Dienstrechtsnovelle 2022
LGBLA_SA_20220714_48Dienstrechtsnovelle 2022Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 117/2021, wird geändert wie folgt:
Im § 3 Abs 4 lautet der zweite Satz: „Die Einrechnung von Zeiträumen in diese Ernennungsdauer sowie deren mögliche Verlängerung erfolgt nach § 6 Abs 5 und Abs 5a des Salzburger Objektivierungsgesetzes.“
Im § 5 lautet der Klammerausdruck im letzten Satz: „(§ 10 Abs 2 Z 9)“
Im § 7b wird nach Abs 1 eingefügt:
„(1a) Keine Versetzung nach Abs 1 liegt vor, wenn eine Dienststelle oder Teile einer Dienststelle vorübergehend in ein Amtsgebäude verlegt werden, das außerhalb des bisherigen Dienstortes liegt.“
„(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
§ 16a L-VBG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle einer Vereinbarung das Ansuchen des Beamten und die Genehmigung durch die Dienstbehörde tritt. Wenn dem Ansuchen vollinhaltlich Rechnung getragen wird, kann die Erledigung formlos erfolgen.“
„(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 13 gebührenden Urlaubsausmaßes, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
(2) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs 1 beträgt 16 Stunden bzw bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 % 32 Stunden,
50 % 40 Stunden,
60 % 48 Stunden.“
Im § 14e Abs 2 lautet die Z 2:
Im § 75 Abs 5 wird angefügt: „Der Anteil, der als Abgeltung für die zeitlichen Mehrleistungen gilt, ist mit Bescheid festzusetzen.“
Im § 76 wird angefügt:
„(4) Abweichend von den Abs 1 bis 3 kann die Landesregierung durch Verordnung für den Bereich der SALK pauschalierte Verwendungsabgeltungen ab dem ersten Tag der Vertretungsleistung festsetzen.“
§ 90 entfällt.
Im § 91 wird angefügt:
„(4) Auszahlungsbeträge sind auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.“
12.1. Im Abs 3 entfällt die Z 4 und lautet die Z 3:
12.2. Im Abs 4 wird angefügt: „Auszahlungsbeträge sind auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.“
12.3. Im Abs 5 lautet der erste Satz: „Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt.“
„(2) Als Aufwand im Sinn des Abs 1 gelten bei im Ausland verwendeten Beamten auch die besonderen Kosten, die durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen.“
Im § 110 Abs 7 entfällt der zweite Satz.
Im § 114 lautet der vierte Satz: „Die Vergütung kann bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses ermäßigt oder auch erlassen werden.“
Im § 115 Abs 4 lautet der vorletzte Satz: „Der neu zu ermittelnde Betrag ist auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.“
§ 118 lautet:
(1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.
(2) Die Höhe der Vergütung wird unter Bedachtnahme auf die Art und die Bedeutung der Nebentätigkeit sowie auf den mit der Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand festgesetzt. Eine Pauschalierung ist zulässig. Es ist festzulegen, ob die Nebentätigkeit innerhalb der regelmäßigen Dienstzeit zu besorgen ist und ob in diesem Fall der Anspruch auf Vergütung entfällt.
(3) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes dem Land abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die der Beamte für eine solche Nebentätigkeit aus Landesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Abs 2.“
Im § 130a wird nach der Z 1 eingefügt:
Im § 136 wird angefügt:
„(24) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2022 treten in Kraft:
(25) Auf Beamte findet § 87 Abs 19 und 20 L-VBG sinngemäß Anwendung.“
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 54/2021, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 4a betreffende Zeile lautet:
1.2. Die die §§ 12 bis 12c betreffenden Zeilen lauten:
1.3. Die die §§ 12d bis 12g betreffenden Zeilen entfallen.
1.4. Die den § 13 betreffende Zeile lautet:
1.5. Nach der den § 16 betreffenden Zeile wie eingefügt:
1.6. Die den § 33 betreffende Zeile entfällt.
1.7. Die den § 61 betreffende Zeile entfällt.
1.8. Nach der den § 63 betreffenden Zeile wird eingefügt:
Vertragsbedienstete sind berechtigt, bei Ausübung der jeweils entsprechenden Funktionen
Im § 10 Abs 2 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
Im § 10a Abs 1 lautet der zweite Satz: „Die Einrechnung von Zeiträumen in diese Bestellungsdauer sowie deren mögliche Verlängerung erfolgt nach § 6 Abs 5 und Abs 5a des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017.“
§ 11 Abs 2 lautet:
„(2) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.“
(1) Nach Dienstantritt ist neben der Einschulung am Arbeitsplatz eine Erstorientierung zu absolvieren. Die Teilnahme an dieser Erstorientierung ist eine Dienstpflicht.
