Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019; Änderung
LGBLA_SA_20220714_51Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019, LGBl Nr 57, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 9/2022, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 68 betreffende Zeile lautet:
1.2. Die den § 70 betreffende Zeile lautet:
§ 7 Abs 1 Z 5 lautet:
Im § 10 Abs 2 zweiter Satz, werden die Worte „zwei Monate“ durch die Worte „vier Monate“ ersetzt.
Im § 19 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Im Abs 8 wird nach dem dritten Satz angefügt:
„In Kindergartengruppen und alterserweiterten Gruppen dürfen schulreife schulpflichtige Kinder erst ab Mittag betreut werden.“
4.2. Im Abs 9 wird nach der Zeichenfolge „Abs 7“ die Wortfolge „und Abs 8“ eingefügt.
5.1. Im Abs 1 entfällt die Wortfolge „in den Kinderbetreuungsjahren 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022“.
5.2. Abs 2a wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(2a) Auf Antrag des oder der Erziehungsberechtigten können Kinder die Besuchspflicht auch in häuslicher Erziehung erfüllen, sofern sichergestellt ist, dass
Der Antrag ist bis Ende Februar vor Beginn der Besuchspflicht schriftlich bei der Landesregierung einzubringen und zu begründen. Der Antrag kann ausnahmsweise bis 30. Juni eingebracht werden, wenn die Verspätung des Antrags durch geänderte Umstände bedingt ist, und der Antrag zur Wahrung des Kindeswohles geboten erscheint. Dem Antrag ist ein Sprachstandsnachweis anzuschließen. Die Landesregierung hat innerhalb von vier Monaten ab dessen vollständigem Einlangen mit Bescheid darüber zu entscheiden. Von jeder Entscheidung ist auch die Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.
(2b) Kinder können die Besuchspflicht auch bei Tageseltern erfüllen, sofern nachgewiesen wird, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf. Dies ist der Landesregierung schriftlich bis Ende Februar vor Beginn der Besuchspflicht anzuzeigen. Die Anzeige kann ausnahmsweise bis 30. Juni eingebracht werden, wenn die Verspätung durch geänderte Umstände bedingt ist und dies zur Wahrung des Kindeswohles geboten erscheint. Der Anzeige ist anzuschließen:
Die Landesregierung kann innerhalb von vier Monaten ab dessen vollständigem Einlangen die Erfüllung der Besuchspflicht bei Tageseltern aus pädagogischen Gründen untersagen. Von jeder Entscheidung ist auch die Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.“
5.3. Abs 5 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(5) Von der Besuchspflicht gemäß Abs 1 sind Kinder, welche die Volksschule vorzeitig besuchen, befreit. Die/der Erziehungsberechtigte(n) haben der Landesregierung rechtzeitig vor Beginn der Besuchspflicht die Zulassung zum vorzeitigen Besuch der Volksschule anzuzeigen.
(6) Von der Besuchspflicht gemäß Abs 1 können auf begründeten Antrag des/der Erziehungsberechtigten befreit werden:
Der Antrag ist bis Ende Februar vor Beginn der Besuchspflicht schriftlich bei der Landesregierung einzubringen und zugleich die Wohnsitzgemeinde von der Antragstellung zu verständigen. Die Landesregierung kann in begründeten Fällen eine spätere Antragstellung zulassen.“
„(5) Institutionelle Einrichtungen sind durch eine (sonder-)pädagogische Fachkraft zu leiten, die vom Rechtsträger mit dieser Funktion zu betrauen ist. Ihr obliegt die pädagogische und gegebenenfalls auch die administrative Leitung der institutionellen Einrichtung. Die Betrauung einer Person mit der Leitung ist der Landesregierung unter Nachweis der Ausbildung, der Berufserfahrung und der Absolvierung des Leitungskurses (§ 30 Abs 1) unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Umfasst eine Einrichtung unterschiedliche Organisationsformen, so muss die Leitung die Voraussetzungen für die Fachkraft aller Organisationsformen erfüllen. Bei einem Mangel an Fachkräften kann für die Dauer von einem Jahr eine Fachkraft als Leitung eingesetzt werden, die nur die Voraussetzungen einer Fachkraft für eine dieser Organisationsformen erfüllt. Der befristete Einsatz kann mit Zustimmung der Landesregierung befristet oder unbefristet verlängert werden. Werden Kindergarten- und Hortgruppen in einer Einrichtung geführt, so sind die fachlichen Voraussetzungen für die Leitung von Kindergartengruppen ausreichend.“
§ 26 Abs 8 Z 2 lautet:
Im § 28 werden folgende Änderungen vorgenommen:
8.1. Im Abs 3 lautet die Tabelle:
„
Thema
Stundenausmaß
“
Bildungsrahmenplan und die praktische Umsetzung in Salzburg, insbesondere in Bezug auf dessen Prinzipien und die Rahmenbedingungen für gelungene Bildungsprozesse
24 Stunden
Bildungs- und Arbeitsdokumentation
16 Stunden
Prinzipien, Methoden und Durchführung der Beobachtung der Kinder unter Berücksichtigung der Grundlagendokumente gemäß § 13 Abs 2 S.KBBG
6 Stunden
Rechtliche Grundlagen der Kinderbildung- und -betreuung, Aufsichtspflicht und Datenschutz
4 Stunden
8.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:
„(3a) Personen mit dem Ausbildungsabschluss des von der Salzburger Landesregierung veranstalteten Lehrgangs „Frühe Kindheit“ können als Fachkraft in Kleinkindgruppen und bei Mangel an Fachkräften zeitlich befristet, höchstens aber für die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, in alterserweiterten Gruppen und Kindergartengruppen eingesetzt werden.
