kinder können in alterserweiterten Gruppen, Schulkindgruppen und Hortgruppen, für die das Organisationskonzept keine besonderen Altersbeschränkungen vorsieht, bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres betreut werden, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden.
(11) Zur Wahrung des Kindeswohles können Kinder mit Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung, die sich bereits in der Betreuung befinden und die Altersgrenze gemäß dem Organisationskonzept oder Abs 10 erreicht hätten, zweimal für jeweils ein weiteres Kinderbetreuungsjahr betreut werden, sofern dies der Landesregierung im Voraus angezeigt wird und die Betreuung nicht innerhalb von 2 Monaten untersagt wird.“
„
Wochenöffnungszeit
Randzeit je Tag
„
von 31 bis 40 Stunden
2 Stunden
von 41 bis 50 Stunden
2,5 Stunden
von 51 bis 60 Stunden
3,5 Stunden
ab 61 Stunden
4 Stunden
8.1. Abs 2 Z 9 entfällt.
8.2. Im Abs 4 wird angefügt:
8.3. Im Abs 8 wird angefügt: „Für die Dauer von insgesamt höchstens einem Jahr können auch Personen mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 als (sonder-)pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, wenn begleitend Sprachkurse zur Erlangung des Niveaus C1 absolviert werden.“
(1) Dem pädagogischen Personal von institutionellen Einrichtungen öffentlicher Rechtsträger steht vorbehaltlich des Abs 2 für die pädagogische Arbeit im Zusammenhang mit
Gruppe(n)
Art des Einsatzes
Beschäftigungsausmaß in % der Normalarbeitszeit
wöchentliche Gesamtstundenanzahl
bis 16 genehmigte Betreuungsplätze
gruppenführende pädagogische Fachkraft
80 % bis 100 %
4 Stunden
weniger als 80 %
3 Stunden
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft
1 Stunde
ab 17 genehmigte Betreuungsplätze
gruppenführende pädagogische Fachkraft
80 % bis 100 %
7 Stunden
weniger als 80 %
5 Stunden
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft
80 % bis 100 %
2 Stunden
weniger als 80 %
1 Stunde
je Kind mit Bedarf an inklusiver Entwicklungs-begleitung
(sonder-)pädagogische Fachkraft
1 Stunde, höchstens jedoch 4 Stunden
(2) Abweichend von Abs 1 steht für Kindergartengruppen öffentlicher Rechtsträger abhängig vom Beschäftigungsausmaß und unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder die im Folgenden festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl als Dienstzeit zu, die von der Gruppenarbeit frei zu bleiben hat („gruppenarbeitsfreie Dienstzeit“):
Art des Einsatzes
Beschäftigungsausmaß
wöchentliche Gesamtstundenanzahl
gruppenführende pädagogische Fachkraft
80 % bis 100 %
7 Stunden
weniger als 80 %
5 Stunden
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft
80 % bis 100 %
2 Stunden
weniger als 80 %
1 Stunde
sonderpädagogische Fachkraft
80 % bis 100 %
6 Stunden
60 % bis weniger als 80 %
5 Stunden
weniger als 60 %
3 Stunden
1 Stunde je Kind, wenn mehr als 3 Kinder betreut werden1
Anmerkungen:
1 erfolgt die Betreuung desselben Kindes oder derselben Kinder durch mehr als eine Fachkraft, so steht diese Vorbereitungszeit jeder Fachkraft anteilig zu; der Rechtsträger kann nach Maßgabe des § 32 Abs 3 jedoch eine davon abweichende Zuteilung vorsehen.
(3) Der öffentliche Rechtsträger kann nach Maßgabe der davon berührten arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen
(4) Mindestens die Hälfte der gruppenarbeitsfreien Dienstzeit ist in der institutionellen Einrichtung zu verbringen.
(5) Für die Leitung einer institutionellen Einrichtung eines öffentlichen Rechtsträgers stehen als gruppenarbeitsfreie Dienstzeit zu:
Anzahl der Gruppen
Ausmaß der gruppenarbeitsfreien Dienstzeit je Gruppe und Woche
bis einschließlich 3
2 Stunden
4
2,5 Stunden
Die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit ist grundsätzlich in der institutionellen Einrichtung zu verbringen. Für die Berechnung der Leitungsstunden sind alle in der institutionellen Einrichtung befindlichen Organisationsformen der institutionellen Einrichtung zusammenzufassen.