(2) Die dienstliche Ausbildung soll dem Vertragsbediensteten die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(3) Die dienstliche Ausbildung besteht
(4) Die berufsbegleitende Ausbildung (Abs 3 Z 1) kann mit Ausnahme der Erstellung einer schriftlichen oder praktischen Arbeit erst nach einer praktischen Verwendung im Ausmaß von zumindest neun Monaten und der Absolvierung der Erstorientierung erfolgen. Sie ist binnen drei Jahren ab Dienstantritt durch die positive Absolvierung der Ausbildungsschwerpunkte und des abschließenden kommissionellen Prüfungsgesprächs abzuschließen, wenn dem nicht zwingende persönliche oder dienstliche Gründe entgegenstehen.
(5) Über die erfolgreich abgeschlossene berufsbegleitende Ausbildung gemäß Abs 3 Z 1 ist dem Vertragsbediensteten ein Zeugnis auszustellen.
(6) Erfolgreich abgelegte Dienstprüfungen, die bei anderen Gebietskörperschaften für eine der nunmehrigen Verwendung entsprechende gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe vorgesehen sind, ersetzen die berufsbegleitende Ausbildung. Bei anderen Ausbildungen oder Prüfungen kann der Dienstgeber bestimmen, dass diese zur Gänze oder teilweise auf die berufsbegleitende Ausbildung angerechnet werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung gewährleistet ist. Ausbildungen oder Prüfungen, die eine Voraussetzung für die aktuelle oder angestrebte Verwendung des Vertragsbediensteten darstellen, können nicht angerechnet werden. Ist der Nachweis bestimmter Fähigkeiten einem Vertragsbediensteten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar, kann dieser durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden.
(7) Nähere Bestimmungen zum Inhalt, Aufbau und organisatorischen Gestaltung der dienstlichen Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Die Verordnung hat die dienstliche Ausbildung je nach dem Erfordernis der Verwendung zu gestalten, insbesondere können auch Ausbildungsschwerpunkte vorgesehen werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Dienstgeber, in welcher Form eine dienstliche Ausbildung vom Vertragsbediensteten zu absolvieren ist.
Jeder Vertragsbedienstete hat auch nach Absolvierung der dienstlichen Ausbildung und insbesondere bei einer nicht bloß vorübergehenden Änderung des fachlichen Betätigungsfeldes die bestehenden Angebote zur berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung sowie zur Schulung von Führungskräften entsprechend seiner aktuellen oder beabsichtigten dienstlichen Verwendung sinnvoll zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn wichtige persönliche Gründe die Teilnahme an Kursen, Schulungen, Vorträgen udgl unzumutbar erscheinen lassen.
(1) Vortragenden bei Ausbildungsangeboten der berufsbegleitenden Ausbildung sowie der Fort- und Weiterbildung gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, eine Entschädigung, deren Höhe je Vortragsstunde durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Vortragstätigkeit sowie der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand für Vorbereitung sowie An- und Abreise zum Vortragsort zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigung je Vortragsstunde darf 4 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz des Einkommensbandes 1, Einkommensstufe 1 gemäß der Anlage 1 zum LB-GG, nicht überschreiten.
(2) Für Vortragende im Rahmen der Erstorientierung gilt Abs 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Entschädigung nur dann gebührt, wenn die Vortragsleistung mit jener in der berufsbegleitenden Ausbildung vergleichbar ist.
(3) Die Landesregierung kann für Prüfer (§ 12c) durch Verordnung eine Entschädigung festsetzen. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 3,6 % des jeweiligen Gehaltsansatzes des Einkommensbandes 1, Einkommensstufe 1, gemäß der Anlage 1 zum LB-GG nicht überschreiten.
(1) Zur Überprüfung der erarbeiteten Inhalte in der dienstlichen Ausbildung sind Prüfungen oder schriftliche Arbeiten vorzusehen. Den Abschluss der dienstlichen Ausbildung bildet ein kommissionelles Prüfungsgespräch.
