Maßnahmengebietsverordnung Fischotter 2022 bis 2024
LGBLA_SA_20221102_86Maßnahmengebietsverordnung Fischotter 2022 bis 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 58a Abs 1 und 2 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Diese Verordnung erklärt Wildregionen im Land Salzburg betreffend die besonders geschützte Wildart Fischotter (Lutra lutra) zu einem Maßnahmengebiet und regelt die Voraussetzungen,
(2) Ziel dieser Verordnung ist, unter Einhaltung der Vorgaben des Art 16 der FFH-Richtlinie das Wald-, Wild- und Umweltgleichgewicht im Sinn des § 3 JG in den betroffenen Gebieten wiederherzustellen, indem die durch die Wildart Fischotter verursachten erheblichen Schäden an Gewässern und deren Wassertierbeständen vermindert und die Erhaltung der frei lebenden Tierwelt als wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur und als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges gewährleistet wird.
Das Maßnahmengebiet umfasst die Wildregionen 1.1, 1.2, 1.3, 3.1, 3.2, 3.3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5, 8.1, 8.2, 8.3, 9.1, 10.1, 10.3, 12.1, 12.3, 12.4 und 12.5.
In Abweichung zu § 54 Abs 3 JG wird im Maßnahmengebiet die ganzjährige Schonzeit für die Wildart Fischotter aufgehoben.
(1) Im Maßnahmengebiet sind in Abweichung zu § 103 JG der Fang und die Tötung von Fischottern oder die Bejagung mit Langwaffen bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Verordnung zulässig.
(2) Nicht erlaubt sind der Fang und die Tötung oder die Bejagung von Fischottern in Europaschutzgebieten, in welchen der Fischotter als Schutzgut ausgewiesen ist. Dasselbe gilt für einen Grenzbereich von 250 m entlang eines solchen Europaschutzgebietes und entlang von nicht im Maßnahmengebiet gelegenen Gebieten.
(3) Der Fang und die Bejagung von Fischottern darf ausschließlich im Bereich von Fließgewässern, ausgenommen die Fließgewässer in Gebieten nach Abs 2, erfolgen. Böschungsbereiche sowie Fischaufstiegs- und Fischwanderhilfen gelten als dem Fließgewässer zugehörig.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Verordnung gilt:
(5) Werden im Zeitraum gemäß Abs 4 Z 2 Fischotter gefangen, die ein Gewicht von 4 bis 8 kg aufweisen, dürfen diese nicht getötet werden, sondern sind am Fangort umgehend und unversehrt freizulassen.
(6) Die Entnahmehöchstzahl von Fischottern im Maßnahmengebiet beträgt jeweils 19 Stück pro Kalenderjahr bis zum Ende der Jagdperiode am 31. Dezember 2024, wobei davon in den Wildregionen 12.1, 12.3, 12.4 und 12.5 insgesamt maximal 2 Stück pro Kalenderjahr entnommen werden dürfen.
(1) Es dürfen nur Lebendfangfallen verwendet werden, die entsprechend den Vorgaben des § 72a Abs 1 JG und der Wildfallen-Verordnung 1996 in einem einwandfreien Zustand sind und durch ihre Konstruktion Gewähr dafür bieten, dass Tiere unverletzt gefangen werden.
(2) Es dürfen nur Lebendfangfallen verwendet werden, die auch zum Fang anderer, von der Größe her vergleichbarer marderartiger Wildtiere verwendet werden und eine zur Feststellung des Geschlechts erforderliche Begutachtung des gefangenen Tieres ermöglichen. Fischotterfallen müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten und Haustiere damit möglichst nicht gefangen werden können. Der Fallenstandort ist, soweit möglich, witterungsgeschützt zu wählen.
(3) Die Fangvorrichtungen sind wiederkehrend in Zeitabständen von längstens 24 Stunden vor Ort zu überprüfen. Gefangene Tiere sind dabei zu entnehmen.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Landesregierung, Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Fanny-v-Lehnert-Straße 1, Postfach 527 in 5010 Salzburg, jeden Fallenstandort binnen 24 Stunden ab Aufstellen der Falle schriftlich, bevorzugt per E-Mail (agrarrecht@salzburg.gv.at), unter Angabe der SAGIS-Koordinaten zu melden.