(6) Die Leitung der institutionellen Einrichtung ist in folgendem Ausmaß von der Gruppenarbeit frei zu stellen:
Anzahl der Gruppen
Ausmaß der Freistellung
5
50 % eine Vollzeitäquivalents
6 oder mehr
100 % eines Vollzeitäquivalents
(7) Bei Verhinderung des pädagogischen Personals haben die von der Gruppenarbeit freigestellten Leitungen (Abs 5 und 6) ausnahmsweise Gruppenarbeit zu verrichten.“
10.1. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Tageskinder können bis Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden, betreut werden. Zur Wahrung des Kindeswohles können Kinder mit Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung, die sich bereits in der Betreuung durch Tageseltern befinden, zweimal ein weiteres Kinderbetreuungsjahr betreut werden, sofern dies der Landesregierung im Voraus angezeigt wird und die Betreuung nicht innerhalb von 2 Monaten untersagt wird.“
10.2. Abs 3a lautet:
„(3a) Im Fall eines durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Verhinderung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters auftretenden dringenden Betreuungsbedarfs oder aufgrund des Betreuungsbedarfs einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters für die eigenen Kinder kann die gemäß Abs 1 festgelegte Höchstzahl um ein Kind überschritten werden, sofern die Höchstzahl gemäß Abs 1 Z 1 ohne zahlenmäßige Beschränkung genehmigt wurde, und eine solche Überschreitung in der Genehmigung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Die Überschreitung der Höchstzahl ist der Landesregierung anzuzeigen und kann von dieser aus pädagogischen Überlegungen untersagt werden. Eines solche Überschreitung darf von einer (Betriebs-)Tagesmutter oder einem (Betriebs-)Tagesvater insgesamt höchstens 12 Wochen pro Kinderbetreuungsjahr wahrgenommen werden. In besonders begründeten Fällen kann die Landesregierung auf Antrag auch eine darüber hinaus gehende Überschreitung zulassen.“
10a. Im 4. Abschnitt lautet die Überschrift des 1. Unterabschnitts:
11.1. Abs 1 vierter Satz lautet: „Der Kostenbeitrag ist bei ganzjähriger Betreuung eines Kindes mindestens 10mal pro Kinderbetreuungsjahr einzuheben und hat für eine ganztägige Betreuung mindestens 25 Euro zu betragen, für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr mindestens 75 Euro.“
11.2. Im Abs 1 sechster Satz wird die Zahl „415“ durch die Zahl „400“ ersetzt.
(1) Das Land Salzburg gewährt Rechtsträgern und Tageseltern-Rechtsträgern zur finanziellen Entlastung der erziehungsberechtigten Person(en) einkommensunabhängige Zuschüsse für die Betreuung aller nicht schulpflichtigen Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen einschließlich Praxiskindergärten. Kein Zuschuss gebührt für Kinder, die gemäß § 22 zum Besuch einer alterserweiterten Gruppe oder Kindergartengruppe verpflichtet sind, für die Dauer des gesamten Kinderbetreuungsjahres.
