Salzburger Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2023
LGBLA_SA_20221212_107Salzburger Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2023Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 2 und 6 des Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes 2008 – FlUGG, LGBl Nr 35/2009, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
(1) Die Fleischuntersuchungsgebühren werden für folgende Maßnahmen an Werktagen, ausgenommen Samstage, jeweils in der Zeit zwischen 5:30 und 22:00 Uhr festgelegt:
Tarifpost
Gebührenhöhe in Euro
1
Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier bzw Partie
1.1
bei Rindern und Einhufern über 6 Monate
11,20
1.2
bei Rindern und Einhufern bis 6 Monate (= Kälber, Fohlen)
6,72
1.3
bei Schweinen über 25 kg
6,72
1.4
bei Schweinen bis 25 kg (= Ferkel)
3,50
1.5
bei Schafen und Ziegen über 6 Monate
3,50
3,001
1.6
bei Schafen und Ziegen bis 6 Monate (= Schaflämmer und Ziegenkitze)
3,50
2,001
1.7
bei Wild aus freier Wildbahn (Rotwild, Reh-, Gams- und Muffelwild und Wildschweine)
6,72
1.8
bei Farmwild (Wildwiederkäuer, Wildschweine, Neuweltkameliden, Strauße)
6,72
1.9
bei Hühnern
0,06
1.10
bei Puten, Gänsen und Enten
0,13
1.11
bei Kaninchen und Hasenartigen
0,56
1.12
bei Fischen je Partie
28,00
2
Trichinenuntersuchung
1,40
3
Überprüfung gemäß § 11 Abs 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO)
200 % des sich aus TP 1 ergebenden Betrags
4
Kontrollen gemäß § 54 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) je angefangene Viertelstunde
28,00
Anmerkungen:
(2) Die Mindestgebühr für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen und Überprüfungen gemäß § 11 Abs 4 FlUVO in einem Arbeitsgang am selben Ort beträgt 38,10 €.
(3) Sind für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zwei Untersuchungsorgane erforderlich (Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes), ist für jede Untersuchung eine Mindestgebühr von 38,10 € zu entrichten.
(1) Die Gebühren gemäß § 1 erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen in der Zeit zwischen 5:30 und 22:00 Uhr um 50 %, an Werktagen in der Zeit zwischen 22:00 und 5:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100 %.
(2) Für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG erhöhen sich die Gebühren gemäß § 1 um folgende Beträge je Einheit:
Tierart
Einheit
Zuschlag in Euroje Einheit
1
bei Rindern und Einhufern
je geschlachtetem Tier
0,70
2
bei Schweinen
je geschlachtetem Tier
0,20
3
bei Schafen, Ziegen, Wild aus freier Wildbahn und Farmwild
je geschlachtetem Tier
0,30
4
bei Hühnern
je 1.000 Stück
1,70
5
bei Puten, Gänsen und Enten
je 100 Stück
1,70
6
bei Kaninchen und Hasenartigen
je 100 Stück
0,80
(3) Die Gebühr gemäß § 1 Abs 1 TP 4 erhöht sich um einen Verwaltungsbeitrag von 13,30 € für die Fleischbeschauausgleichskasse pro durchgeführter Kontrolle.
(4) Für den postalischen Versand von Rechnungen an die Fleischbetriebe sind 1,70 € je Rechnung zu verrechnen.
(1) Die Mindestentschädigung (§ 6 Abs 2 Z 1 FlUGG) beträgt 60 % der sich gemäß § 1 und § 2 Abs 1 ergebenden Gebühr, mindestens jedoch 35,84 € für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen und Überprüfungen gemäß § 11 Abs 4 FlUVO in einem Arbeitsgang am selben Ort.
(2) Die Wegentschädigung (§ 6 Abs 2 Z 2 FlUGG) beträgt 0,91 € für jeden zurückgelegten Kilometer des Hin- und Rückwegs, wenn diese zusammen mehr als 2 km lang sind.
(3) Die besondere Vergütung für die Entnahme und Verpackung von Proben zur Untersuchung in Laboratorien (§ 6 Abs 2 Z 3 FlUGG) beträgt 14,40 €.
(4) In Betrieben mit einer Schlachtkapazität von mehr als 1.000 Großvieheinheiten jährlich beträgt die Entschädigung pro geleisteter Viertelstunde für amtliche Tierärzte 17,70 € und für amtliche Fachassistenten 11,10 €. Für Bedienstete von Gebietskörperschaften gelten die im § 2 Abs 1 Z 2 LMSVG-KoGeV festgelegten Gebührensätze.
(5) Für die elektronische Dokumentation der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 8 FlUVO gebührt eine Entschädigung in der Höhe von 8,96 €.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Sie ist auf jene Leistungen gemäß § 1 Abs 1 des Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes 2008 anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden. Gleichzeitig tritt die Salzburger Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2020 – S-FlUGeb-VO 2020, LGBl Nr 63/2020, außer Kraft.
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