Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau; Änderung
LGBLA_SA_20220512_35Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des Art 118 Abs 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl Nr 1/1930, in der geltenden Fassung, sowie auf Antrag der Gemeinden St. Johann im Pongau, Altenmarkt, Bad Gastein, Dorfgastein und Pfarrwerfen wird verordnet:
Die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau, LGBl Nr 99/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 10/2022, wird geändert wie folgt:
Im § 1 lautet die Einleitung: „Für die Gemeinde Filzmoos wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei übertragen:“
§ 2 lautet:
Für die Gemeinde Pfarrwerfen wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei die Besorgung folgender Angelegenheiten auf die Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau übertragen:
Im § 3a wird das Wort „Kleinarl“ durch die Wortfolge „Dorfgastein, Forstau, Kleinarl“ ersetzt.
§ 4 lautet:
Für die Gemeinden Altenmarkt im Pongau und Bad Gastein wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei die Besorgung folgender Angelegenheiten übertragen:
Für die Stadtgemeinde St. Johann im Pongau wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei die Besorgung folgender Angelegenheiten auf die Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau übertragen:
„(10) Die §§ 1, 2, 3a, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 35/2022 treten mit 1. Juni 2022 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“
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