(2) Als Zuschüsse gebühren für Kinder zum Stichtag 15. Oktober längstens bis Ende des Kinderbetreuungsjahres für jeden Monat, für den Kostenbeiträge gemäß § 45 Abs 1 eingehoben werden:
(3) Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt an den Rechtsträger, in dessen Einrichtung das Kind jeweils betreut wird. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(4) Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse hat der Rechtsträger die Anzahl der unter Abs 1 fallenden Kinder mit Stichtag 15. Oktober, untergliedert nach der Betreuungsdauer, sowie die Anzahl der Monate, für die Kostenbetrage gemäß § 45 Abs 1 eingehoben werden, der Landesregierung innerhalb der von ihr gesetzten Frist mitzuteilen. Auf stichprobenartige Anforderung hat der Rechtsträger auch die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Kinder sowie nähere, für die Zuschussgewährung maßgebliche Umstande der Landesregierung bekannt zu geben. Die Auszahlung erfolgt in einem Gesamtbetrag für alle Zuschussmonate eines Kinderbetreuungsjahres bis zum 15. Dezember dieses Kinderbetreuungsjahres. Änderungen während des Jahres in den für die Zuschussgewährung maßgeblichen Umstanden (zB An- und Abmeldungen) sind vom Rechtsträger im Zusammenhang mit der Kinderliste zum nächsten Stichtag bekanntzugeben. Differenzbetrage sind mit der nächsten Auszahlung auszugleichen.“
Der Rechtsträger hat zu Beginn eines jeden Kinderbetreuungsjahres und zu Beginn der zweiten Hälfte des Kinderbetreuungsjahres die Erziehungsberechtigten zu informieren über:
14.1. Im Abs 1 wird angefügt:
„Kein Zuschuss gebührt, wenn Rechtsträger der Bund ist.“
14.2. Im Abs 2 wird nach den Worten „der Landesregierung“ die Wortfolge „innerhalb der von ihr gesetzten Frist“ eingefügt.
14a. Nach § 47 wird eingefügt:
Neben den gesetzlichen Fördeungen dieses Abschnitts kann das Land als Träger von Privatrechten bis zum 31. Jänner 2023 (Tageseltern-)Rechtsträgern zusätzliche Förderungen gewähren.“
16.1. Abs 1 entfällt.
16.2. Die Abs 2, 3, 4 und 5 erhalten die neue Bezeichnung „(1)“, „(2)“, „(3)“ und „(4)“.
16.3. Im Abs 2 (neu), zweiter Satz, entfällt die Wortfolge „oder in betrieblichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“.
16.4. Abs 3 (neu) lautet:
„(3) Gewinnerzielung im Sinn des Abs 1 Z 2 liegt jedenfalls vor, wenn der Tageseltern-Rechtsträger eine natürliche Person ist, die selbst in der Einrichtung tätig ist und deren jährliches Bruttoeinkommen aus der Einrichtung mehr als 60.000 € beträgt.“
17.1. Die Abs 2, 3 und 4 entfallen.
17.2. Die Abs 5 und 6 erhalten die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“.
17.3. Im Abs 2 (neu) werden folgende Änderungen vorgenommen:
17.3.1. Im ersten Satz entfällt die Zeichenfolge „bis 4“.
17.3.2. Im zweiten Satz entfällt die Wortfolge „während der Betriebsferien“.
17.4. Im Abs 3 (neu), erster Satz, entfällt die Zeichenfolge „, 2 und 4“.
17.5. Abs 7 (alt) wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
„(4) Die sich rechnerisch aus Abs 1 ergebenden Beträge sind jeweils kaufmännisch auf den nächsten, durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.“
„(3) Bei der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde der Einrichtung hat die Wohnsitzgemeinde die Förderung zu tragen, wenn sie der Aufnahme des Kindes zustimmt oder bei Verweigerung dieser Zustimmung die Landesregierung die Zustimmung erteilt. Die Landesregierung hat innerhalb von 4 Monaten ab Antragstellung durch den Rechtsträger nach Anhörung der Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes die Zustimmung zu erteilen, wenn für das Kind kein geeigneter, gleichwertiger Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.“
19.1. Abs 2 entfällt.
19.2. Der bisherige Abs 3 erhält die neue Bezeichnung „(2)“.
(1) Den folgenden Rechtsträgern institutioneller Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind auf Antrag vom Land Fördermittel zu gewähren:
(2) Ein Bedarf im Sinn des Abs 1 Z 2 lit b liegt vor,
(3) Gewinnerzielung im Sinn des Abs 1 Z 2 lit c liegt jedenfalls vor, wenn der Rechtsträger eine natürliche Person ist, die selbst in der Einrichtung tätig ist und deren jährliches Bruttoeinkommen aus der Einrichtung mehr als 60.000 € beträgt.“
(1) Die Gemeinden haben einem privaten Rechtsträger, dem Fördermittel des Landes gebühren, für die in einem Bescheid gemäß § 5 Abs 10 ausgewiesenen Gruppen Förderungen gemäß § 53d zu gewähren.
