Salzburger Sozialhilfegesetz; Änderung
LGBLA_SA_20221012_81Salzburger Sozialhilfegesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 76/2020, wird geändert wie folgt:
§ 6 Abs 4 Z 3 lautet:
Im § 17 Abs 10 lautet der letzte Satz:
Nach § 17 Abs 10a wird eingefügt:
„(10b) Für Erweiterungen bereits am 1. April 1995 in Betrieb stehender Senioren- und Seniorenpflegeheime privater Rechtsträger gelten abweichend zu Abs 10 Z 4 dieselben Obergrenzen wie für den Bestand, wenn
§ 40 Abs 5 lit a und b lautet:
Im § 50 wird nach Abs 1 folgender Abs 1a eingefügt:
„(1a) Im Fall einer der Behörde nach Abs 1 oder anderweitig bekannt gewordenen Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände kann diese bereits erlassene behördliche Entscheidungen über die Zuerkennung von Leistungen auch von Amts wegen entsprechend anpassen.“
„(14) Die §§ 6 Abs 4, 17 Abs 10 und 10b, 40 Abs 5 und 50 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2022 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(15) Für nicht pfändbare Einmalzahlungen nach bundesrechtlichen Vorschriften sind die §§ 8 Abs 3 und 22 Abs 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung im Jahr 2022 Verordnungen, mit denen solche Einmalzahlungen von einer Einkommenseinrechnung ausgenommen werden, auch rückwirkend zum 1. Jänner 2022 in Kraft setzen kann.“
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