(3b) Personen, die zum Hochschulzugang berechtigt sind und einen Ausbildungsabschluss als Freizeitpädagoge der Pädagogischen Hochschule aufweisen, können als Fachkraft in Schulkindgruppen und bei Mangel an Fachkräften zeitlich befristet, höchstens aber für die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, in Hortgruppen eingesetzt werden.“
8.3. Abs 9 lautet:
„(9) Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften für Kindergartengruppen (Abs 1) und Hortgruppen (Abs 2) können in Kindergartengruppen und Hortgruppen zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, auch solche Personen als pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, welche die Anstellungserfordernisse gemäß Abs 3 erfüllen und die dort genannte Zusatzschulung ehestmöglich ab Aufnahme der Tätigkeit absolvieren, sofern in Bescheiden gemäß Abs 3 letzter Unterabsatz nicht anderes festgelegt ist. Zudem können Studierende im Abschlusssemester des Kollegs zur Erlangung der Diplomprüfung für Elementarpädagogik als pädagogische Fachkräfte für die Dauer dieses Semesters eingesetzt werden. Der Einsatz all dieser Personen ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen und kann bei mangelnden Voraussetzungen von der Landesregierung untersagt werden.“
8.4. Im Abs 12 wird nach dem zweiten Satz eingefügt:
„Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung Voraussetzungen festlegen, unter denen Personen in Ausbildung vor Absolvierung der in den Abs 1 bis 5 angeführten Ausbildungsabschlüsse als Fachkräfte und/oder als Assistenz der Integration gemäß Abs 1 bis 10 zeitlich befristet eingesetzt werden können.“
9.1. Im Abs 1 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 27)“ durch den Klammerausdruck „(§ 28)“ ersetzt.
9.2. Im Abs 2 wird angefügt:
„Dabei ist das Ausmaß an Berufserfahrung anzugeben.“
9.3. Nach Abs 2 wird eingefügt:
„(2a) Auf Antrag des Rechtsträgers kann die Landesregierung die Betrauung einer Fachkraft, welche die Praxis gemäß Abs 1 Z 2 nicht vorweisen kann, genehmigen, wenn keine andere geeignete Fachkraft zur Verfügung steht, die regelmäßige Begleitung der Leitung durch eine andere Leitung gesichert ist und die administrativen Anforderungen aufgrund der geringen Größe der Einrichtung gering sind. Die Landesregierung kann zur Sicherung der Qualität entsprechende Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßige Beschränkungen und/oder Auflagen vorschreiben.“
(1) Die im § 28 angeführten Ausbildungsnachweise sind, außer in den Fällen einer Anerkennung gemäß § 28 Abs 3, zu belegen durch:
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik, Reife- und Diplomprüfung bzw Diplomprüfung für Kindergärten sowie der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit bb Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG; außeruniversitäres Diplom/ besonders strukturierte Ausbildung).
(3) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft (§ 28 Abs 1) oder sonderpädagogische Fachkraft (§ 28 Abs 4) in Kindergartengruppen wird auch erfüllt, wenn
Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften für Kindergartengruppen gemäß § 28 Abs 1 können in Kindergartengruppen zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, auch solche Personen als pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, welche die Anstellungserfordernisse gemäß Abs 5 Z 2 erfüllen und die dort genannte Zusatzschulung ehestmöglich ab Aufnahme der Tätigkeit absolvieren.
(4) Das Fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft (§ 28 Abs 2) oder sonderpädagogische Fachkraft (§ 28 Abs 5) in Horten wird auch erfüllt, wenn
Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften für Hortgruppen gemäß § 28 Abs 2 können in Hortgruppen zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, auch solche Personen als pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, welche die Anstellungserfordernisse gemäß Abs 6 Z 2 erfüllen und die dort genannte Zusatzschulung ehestmöglich ab Aufnahme der Tätigkeit absolvieren.