(2) Über die Gewährung der Förderung entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durch Bescheid. Für die Auszahlung der Forderungsbeträge gilt § 53d Abs 6.
(1) Die Förderung von institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen basiert auf den folgenden Förderkomponenten:
(1) Unabhängig von der Anzahl der betriebenen Gruppen je Organisationsform gelten für die erste Gruppe einer Organisationsform die Stunden der Rahmenöffnungszeit (§ 8 Abs 3 Z 5) als förderbare wöchentliche Betreuungszeit. Bei mehr als einer betriebenen Gruppe einer Organisationsform gilt die Gruppe mit den längsten Öffnungszeiten als „erste Gruppe“ im Sinn des ersten Satzes. Für jede weitere Gruppe einer Organisationsform werden zur Ermittlung der förderbaren wöchentlichen Betreuungszeit die durchschnittlichen Betreuungszeiten der angemeldeten Kinder der jeweiligen Gruppe herangezogen, wobei die Rahmenöffnungszeit und die Anzahl der bewilligten Plätze die Obergrenze darstellt. Dabei ist die Doppelzählung bei Kindern unter drei Jahren in alterserweiterten Gruppen und bei Kindern mit Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung zu berücksichtigen.
Die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit der pädagogischen Fachkräfte wird je Gruppe wie folgt berücksichtigt:
Organisationsform
Rahmenöffnungszeit bzw durchschnittliche Öffnungszeit der Gruppe
Gruppenarbeitsfreie Dienstzeit je Gruppe
Kindergarten
Hort
weniger als 32 Stunden
6 Stunden
32 Stunden und mehr
9 Stunden
Kleinkindgruppe
Alterserweiterte Gruppe
Schulkindgruppe
weniger als 32 Stunden
4 Stunden
32 Stunden und mehr
5 Stunden
(2) Die Betreuungszeiten gemäß Abs 1 werden mit dem in der Tabelle festgelegten Steigerungsfaktor multipliziert. Der im Einzelfall anzuwendende Steigerungsfaktor errechnet sich durch Division der Gesamtanzahl der Kinder einer Organisationsform durch die Anzahl der Gruppen dieser Organisationsform. Bei der Ermittlung der Gesamtanzahl der Kinder werden Kinder, die gemäß § 19 Abs 3 doppelt zu zählen sind, auch doppelt gezählt.
Organisationsform
durchschnittliche Anzahl von Kindern in der/den Gruppe(n) einer Organisationsform, inkl. Doppelzählung
Steigerungsfaktor
Kleinkindgruppe und alterserweiterte Gruppe, wenn alle Kinder unter 3 Jahre alt sind
bis einschließlich 4 Kinder
1,0
mehr als 4 bis einschließlich 6 Kinder
1,5
mehr als 6 Kinder
2,0
Kindergartengruppe und alterserweiterte Gruppe, wenn die durchschnittliche Anzahl der Kinder unter 3 Jahren pro Gruppe bis zu 1 beträgt
bis einschließlich 10 Kinder
1,0
mehr als 10 Kinder bis einschließlich 16 Kinder
1,5
mehr als 16 Kinder
2,0
Alterserweiterte Gruppe, wenn die durchschnittliche Anzahl der Kinder unter 3 Jahren pro Gruppe mehr als 1 beträgt
bis einschließlich 10 Kinder
1,5
mehr als 10 Kinder
2,0
Schulkindgruppe
bis einschließlich 10 Kinder
1,0
mehr als 10 Kinder
1,5
Hortgruppe
unabhängig von der Kinderzahl
1,0
(3) Die wöchentlichen Leitungsstunden werden abhängig von der Anzahl der Gruppen je Einrichtung in folgendem Ausmaß berücksichtigt:
Anzahl der Gruppen je Einrichtung
Ausmaß der berücksichtigbaren Leitungsstunden
1 bis 3
2 Stunden je Gruppe
4
2,5 Stunden je Gruppe
5
20 Stunden
6 und mehr
40 Stunden
Die Leitungsstunden sind vom Rechtsträger bei der Antragstellung den einzelnen Organisationsformen nach Anzahl der Gruppen aliquot zuzuordnen.
