Salzburger Campingplatzgesetz, Änderung; Baupolizeigesetz 1997, Änderung
LGBLA_SA_20220714_52Salzburger Campingplatzgesetz, Änderung; Baupolizeigesetz 1997, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Campingplatzgesetz, LGBl Nr 44/2013, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 7 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.2. Nach der den § 8 betreffenden Zeile wird eingefügt:
Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:
3.1. Im Abs 1 Z 3 wird im ersten und letzten Spiegelstrich jeweils der Strichpunkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und wird nach dem letzten Spiegelstrich angefügt:
3.2. Im Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.2.1. Die Z 2 lautet:
3.2.2. In der Z 3 wird das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt.
Im § 6 wird in der Z 2 die Verweisung „§ 16 Abs 5 GdO 1994“ durch die Verweisung „Art 118 Abs 7 B-VG“ ersetzt.
Nach § 7 wird eingefügt:
Auf dem Stellplatz eines Campingplatzes dürfen bestehen:
(1) Zelte, Wohnmobile und Wohnwagen sowie ihr handelsübliches Zubehör müssen auf den Stellplätzen so aufgestellt werden, dass sie jederzeit ortsbeweglich sind.
(2) Bauliche Anlagen im Zusammenhang mit Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen wie feste An-, Unter- oder Überbauten dürfen auf den Stellplätzen nicht errichtet werden. Ausgenommen sind feste Unterbauten innerhalb von Vorzelten im Eingangsbereich von Wohnmobilen und Wohnwagen, sofern die Unterbauten keine Fundamente haben, leicht auf- und abbaubar sind und aus Gründen der Standsicherheit des Vorzeltes bei Winterbetrieb bzw Winterabstellung notwendig sind; weiters ausgenommen sind feste Schutzdächer über Wohnmobile, Wohnwagen und Vorzelte, sofern die Schutzdächer keine Fundamente haben, leicht auf- und abbaubar sind und zum Schutz vor Schneelasten bei Winterbetrieb bzw Winterabstellung notwendig sind.
(3) Die von Zelten, Wohnmobilen oder Wohnwagen samt ihrem handelsüblichen Zubehör und den zulässigen Anlagen gemäß Abs 2 zweiter Satz überdeckte Fläche darf pro Stellplatz insgesamt nicht mehr als 45 m2 betragen.
(1) Mobilheime dürfen auf höchstens 30 % der Gesamtanzahl an Stellplätzen aufgestellt werden.
(2) Mobilheime sowie ihr handelsübliches Zubehör müssen auf den Stellplätzen so aufgestellt werden, dass sie jederzeit ortsbeweglich sind. Bauliche Anlagen im Zusammenhang mit Mobilheimen dürfen auf den Stellplätzen nicht errichtet werden. Mobilheime müssen freistehend und eingeschossig sein und dürfen nicht unterkellert werden, außerdem dürfen sie kein Vorzelt haben.
(3) Die von Mobilheimen samt ihrem handelsüblichen Zubehör überdeckte Fläche darf pro Stellplatz insgesamt nicht mehr als 60 m2 betragen.
(4) Mobilheime müssen sich harmonisch in das Landschaftsbild einfügen.“
(1) An einem oder auch mehreren einzelnen Stellplätzen dürfen lediglich Bestandrechte zu ausschließlich touristischen Zwecken eingeräumt werden. Dies gilt nicht für Eigentümer, die fünf oder weniger Stellplätze des Campingplatzes in ihrem Eigentum haben. Rechtsgeschäfte von Todes wegen werden von der Beschränkung des ersten Satzes nicht berührt.
(2) Rechtsgeschäfte, die der Einräumung anderer Rechte als solcher nach Abs 1 dienen, sind nichtig.“
Im § 11 Abs 2 wird im letzten Satz die Verweisung „§ 16 Abs 5 GdO 1994“ durch die Verweisung „Art 118 Abs 7 B-VG“ ersetzt.
Im § 15 werden folgende Änderungen vorgenommen:
8.1. Im Abs 1 wird nach der Z 3 eingefügt:
8.2. Im Abs 2 wird in der Z 1 das Zitat „Z 1 und 10“ durch das Zitat „Z 1, 3a und 10“ ersetzt.
„(4) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2013 ist dahingehend auszulegen, dass unter dem Begriff „Wohnwagen“ alle Objekte zu verstehen sind, die mit Einrichtungen zum Wohnen ausgestattet, einteilig und ortsbeweglich sind. Dies ist von allen Behörden und Gerichten in laufenden und künftigen Verfahren zu beachten.
(5) Die §§ 2, 4 Abs 1 und 3, (§) 6, 7a bis 7c, 8a, 11 Abs 2 und (§) 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 5 anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Salzburger Campingplatzgesetzes, LGBl Nr 44/2013, zu beenden.
(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 5 auf Campingplätzen bestehenden Wohnmobile und Wohnwagen sowie deren Zubehör, die den bisher geltenden Bestimmungen des Salzburger Campingplatzgesetzes, LGBl Nr 44/2013, entsprechen, haben die Vorgaben der §§ 7a, 7b und 7c Abs 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach dem im Abs 5 genannten Zeitpunkt zu erfüllen.
(8) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 5 bestehenden und betriebenen Campingplätze, die die Grenze des § 7c Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 zu diesem Zeitpunkt bereits überschritten haben, haben die Vorgabe des § 7c Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach dem im Abs 5 genannten Zeitpunkt zu erfüllen.“
Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 62/2021, wird geändert wie folgt:
Im § 2 Abs 2 wird in der Z 27 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 27 angefügt:
Im § 24b wird angefügt:
„(10) § 2 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.“
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