COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2022/23
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Auf Grund des § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, LGBl Nr 53, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Diese Verordnung regelt schulrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 im land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesen.
Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen im Sinn des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 (im Folgenden als „Gesetz“ bezeichnet).
Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinn dieser Verordnung gelten:
(1) An jeder Schule ist bis zum Ende der zweiten Schulwoche des Schuljahres 2022/23 durch die Schulleitung ein Hygiene- und Präventionskonzept zu erstellen. Die Einhaltung der Hygiene- und Präventionsmaßnahmen ist durch die Schulleitung zu gewährleisten, welche als Hygiene- und Präventionsbeauftragte tätig wird; diese kann eine Lehrperson als Hygiene- und Präventionsbeauftragte ermächtigen.
(2) Das Hygiene- und Präventionskonzept hat jedenfalls zu enthalten:
(1) Als Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 und COVID-19 kommen für Schulen, Lehrbetriebe und Schülerheime in Betracht:
(2) Wenn der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr angeordnet ist, ist dieser während des gesamten Aufenthaltes am Schulstandort bereitzuhalten.
(3) Personen, von welchen nachgewiesenermaßen (ärztliche Bestätigung) aus gesundheitlichen Gründen eine Maske oder eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht getragen werden kann, haben eine sonstige nicht eng anliegende aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern diesen Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt diese Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. An der Schule sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(5) Als ärztliche Bestätigung vorgelegte Schriftstücke, welche nicht den Anforderungen des § 3 Z 9 entsprechen, sind von der Schulleitung zurückzuweisen.
(6) Als Bestätigung des Endens der Verkehrsbeschränkung vor Ablauf des zehnten Tages der Verkehrsbeschränkung ist der Schulleitung das negative Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorzulegen.
(1) Maßnahmen sind nur zulässig, wenn dies auf Grund
(2) Die Anordnung der Maßnahmen gemäß § 6 Abs 1 Z 1 und 2 wird durch die Schulleitung befristet vorgenommen.
(3) Die Anordnung der Maßnahmen gemäß § 6 Abs 1 Z 3 und 6 wird durch die Schulbehörde befristet vorgenommen.
(1) Der Unterricht findet im Schuljahr 2022/23 grundsätzlich in Form von Präsenzunterricht statt.
(2) Abweichend von Abs 1 kann die Schulbehörde ortsungebundenen Unterricht anordnen, wenn er gemäß § 7 Abs 1 notwendig und zweckmäßig ist und andere Maßnahmen dieser Verordnung erfolglos bleiben oder nicht ausreichen. Die Anordnung kann allenfalls Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht oder Auflagen für diesen vorsehen (§ 9).
(3) Abweichend von Abs 1 ist außerdem ortsungebundener Unterricht durchzuführen, wenn der Unterricht in einem Schulgebäude auf Grund der Entscheidung einer von der Schulbehörde verschiedenen Behörde (zB der zuständigen Gesundheitsbehörde) nicht möglich ist.
(4) Im Fall einer Anordnung gemäß Abs 2 oder Entscheidung gemäß Abs 3 befinden sich die Schülerinnen und Schüler ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler davon zumindest elektronisch zu informieren. Mit Wegfall der Anordnung oder Entscheidung ist binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf den Wegfall folgenden Montag, der Präsenzunterricht wiederaufzunehmen.
(5) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler, die
In der Anordnung gemäß § 8 Abs 2 kann vorgesehen werden, dass
(1) Das Fernbleiben vom Unterricht gilt bei Vorliegen einer Verkehrsbeschränkung gemäß § 3 Z 1 als gerechtfertigtes Fernbleiben im Sinn des § 72 des Gesetzes. Der Schulleitung ist als Nachweis der Infektion das positive Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorzulegen.
(2) Schülerinnen und Schülern,
(1) Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von den §§ 84 Abs 1 und 90 Abs 5 des Gesetzes ermächtigt, in Absprache mit der unterrichtenden Lehrperson Lehrstoff von einem Schuljahr in das nächstfolgende zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.
(2) Die Schulbehörde kann anordnen, dass vor der Durchführung von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 zu erstellen ist, wenn dies gemäß § 7 Abs 1 notwendig und zweckmäßig ist. Diese Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen dürfen abweichend von den Bestimmungen der Landwirtschaftlichen Schulveranstaltungsverordnung durchgeführt werden, wenn der Schutz vor Ort in einer dem Unterricht in der Schule entsprechenden Art und Weise gewährleistet werden kann. Die Schulbehörde kann Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen untersagen, wenn dies gemäß § 7 Abs 1 notwendig und zweckmäßig ist.
(1) Zu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann mittels elektronischer Kommunikation eingeladen werden und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.
(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind abweichend von den §§ 84 Abs 4 und 90 Abs 9 des Gesetzes beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.
(3) Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.
(1) Die Aussprachen und Beratungen mit den Erziehungsberechtigten im Sinn des § 53 des Gesetzes können bei Bedarf auch mittels elektronischer Kommunikation erfolgen.
(2) Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung, der Unterrichtsgestaltung einschließlich der individuellen Lernbetreuung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten dürfen Schulleitungen, Lehrpersonen und Schulverwaltung private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten verarbeiten.
(3) Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Schulleitung oder einer Lehrperson angeordnet wird, es der Schülerin oder dem Schüler technisch möglich ist und keine Gründe gemäß § 72 Abs 2 des Gesetzes vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin oder den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2022/23 in Kraft und mit Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft.
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