(4) Wöchentliche Betreuungszeiten von sonderpädagogischen Fachkräften zur Betreuung von Kindern mit Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung gemäß § 21 Abs 2 Z 2 werden gefördert, sofern der Rechtsträger zusätzlich sonderpädagogische Fachkräfte und Assistenzen der Integration einsetzt. Die Förderung einer Vollzeitkraft erfolgt bei Betreuung von mindestens drei Kindern, andernfalls anteilig.
(1) Die Summe der gemäß § 53b ermittelten Betreuungs- und Leitungszeiten wird zur Berechnung in dem Ausmaß herangezogen, in dem der Rechtsträger für diese Zeiten pädagogisches Personal angestellt hat.
(2) Zur Berechnung der Förderbemessungsgrundlage werden die Zeiten gemäß Abs 1 mit einem Grundbetrag in der Höhe von 110 Euro je Stunde („Stundengrundbetrag“) multipliziert. Dieser Betrag ist jährlich von der Landesregierung entsprechend der Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, gegenüber dem vorangegangenen Jahr durch Verordnung anzupassen. Als Basis der Anpassung gelten die kundgemachten Beträge für das vorangegangene Jahr; das Ergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.
(3) Betriebsfreie Zeiten (§ 8 Abs 3 Z 6) werden wie Betriebszeiten gefördert. Unterbricht der Rechtsträger die Anstellung des pädagogischen Personals in betriebsfreien Zeiten, hat der Rechtsträger dies der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung kann diesfalls die Förderung entsprechend mindern.
(1) Die Berechnung erfolgt auf Basis der Daten, die vom Rechtsträger mit Stichtag 15. Oktober des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres der Landesregierung innerhalb der von ihr gesetzten Frist gemeldet werden. Wird nach dem Stichtag, spätestens aber bis 31. März, zusätzliches pädagogischen Personal angestellt oder das Ausmaß der Anstellung von bestehendem pädagogischen Personal ausgeweitet, und dadurch der Personalstand einer Organisationsform einer Einrichtung um ein halbes Vollzeitäquivalent oder mehr erhöht, kann dies der Rechtsträger bis Ende März melden, damit dies bei der Förderberechnung berücksichtigt wird. In den Meldungen müssen sowohl der Abgang von pädagogischem Personal als auch die Verringerung des Ausmaßes von Anstellungen in dieser Organisationsform ausgewiesen und gegengerechnet sein. In den Meldungen dürfen nicht Erhöhungen des Personalstands in einer Organisationsform angeführt werden, die mit einer Minderung des Personalstands in anderen Organisationsformen einhergehen. Ist eine Meldung gemacht, kann die Meldung einer weiteren Erhöhung des Personalstandes nur dann erfolgen, wenn diese im Vergleich zur ersten Meldung mindestens ein weiteres halbes Vollzeitäquivalent beträgt.
(2) Für Gruppen, die während des Kinderbetreuungsjahres, für das die Förderung gewährt wird, in Betrieb genommen bzw eingerichtet werden, ist die durchschnittliche Zahl der Kinder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme in den Gruppen maßgebend. Diesfalls gebührt die Förderung, gleich wie im Falle der Einstellung oder Auflassung von Gruppen, nur im Verhältnis zu den Betriebsmonaten, in denen zumindest zwei Wochen lang Kinderbetreuung stattgefunden hat. Zuviel geleistete Förderungsbetrage sind zurückzuzahlen.
(3) Das Land gewährt für Kleinkindgruppen, alterserweiterte Gruppen und Schulkindgruppen 60% der Förderbemessungsgrundlage, für eingruppige Kindergärten und Horte 50% der Förderbemessungsgrundlage, und für mehrgruppige Kindergarten und Horte 40 % der Förderbemessungsgrundlage.