(2) Die Landesregierung hat zur Abnahme von Prüfungen, des kommissionellen Prüfungsgesprächs sowie der Bewertung von schriftlichen Arbeiten für die Dauer von fünf Jahren Prüfer zu bestellen. Die Voraussetzungen für die Bestellung als Prüfer sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Bestellung als Prüfer ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei einer Suspendierung vom Dienst, bei einer Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
(4) Prüfer sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
(5) Die Bestellung zum Prüfer endet bei rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie bei Ausscheiden aus dem Dienststand.
(6) Die Landesregierung hat Prüfungskommissionen für die Abhaltung des kommissionellen Prüfungsgesprächs zu bilden und die erforderlichen Mitglieder sowie einen Vorsitzenden in der Prüfungskommission zu nominieren. Jede Prüfungskommission hat aus mindestens zwei Mitgliedern zu bestehen.
(7) Als Prüfer sollen grundsätzlich die Vortragenden von Veranstaltungen in Lehrgängen oder Personen herangezogen werden, die mit dem Inhalt in besonderer Weise vertraut sind. Solche Personen können auch beratend beigezogen werden.
(8) Die Prüfer sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen zu unterrichten.“
Die §§ 12d bis § 12g entfallen.
Im § 13 werden folgende Änderungen vorgenommen:
8.1. Die Überschrift lautet:
8.2. Nach Abs 2 wird angefügt:
„(3) Keine Versetzung nach Abs 1 liegt vor, wenn eine Dienststelle oder Teile einer Dienststelle vorübergehend in ein Amtsgebäude verlegt werden, das außerhalb des bisherigen Dienstortes liegt.“
„(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraumes, in dem nach Abs 2 eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur dann zulässig, wenn
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Vertragsbediensteten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer Wohnung oder an einer von ihnen bekannt gegebenen anderen Adresse, die sich von der Adresse der Dienststelle unterscheidet, unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (regelmäßige Telearbeit), wenn
(2) In die Vereinbarung nach Abs 1 sind insbesondere aufzunehmen:
(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens zwei Jahre sind zulässig.
(4) Die Vereinbarung der Telearbeit kann sowohl vom Dienstgeber als auch vom Vertragsbediensteten unter Einhaltung einer Frist von einem Monat ohne Angabe von Gründen schriftlich beendet werden. Im Falle eines Verstoßes gegen die Vereinbarung oder sonstige Dienstpflichten kann der Dienstgeber mit sofortiger Wirkung einseitig von der Vereinbarung der Telearbeit zurücktreten. Bei Wegfall des Grundes für die Telearbeit gilt die Vereinbarung als beendet.
(5) Abweichend von Abs 3 und der nach Abs 1 erforderlichen Voraussetzung der Regelmäßigkeit kann Telearbeit auch anlassbezogen, nicht regelmäßig für bestimmte dienstliche Aufgaben und einzelne Tage vereinbart werden (anlassbezogene Telearbeit).“
„(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 23 gebührenden Urlaubsausmaßes, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
(2) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs 1 beträgt 16 Stunden bzw bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 % 32 Stunden,
50 % 40 Stunden,
60 % 48 Stunden.“
Im § 32 Abs 1 wird angefügt: „Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird oder er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt; der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bleibt in diesem Fall gewahrt.“
§ 33 entfällt.
Im § 51 wird angefügt:
„(4) Auszahlungsbeträge sind auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.“
§ 61 entfällt.
Nach § 63 wird eingefügt:
(1) Soweit die Nebentätigkeit (§ 7a L-BG) eines Vertragsbediensteten nicht nach anderen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt der oder dem Vertragsbediensteten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.
(2) Die Höhe der Vergütung wird unter Bedachtnahme auf die Art und die Bedeutung der Nebentätigkeit sowie auf den mit der Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand festgesetzt. Eine Pauschalierung ist zulässig. Es ist festzulegen, ob die Nebentätigkeit innerhalb der regelmäßigen Dienstzeit zu besorgen ist und ob in diesem Fall der Anspruch auf Vergütung entfällt.
(3) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem oder einer Vertragsbediensteten für seine oder ihre Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes dem Land abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die der oder dem Vertragsbediensteten für eine solche Nebentätigkeit aus Landesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Abs 2.“
§ 64 Abs 1 Z 7 lautet:
Im § 66 Abs 2 entfällt die Z 4.
Im § 76a wird nach der Z 1 eingefügt:
Im § 87 wird angefügt:
„(17) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2022 treten in Kraft:
(18) Eine zu dem im Abs 17 Z 1 festgelegten Zeitpunkt bereits nach den bisher geltenden Bestimmungen vereinbarte regelmäßige oder anlassbezogene Telearbeit gilt als Telearbeit im Sinn des § 16a.
