Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019 – S. KBBVO; Änderung
LGBLA_SA_20221207_106Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019 – S. KBBVO; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 28 Abs 12, 29 Abs 2 Z 1, 47 Abs 1, 65 und 65a Salzburger Kinderbildungs- und betreuungsgesetz 2019 – S. KBBG, LGBl Nr 57, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019, LGBl Nr 58, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 28/2022, wird geändert wie folgt:
„Auf Grund der §§ 17 Abs 1, 28 Abs 12, 29 Abs 2, 43 Abs 1, 47 Abs 1, 65 und 65a des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019 – S.KBBG, LGBl Nr 57, in der geltenden Fassung wird verordnet:“
2.1. Die den § 3 betreffende Zeile lautet:
2.2. Nach der den § 6 betreffenden Zeile wird eingefügt:
2.3. Nach der den § 16 betreffenden Zeile wird eingefügt:
3.1. Die Überschrift lautet:
3.2. Nach Abs 2 wird angefügt:
„(3) Bei alterserweiterten Gruppen, bei denen die Bildung und Betreuung von Kindern überwiegend im Wald erfolgt („Waldgruppen“), hat das pädagogische Grundkonzept detaillierte Angaben zur Orientierungsqualität, zur Prozessqualität und zur Qualitätssicherung zu enthalten. Ferner sind Angaben zur Erreichbarkeit der Gruppe, zur Aufsichtspflicht, zur Gestaltung der Besuchspflicht, zur Essensaufbewahrung und zur Müllentsorgung zu machen, Notfallpläne, auch für Brandschutz/Verhalten im Brandfall, aufzunehmen und besondere Sicherheitsvorkehrungen festzulegen.“
Abweichend von § 47 Abs 1 S.KBBG beträgt die Höhe der Sonderförderung je besuchspflichtigem Kind 900 Euro.“
Im § 12 Abs 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „In Gruppen mit Schulkindern“ durch die Wortfolge „In Hortgruppen und Schulkindgruppen“ ersetzt.
Nach § 16 wird eingefügt:
(1) Die Waldfläche, die für die Bildung und Betreuung von Kindern zur Verfügung steht, hat abwechslungsreich, vielfältig und ausreichend groß zu sein. Ein fester Treffpunkt ist zu benennen.
(2) Die genutzte Fläche ist gegen Gefahrenquellen wie Bäche, Seen, Sumpfgebiete udgl abzusichern. Nach Unwetterereignissen ist vor der Nutzung der Waldflächen eine Sichtkontrolle vom pädagogischen Personal oder einer anderen vom Rechtsträger hierfür bestimmten Person durchzuführen. Zudem hat zumindest einmal jährlich eine Begehung durch einen Forstexperten bzw eine Forstexpertin stattzufinden.
(3) Es muss mindestens ein Aufenthaltsraum (zB Hütte, Blockhaus, Bauwagen, Container) in ausreichender Größe vorhanden sein, der bei widrigen Witterungsverhältnissen oder Wetterumschwung genutzt werden kann.
(4) Eine eigene Toilette oder ein abgetrennter Bereich, der als Toilette genutzt wird, muss vorhanden sein.
(5) Für täglich frisches Trinkwasser und entsprechende Aufbewahrung muss gesorgt sein.
Für Zusatzkräfte werden die folgenden Kurse als Schulungen in den Grundlagen der Elementarpädagogik anerkannt:
In den Kinderbetreuungsjahren 2022/2023 und 2023/2024 können folgende Personen in Ausbildung als Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen und Schulkindgruppen eingesetzt werden:
7.1. Der Einleitungssatz lautet:
„Eine außergewöhnliche, nicht vertretbare Gefährdung anderer Kinder, des pädagogischen Personals oder des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs, der eine Suspendierung gemäß § 16 Abs 9 S.KBBG rechtfertigt, ist insbesondere bei Vorliegen folgender Umstände gegeben:“
7.2. In der Z 1 lit b werden die Worte „festgelegten Maßnahmen“ durch die Wortfolge „festgelegten oder von der Gesundheitsbehörde verordneten Maßnahmen“ ersetzt.
Im § 18h Abs 2 wird nach der Wortfolge „im Kinderbetreuungsjahr 2021/2022“ die Wortfolge „sowie im Kinderbetreuungsjahr 2022/2023“ eingefügt.
Nach § 29 wird angefügt:
Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 3 Abs 3, (§) 6a, 12 Abs 2, (§) 16a, 16b, 16c, 18e und 18h Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2022 treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft.“
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