(4) Die Standortgemeinde gewährt, wenn es sich nicht um Gemeindeeinrichtungen handelt, für Kleinkindgruppen, alterserweiterte Gruppen und Schulkindgruppen 40% der Förderbemessungsgrundlage, für eingruppige Kindergarten und Horte 50% der Förderbemessungsgrundlage, und für mehrgruppige Kindergarten und Horte 40 % der Förderbemessungsgrundlage. Hat ausnahmsweise eine andere Gemeinde als die Standortgemeinde den Bedarfsbescheid für eine Gruppe erlassen (§ 5 Abs 10), so hat diese die Förderung zu gewähren.
(5) Über die Gewährung einer Förderung ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Landesregierung hat den Bescheid der Standortgemeinde und im Bedarfsfall denjenigen anderen Gemeinden, deren Kinder betreut werden, zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die Auszahlung der Förderung für ein Kinderbetreuungsjahr erfolgt in drei Teilbeträgen. Bis Ende Oktober wird ein Teilbetrag in der Höhe von einem Drittel des Förderbetrages des Vorjahres erstattet. Ein zweiter Teilbetrag in gleicher Höhe wird bis Ende Februar ausbezahlt. Bei Gruppenänderungen im Vergleich zum Vorjahr können die Teilbetrage entsprechend angepasst werden. Danach wird auf Basis der vom Rechtsträger gemeldeten Daten zum Stichtag 15. Oktober des Vorjahres der Förderbetrag für das laufende Kinderbetreuungsjahr berechnet und das Ergebnis mit der Auszahlung des dritten Teilbetrages, der bis Ende Juli zur Auszahlung gelangt, gegenverrechnet.
(7) Bei Pilotprojekten oder bei der Gewährung von Sonderurlauben zur Ausbildung als Sonderkindergartenpädagogin oder als Sonderkindergartenpädagoge können auf Grund von Vereinbarungen mit dem Rechtsträger über die vorstehenden Förderbestimmungen hinausgehende Leistungen erbracht werden. Dadurch sollen mit der Durchführung von Pilotprojekten oder mit der Gewährung solcher Sonderurlaube verbundene finanzielle Nachteile für den Rechtsträger vermieden werden.
(1) Das Land gewährt privaten Rechtsträgern eine Förderung in der Hohe von 6% der gemäß § 53d Abs 3 gewährten Förderung. Die Auszahlung erfolgt mit der dritten Teilzahlung gemäß § 53d Abs 6.
(2) Die Stadtgemeinde Salzburg gewährt privaten Rechtsträgern mit Standort in der Stadt Salzburg eine Sonderförderung in der Höhe von 4% der gemäß § 53d Abs 4 gewährten Förderung. Die Auszahlung erfolgt mit der dritten Teilzahlung gemäß § 53d Abs 6.
(1) Bei der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde der Einrichtung hat die Wohnsitzgemeinde der Standortgemeinde einen Pauschalsatz pro geleisteter Wochenbetreuungsstunde des Kindes zu leisten, wenn sie der Aufnahme des Kindes zustimmt (Abs 5) oder bei Verweigerung dieser Zustimmung die Landesregierung die Zustimmung erteilt. Die Landesregierung hat innerhalb von 4 Monaten ab der Antragstellung durch den Rechtsträger nach Anhörung der Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes die Zustimmung zu erteilen, wenn für das Kind kein geeigneter, gleichwertiger Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.
(2) Der monatliche Pauschalsatz beträgt bei Kindern, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres unter 3 Jahren sind, 9%, bei Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung 10%, und bei anderen Kindern 4 % des Stundengrundbetrags gemäß § 53c Abs 2 multipliziert mit den vereinbarten Betreuungsstunden pro Woche. Die Gemeinden können davon abweichende Vereinbarungen treffen oder auf eine Verrechnung ganz verzichten.
(3) Nehmen private Rechtsträger Kinder aus einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde auf, ohne dass eine Zustimmung gemäß Abs 1 vorliegt, so kann die Standortgemeinde den Pauschalsatz gemäß Abs 2 bei der Auszahlung des 3. Teilbetrages gemäß § 53d Abs 6 dem privaten Rechtsträger in Abzug bringen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Gemeinden, die einem privaten Rechtsträger den Bedarfsbescheid für eine Gruppe ausstellen, die ihren Standort in einer anderen Gemeinde hat (§ 5 Abs 10 letzter Satz).