(19) Vertragsbedienstete, die die dienstliche Ausbildung bis 1. August 2022 bereits nach den Bestimmungen begonnen haben, die bis zu diesem Zeitpunkt gegolten haben, können
(20) Vertragsbedienstete, die bis 1. August 2022 keine dienstliche Ausbildung nach den bis dahin geltenden Bestimmungen begonnen haben oder diese nicht bis spätestens 30. Juni 2023 erfolgreich abgeschlossen haben, haben die dienstliche Ausbildung entsprechend den Bestimmungen der §§ 12 bis 12c LVBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2022 zu absolvieren. Ausbildungen, die gemäß § 12e LVBG in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angerechnet worden sind, gelten als Ausbildungen gemäß § 12 Abs 6 dieses Gesetzes.“
Das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, LGBl Nr 94/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 23/2022, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 18 betreffende Zeile entfällt.
1.2. Nach der den § 43 betreffenden Zeile wird eingefügt:
Im § 5 Abs 3 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:
Im § 13 Abs 1 wird nach der Z 1 eingefügt:
§ 18 entfällt.
Im § 19 wird angefügt:
„(5) Auszahlungsbeträge sind auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.“
„(2) Als Aufwand im Sinn des Abs 1 gelten bei im Ausland verwendeten Bediensteten auch die besonderen Kosten, die durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen.“
(1) Soweit die Nebentätigkeit (§ 7a L-BG) eines oder einer Bediensteten nicht nach anderen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem oder der Bediensteten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.
(2) Die Höhe der Vergütung wird von der Dienstbehörde bzw dem Dienstgeber im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die Art und die Bedeutung der Nebentätigkeit sowie auf den mit der Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand festgesetzt. Eine Pauschalierung ist zulässig. Die Dienstbehörde bzw der Dienstgeber hat festzulegen, ob die Nebentätigkeit innerhalb der regelmäßigen Dienstzeit zu besorgen ist und ob in diesem Fall der Anspruch auf Vergütung entfällt.
(3) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einer oder einem Bediensteten für seine oder ihre Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes dem Land abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die der oder die Bedienstete für eine solche Nebentätigkeit aus Landesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Abs 2.“
„(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2022 treten in Kraft:
Das Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl Nr 1/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:
„(5) Der Landesamtsdirektor als Leiter der Dienststelle Amt der Salzburger Landesregierung (Abs 1 lit a) kann seine Befugnisse, soweit es sich um Angelegenheiten gemäß § 7 Abs 1 lit a bis h sowie Abs 2 handelt, aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis an die für Personalangelegenheiten im Amt der Salzburger Landesregierung eingerichteten Organisationseinheiten delegieren.“
„(8a) Die Beratung und Beschlussfassung im Ausschuss kann außer in den Fällen des Abs 2 und Abs 2a ohne das Zusammentreten der Mitglieder im Weg eines Umlaufs durch die Einholung von Erklärungen unter Verwendung geeigneter Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, erfolgen. In diesem Fall gelten die Abs 3 bis 6 mit der Maßgabe, dass
„(11) Die §§ 4 Abs 5 und 21 Abs 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2022 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.“
Das Bediensteten-Schutzgesetz, LGBl Nr 103/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 55/2021, wird geändert wie folgt:
(1) Der Dienstgeber kann im Einzelfall zulassen, dass ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen abgewichen wird, sofern
(2) Vor der Zulassung von Ausnahmen nach Abs 1 ist einzuholen:
(3) Ausnahmen nach Abs 1 können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der in Abs 1 Z 3 genannten Zielsetzungen erforderlich ist. Ausnahmen nach Abs 3 sind vom Dienstgeber aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.“
„(6) § 55a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 – S.OG, LGBl Nr 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 54/2021, wird geändert wie folgt:
„(5a) Bei Führungskräften gemäß Abs 5 Z 2 sind in den Zeitraum von fünf Jahren auf Antrag der jeweiligen Führungskraft Zeiten, die bereits vor der Bestellung als provisorisch betraute Führungskraft zurückgelegt worden sind, bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren einzurechnen. Ein solcher Antrag kann innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamkeit der Bestellung gestellt werden. Die Entscheidung der Landesregierung über den Antrag ist der bestellten Führungskraft schriftlich mitzuteilen.“
Im § 8 Abs 2 wird nach der Z 2 eingefügt:
Im § 17 wird angefügt:
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2022 treten in Kraft:
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