S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20221116_92S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20221116_92/image001.jpg
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz, LGBl Nr 35/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2019, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 4 betreffende Zeile:
Die §§ 4 und 5 lauten:
(1) Im Sinn von Art 13 IAS-Verordnung hat die Landesregierung an der Erstellung eines bundesweiten Aktionsplans mitzuwirken oder, wenn ein solcher nicht erstellt wird, einen eigenständigen Landesaktionsplan auszuarbeiten. In diesen sind die Zeitpläne für die Maßnahmen, eine Beschreibung der Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes festzulegen, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten im Land Salzburg verhindert werden soll.
(2) Zur Ausgestaltung einzelner Planbestandteile, die allgemein verbindliche Normen beinhalten, kann die Landesregierung Verordnungen zum Aktionsplan erlassen.
(1) Die Landesregierung hat Managementmaßnahmen im Sinn des Art 19 IAS-Verordnung für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die im Land Salzburg weit verbreitet sind, festzulegen, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu minimieren. Diese Managementmaßnahmen sind in einem Plan zusammenzufassen.
(2) Zur Ausgestaltung einzelner Maßnahmen, die allgemein verbindliche Normen beinhalten, kann die Landesregierung Managementverordnungen erlassen.
(3) Die Managementmaßnahmen können tödliche oder nicht tödliche, physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art umfassen. Bei der Festlegung der Managementmaßnahmen hat die Landesregierung die Interessen nach Art 19 Abs 1 und 3 IAS-Verordnung angemessen zu berücksichtigen. Die Anordnung von Managementmaßnahmen ist unzulässig, wenn diese im Sinn des Art 19 Abs 1 IAS-Verordnung außer Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt stünden.“
„(2) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2022 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.