(6) Das Land ist berechtigt, die Daten der Kinder, die für die Berechnung der Förderung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung herangezogen werden, an die Standortgemeinden der Einrichtung sowie an die Wohnsitzgemeinden der betreuten Kinder weiterzugeben.
22.1. Nach Abs 2 wird eingefügt:
„(2a) Werden die zur Berechnung der Förderung erforderlichen Daten trotz schriftlicher Aufforderung nicht zu der von der Landesregierung festgesetzten Frist vollständig und korrekt übermittelt, kann die Landesregierung die Förderung um 5 % mindern.“
22.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(4) Die Landesregierung kann von Rechtsträgern, die Förderungen in Anspruch nehmen wollen oder genommen haben, die Vorlage alle relevanten Dokumente sowie alle erforderlichen Auskünfte verlangen. Die Landesregierung kann auch vor Ort stichprobenartige Kontrollen durchführen. § 59 Abs 3 ist anwendbar.“
„(2a) Die Landesregierung ist ermächtigt, Abfragen im Zentralen Melderegister durchzuführen. Diese Abfragen können betreffen:
(1) Es treten in Kraft:
(2) Auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gewährte Förderungen sind weiterhin die Bestimmungen des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, LGBl Nr 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2022, anzuwenden.
(3) Bestehende Bedarfsbescheide für Kleinkindgruppen, alterserweiterte Gruppen und Schulkindgruppen einer Standortgemeinde für eine Anzahl von Plätzen einer Einrichtung gelten als Bedarfsbescheide für die Gruppen dieser Einrichtung im Sinn des § 5 Abs 10. Bestehende Bedarfsbescheide und Kostenübernahmeerklärungen von anderen Gemeinden für eine Anzahl von Plätzen dieser Gruppen gelten als Zustimmung zur Betreuung einer entsprechenden Anzahl von Kindern gemäß § 54a. Verfügt ein privater Rechtsträger über keinen Bedarfsbescheid seiner Standortgemeinde, sondern nur über Bedarfsbescheide anderer Gemeinden, so gilt der Bedarfsbescheid mit der höchsten Anzahl der Plätze als Bedarfsbescheid für die Gruppe gemäß § 5 Abs 10 und bestehende Bedarfsbescheide und Kostenübernahmeerklärungen von anderen Gemeinden für eine Anzahl von Plätzen dieser Gruppen als Zustimmung zur Betreuung einer entsprechenden Anzahl von Kindern gemäß § 54a. Bedarfsbescheide, die für Plätze in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen und Schulkindgruppen ausgestellt sind und am 31. August 2026 noch in Geltung sind, enden mit Ablauf des 31. August 2026.
(4) Gemeinden und private Rechtsträger können bis spätestens 30. September 2023 bei der Landesregierung Ausgleichszahlung beantragen. Einem solchen Antrag ist eine Berechnung der Förderungen nach den Bestimmungen des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, LGBl Nr 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2022, sowie nach den Bestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 117/2022 für den Zeitraum vom Jänner 2023 bis einschließlich August 2023 („Vergleichsrechnung“) anzuschließen. Der Vergleichsrechnung sind alle betriebenen Organisationsformen des Rechtsträgers zu Grunde zu legen. Der Rechtsträger hat diejenigen Daten, die der Vergleichsrechnung zu Grunde liegen und die nicht bereits zu statistischen Zwecken erhoben und abrufbar sind, der Landesregierung in digitaler Form zu übermitteln.
(5) Das Land hat der Gemeinde oder dem privaten Rechtsträger eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn
(6) Das Land hat mit Bescheid mitzuteilen:
(7) Die Gemeinden haben einem privaten Rechtsträger, dem eine Ausgleichszahlung gemäß Abs 4 und 5 gebührt, eine Ausgleichszahlung in der Höhe des Prozentsatzes gemäß Abs 6 von dem Betrag zu leisten, der dem Rechtsträger von den Gemeinden für den Zeitraum vom Jänner 2023 bis einschließlich August 2023 auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 117/2022 gebührt.“
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