Zulagenverordnung 2022
LGBLA_SA_20221212_109Zulagenverordnung 2022Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 71 Abs 4 bis 6, 78a, 97ff und 129a des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 – L-BG, LGBl Nr 1, und der §§ 56 Abs 1 und 3d und 57 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 – L-VBG, LGBl Nr 4, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Die Verordnung regelt weitere Zulagen und pauschalierte Nebengebühren sowie die Höhe von bestimmten Nebengebühren von Landesbeamtinnen oder -beamten sowie von Vertragsbediensteten des Landes, die nicht in den Anwendungsbereich des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes fallen. Die vom Anwendungsbereich betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Folgenden kurz als Bedienstete bezeichnet.
(2) Die Gewährung von Einzelpauschalen (§ 97 Abs 2 L-BG) bleibt von der gegenständlichen Verordnung unberührt. Pauschalierungen können im begründeten Einzelfall auch von den in der Verordnung vorgesehenen Gruppenpauschalen abweichen.
(1) Im Landesdienst bestehen neben den gesetzlich geregelten Zulagen die in der Anlage angeführten Zulagen und pauschalierten Nebengebühren, untergliedert nach
(2) In den entsprechenden Anlagenteilen wird auch die Höhe einzelner nicht pauschalierter Nebengebühren festgelegt.
(3) Die Anlage enthält jeweils
(4) Die in der Anlage enthaltenen Zulagen und Nebengebühren werden festgelegt
Bei der Berechnung der Zulagen und Nebengebühren nach dieser Verordnung sind die auszuzahlenden Beträge auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.
Soweit in der Anlage auf Dienststellen im Amt der Salzburger Landesregierung bzw in den dem Amt angegliederten Einrichtungen Bezug genommen wird, entsprechen diese der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (§ 5 Abs 1) geltenden Fassung.
(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 1982 über gesonderte Zulagen und pauschalierte Nebengebühren von Landesbeamten (Zulagenverordnung), LGBl Nr 6/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 95/2017, außer Kraft.
(2) Zulagen und Nebengebühren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zuerkannt wurden, bleiben gewahrt, soweit nicht eine Neubemessung gesetzlich geboten ist (§ 97 Abs 6 L-BG).
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