Die Tötung der mit den erlaubten Lebendfangfallen gefangenen Fischotter darf nur an Land erfolgen und ist weidgerecht und unter Anwendung der entsprechenden jagdrechtlichen Bestimmungen (§ 70 JG) vorzunehmen. Böschungsbereiche gelten als dem Gewässer zugehörig.
(1) Der Fang, die Tötung und die Bejagung von Fischottern sind nur zulässig, wenn der Jagdausübungsberechtigte davor nachweislich eine tagesaktuelle Information darüber eingeholt hat, dass die jährliche Entnahmehöchstzahl gemäß § 4 Abs 6 noch nicht ausgeschöpft ist. Diese Information über den Stand der Entnahmemenge ist über die Website des Landes Salzburg unter https://www.salzburg.gv.at/themen/aw/fischotter/fischotterkontingent zu beziehen. Nur eine Information, dass die jährliche Entnahmehöchstzahl im Maßnahmengebiet am Tag des Eingriffes noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung im Sinn der Verordnung aus. Die Berechtigung zum Eingriff bezieht sich jeweils auf nur einen Fischotter. Ist die jährliche Entnahmehöchstzahl ausgeschöpft, so sind die aufgestellten Fallen nicht fängisch zu stellen oder zu entfernen und darf keine Tötung oder Bejagung mit Langwaffen im laufenden Entnahmejahr mehr erfolgen. Wird ein Fischotter in einer Lebendfangfalle gefangen und ergibt die Informationseinholung die Erschöpfung der Entnahmehöchstzahl, ist dieser unabhängig von seiner Entwicklungsform am Fangort umgehend und unversehrt freizulassen.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Landesregierung, Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/01 – Agrarrecht, Arbeitsinspektion, Jagd und Fischerei, Fanny-v-Lehnert-Straße 1, Postfach 527 in 5010 Salzburg, jeden Lebendfang und jede anschließende Freilassung oder Tötung, jede Bejagung mit Langwaffen und jeden Totfund (Fallwild) binnen 24 Stunden schriftlich, bevorzugt per E-Mail (agrarrecht@salzburg.gv.at), zu melden. Die Meldung hat mittels des von der Landesregierung auf der Website des Landes Salzburg zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen. Weiters ist jede Tötung binnen 24 Stunden der Salzburger Jägerschaft (Hegemeister) zu melden und vom Jagdinhaber (Jagdausübungsberechtigten) in das Jagd-Informations-System der Salzburger Jägerschaft – JIS (https://jis-sbg.unidata.at/) einzumelden.
(3) Die Gesamtentnahme pro Jahr ist in der Abschussliste (§ 63 JG) zu verzeichnen.
(4) Die Salzburger Jägerschaft hat die Einhaltung der jährlichen Entnahmehöchstzahl gemäß § 4 Abs 6 zu überwachen und der Landesregierung bis 31. März eines jeden Jahres die Abschusslisten betreffend entnommene Fischotter zu übermitteln.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Zur Beweissicherung, begleitenden Kontrolle und Erhebung weiterer Daten sind die getöteten Fischotter (samt Aufbruch) für einen Zeitraum von 72 Stunden ab Einlangen der Meldung gemäß § 7 Abs 2 fachgerecht aufzubewahren und der Landesregierung auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Binnen 48 Stunden ist der gesamte Wildkörper im grünen Zustand (Grünvorlage) dem Hegemeister unaufgefordert vorzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in den Fristenlauf nicht miteinzurechnen.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat das Recht zur Aneignung der rechtmäßig getöteten Fischotter.
Damit die Populationen des Fischotters im Land Salzburg in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der vorübergehenden Ausnahme von den Schonvorschriften und der Entnahme einer geringen Anzahl von Individuen ohne Beeinträchtigung jedenfalls in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, führt die Landesregierung zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Fischotters ein begleitendes Monitoring durch. Um die Auswirkungen von Fischotterentnahmen auf den Fischbestand im Land Salzburg zu evaluieren, führt die Landesregierung außerdem ein begleitendes fischökologisches Monitoring durch.
Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 158 Abs 1 Z 7a JG dar.
Diese Verordnung tritt mit 3. November 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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