Verbindlicherklärung des Landesentwicklungsprogramms
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Auf Grund der §§ 8, 9 und 12 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Das von der Landesregierung gemäß § 9 ROG 2009 erstellte Landesentwicklungsprogramm wird für verbindlich erklärt.
(2) Das Landesentwicklungsprogramm gilt für das gesamte Land.
(3) Das Landesentwicklungsprogramm ist bei der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung, bei allen Bezirkshauptmannschaften und allen Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.
(1) Das Landesentwicklungsprogramm enthält Grundsätze und Leitlinien für die Landesentwicklung zu folgenden Bereichen:
(2) Im Einzelnen ergeben sich die verbindlichen Festlegungen aus der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage. Aussagen, denen keine verbindliche Wirkung zukommen soll, sind als solche kenntlich gemacht.
(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit den verbindlichen Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms gesetzt werden.
(2) Die verbindlichen Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms sind weiter zu beachten:
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
(2) Das Landesentwicklungsprogramm ist drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung hinsichtlich der Umsetzung und Wirkung der darin getroffenen Festlegungen zu überprüfen. Dabei sind die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes und der Salzburger Gemeindeverband einzubeziehen.
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