COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2021/22; Änderung
LGBLA_SA_20220412_29COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2021/22; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, LGBl Nr 53, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2021/22, LGBl Nr 77/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 13/2022, wird geändert wie folgt:
Im § 3 entfällt die Z 8.
Im § 4 entfällt der Schlussteil.
Im § 5 werden die Abs 1 bis 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(1) Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen, Bedienstete der Schulverwaltung und Lehrbetriebe sowie alle schulfremden Personen, die sich in allgemeinen Teilen des Schulgebäudes, der Lehrwerkstätten oder des Schülerheimes, insbesondere auf Verkehrsflächen, aufhalten, haben eine Maske zu tragen.
(1a) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude, den Lehrwerkstätten oder im Schülerheim aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, 3 oder 5 erbringen, haben, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit c oder d zu erbringen. Der Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit d ist spätestens an jenem Tag zu erbringen, der auf den Tag der Probennahme bei von der Schule zur Verfügung gestellten Tests folgt.
(2) Lehrpersonen sowie Bedienstete der Schulverwaltung und Lehrbetriebe, die sich regelmäßig im Schulgebäude, den Lehrwerkstätten oder im Schülerheim aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, 3 oder 5 erbringen, haben zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit c oder d zu erbringen.“
„(7) Die §§ 3, 4 und 5 Abs 1, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 29/2022 treten mit 19. April 2022 in Kraft.“
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