Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995; Änderung Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 2018; Änderung
LGBLA_SA_20220714_49Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995; Änderung Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 2018; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – SchuOG 1995, LGBl Nr 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 7/2022, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 22 betreffende Zeile lautet:
1.2. Nach der den § 24 betreffenden Zeile wird eingefügt:
2.1. Die Überschrift lautet:
2.2. Nach Abs 5 wird eingefügt:
„(5a) Der Unterricht in der Sommerschule kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder durch die mit der Leitung der Sommerschule betraute Lehrperson erteilt werden.“
Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfeien Zeit gemäß § 8 lit g sublit dd Schulorganisationsgesetz, die klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen und Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen.“
Im § 50 werden die Z 1 bis 7 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Nach § 59 wird angefügt:
(1) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 22 sowie die §§ 22 Abs 5a, 25 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2022 treten rückwirkend mit 13. September 2021 in Kraft.
(2) Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, können bereits vor dem 13. September 2021 getroffen werden.“
Das Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 2018 – SchulzeitG 2018, LGBl Nr 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2020, wird geändert wie folgt:
1.1. Abs 5 lautet:
„(5) Die Bildungsdirektion kann für alle oder einzelne Schulen oder für alle oder einzelne Schulstandorte durch Verordnung
1.2. Im Abs 6 wird die Wortfolge „diese Tage“ mit der Wortfolge „die Tage der Schulfreierklärung“ ersetzt.
1.3. Nach Abs 7 wird angefügt:
„(8) Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit g sublit dd Schulorganisationsgesetz („Sommerschule“) kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden.“
„(7) Die Bildungsdirektion kann für alle oder einzelne Schulen oder für alle oder einzelne Schulstandorte durch Verordnung
Im § 5 werden die Z 1 und 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Nach § 7 wird angefügt:
Die §§ 2 Abs 5, 6 und 8, 3 Abs 7 sowie (§) 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2022 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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