Landesbeamten-Pensionsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20221222_112Landesbeamten-Pensionsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 114/2021, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 37i betreffenden Zeile eingefügt:
§ 4 Abs 2c entfällt.
Nach § 37i wird eingefügt:
(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2023 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:
(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen (Gesamtpensionseinkommen).
(3) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, so ist jeder einzelne Bezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs 1 Z 1 oder – im Fall des Abs 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2023 um 7,74 % erhöht.
(1) Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023. Die Direktzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens (§ 37j Abs 2) auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz oder Betrag.
nicht mehr als 1.666,66 €
30 % des Gesamtpensionseinkommens
ab 1.666,66 € bis zu 2.000 €
500 €
ab 2.000 € bis zu 2.500 €
ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt
(2) Personen, die in den nachstehend genannten Zeiträumen einen Anspruch auf Ergänzungszulage (§ 33) hatten, gebührt für das Kalenderjahr 2022 eine Einmalzahlung im folgenden Umfang:
Anspruch auf Ergänzungszulage im Dezember 2021
150 €
Anspruch auf Ergänzungszulage im Februar 2022
150 €
Anspruch auf Ergänzungszulage im Juni 2022
300 €
(3) Die Einmalzahlungen nach Abs 1 und 2 sind kein Pensionsbestandteil, sie sind aber mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung bis 01. März 2023 auszuzahlen. Die Einmalzahlungen gelten auch nicht als Einkommen im Sinne des § 33.“
„(23) Die §§ 4, 37j und 37k in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 112/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
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