(5) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen und alterserweiterten Gruppen ist erfüllt, wenn
(6) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Schulkindgruppen wird auch erfüllt, wenn
(7) Personen mit dem Ausbildungsabschluss als „staatlich anerkannter Erzieher“ der Bundesrepublik Deutschland können als Fachkraft gemäß § 28 Abs 1, 2 und 3 eingesetzt werden. Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere ausländische Ausbildungsabschlüsse festlegen, die aufgrund ihrer Gleichwertigkeit die Anstellung als Fachkraft gemäß § 28 Abs 1, 2, 4 oder 5 erlauben.
(8) Wird eine Person als Fachkraft eingesetzt, welche die Anstellungserfordernisse gemäß Abs 3 bis 7 oder die Anstellungserfordernisse entsprechend einer Verordnung gemäß Abs 7 erfüllt, so hat diese ehestmöglich ab Aufnahme der Tätigkeit die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 3 zu absolvieren.
(9) Fachkräfte müssen zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen aufweisen. Bei einem Mangel an Fachkräften kann eine Person, deren Berufsqualifikation als Fachkraft gemäß Abs 3 oder Abs 4 anerkannt wurde oder deren Ausbildung aufgrund einer Verordnung gemäß Abs 7 als gleichwertig anerkannt ist, mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 für die Dauer von insgesamt höchstens einem Jahr als Fachkraft eingesetzt werden, wenn begleitend Sprachkurse zur Erlangung des Niveaus C1 absolviert werden.“
„Mit der Genehmigung als Tagesmutter oder Tagesvater ist das Recht verbunden, in gemäß Abs 3 genehmigten Räumlichkeiten Kinder zu betreuen. Ein Wechsel zu anderen Räumlichkeiten ist der Landesregierung und der/den betroffene(n) Standortgemeinde(n) im Vorhinein zur Kenntnis zu bringen. Der Betrieb in den bis dahin verwendeten Räumlichkeiten gilt mit der Anzeige als ruhend gestellt.“
„(3a) Im Fall eines durch die Krankheit einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters auftretenden dringenden Betreuungsbedarfs oder aufgrund des Betreuungsbedarfs einer Tagesmutter für die eigenen Kinder kann die gemäß Abs 1 festgelegte Höchstzahl um ein Kind überschritten werden, sofern die Höchstzahl gemäß Abs 1 ohne zahlenmäßige Beschränkung genehmigt wurde. Die Überschreitung der Höchstzahl ist der Landesregierung anzuzeigen und kann von dieser aus pädagogischen Überlegungen untersagt werden. Eines solche Überschreitung darf von einer (Betriebs-)Tagesmutter oder einem (Betriebs-)Tagesvater insgesamt höchstens 12 Wochen pro Jahr wahrgenommen werden. In besonders begründeten Fällen kann die Landesregierung auf Antrag auch eine darüber hinaus gehende Überschreitung zulassen.“
Im § 45 Abs 4 wird die Wortfolge „In den Kalenderjahren 2020 und 2021“ durch die Wortfolge „In den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022“ ersetzt.
Im § 53 werden folgende Änderungen vorgenommen:
14.1. Abs 2 Z 1 lautet:
14.2. Im Abs 2 Z 5 wird die Zeichenfolge „33 %“ durch die Zeichenfolge „43 %“ ersetzt.
Alle Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von der Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sowie von Kommissionsgebühren befreit.“
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Im § 75 Abs 3 wird die Wortfolge „(selber Zeitpunkt wie Abs 1 Z 1)“ durch die Zeichenfolge „2. Februar 2022“ ersetzt.
Nach § 75 wird angefügt:
(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 7 Abs 1, 10 Abs 2, 19 Abs 8 und 9, 22 Abs 1, 2a, 2b, 5 und 6, 25 Abs 5, 26 Abs 8, 28 Abs 3, 3a, 3b, 9 und 12, 30 Abs 1, 2 und 2a, 31, 36 Abs 2, 42 Abs 3a, 45 Abs 4, 53 Abs 2, 68, 70, 75 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2022 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Abweichend von § 22 Abs 2a und 2b kann für das Kinderbetreuungsjahr 2022/2023 der dort vorgesehene Antrag bis 31. Juli 2022 gestellt werden.
(3) Personen mit dem Ausbildungsabschluss als „staatlich anerkannter Erzieher“ der Bundesrepublik Deutschland, die zu dem im Abs 1 festgelegten bereits als Fachkraft beschäftigt sind, haben die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 3 ehestmöglich zu absolvieren.
(4) In den Kinderbetreuungsjahren 2022/2023 und 2023/2024 kann der befristete Einsatz von Fachkräften gemäß § 28 Abs 9 abweichend davon für die Dauer von drei Kinderbetreuungsjahren erfolgen.“
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