S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz; Änderung Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999; Änderung
LGBLA_SA_20221222_114S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz; Änderung Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz, LGBl Nr 35/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 92/2022, wird geändert wie folgt:
Die den 6. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses betreffenden Zeilen werden durch folgende Zeilen ersetzt:
Im § 14 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Damit soll das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ umgesetzt werden.“
2.2. Nach Abs 4 wird angefügt:
„(5) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zu erteilen, wenn die Kosten-Nutzen-Analyse schlüssig ist und ihren Ergebnissen beim Vorhaben entsprechend Rechnung getragen wird und das Vorhaben eine effiziente Energiegewinnung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet.“
(1) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion einer Anlaufstelle im Sinn des Art 16 Abs 1 und 2 Erneuerbare-Energien-Richtlinie aus. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen des Antragstellers während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung, die Modernisierung oder den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
(2) Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Abs 1 ein Verfahrenshandbuch zu erstellen und dieses auf der Website des Landes Salzburg zu veröffentlichen. In diesem Handbuch ist auf die zuständige Anlaufstelle hinzuweisen; kleine Anlagen sowie Anlagen von Eigenversorgern sind darin gesondert zu berücksichtigen.
(3) Die Anlaufstelle hat auf eine zügige Verfahrensabwicklung der zuständigen Behörden hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
Bei Interessenkonflikten, die im Bewilligungsverfahren gemäß § 15 Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Antragstellers das Verfahren zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen. Auf Antrag des Antragstellers ist das Bewilligungsverfahren fortzuführen.“
(1) Dieses Gesetz verweist auf folgende Verordnungen der Europäischen Union:
(2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Der bisherige § 16 erhält die Bezeichnung „§ 18“.
Der bisherige § 17 erhält die Bezeichnung „§ 19“ und dem § 19 (neu) wird angefügt:
„(3) Die §§ 14 Abs 1 und 5, (§) 15 bis 18 sowie 19 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, LGBl Nr 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 115/2021, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 47 betreffenden Zeile eingefügt:
Nach § 47 wird eingefügt:
(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Errichtung, der Modernisierung oder des Betriebes von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen leistet die Anlaufstelle gemäß § 15 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.
(2) Bei Interessenkonflikten, die im Bewilligungsverfahren gemäß Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist § 16 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.“
„(4) Die §§ 47a und 78 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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