Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019 – S. KBBVO; Änderung
LGBLA_SA_20220408_28Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019 – S. KBBVO; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20220408_28/image001.jpg
Auf Grund des § 65a des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019 – S.KBBG, LGBl Nr 57, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019, LGBl Nr 58, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 12/2022, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 18f betreffenden Zeile eingefügt:
Nach § 18f wird eingefügt:
Im Sinn der §§ 18h und 18i gelten als
(1) Vertriebene Kinder, die nur ab Mittag eine Kindergartengruppe besuchen, zählen nicht für die Höchstzahlen gemäß § 19 Abs 2 und Abs 4 S.KBBG am Vormittag, wenn
(2) Im Kinderbetreuungsjahr 2021/2022 kann in Kindergartengruppen zur Bildung- und Betreuung von vertriebenen Kindern die Überschreitung der Höchstzahl gemäß § 19 Abs 5 S.KBBG um ein Kind auch dann erfolgen, wenn in der Gruppe Kinder unter 3 Jahren oder Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung betreut werden.
(1) Auf die Anerkennung von ukrainischen Berufsausbildungen und -qualifikationen von vertriebenen Personen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung.
(2) Für den Einsatz von vertriebenen Personen als Fachkraft sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit ausreichend, wenn begleitend Sprachkurse zur Erlangung des Niveaus C1 absolviert werden.
(3) Für den Einsatz von vertriebenen Personen als Zusatzkraft sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit ausreichend, wenn begleitend Sprachkurse zur Erlangung des Niveaus B2 absolviert werden, und sie nicht in den Randzeiten (§ 26 Abs 10 S.KBBG) eingesetzt werden.
(4) In Organisationsformen, die für die Betreuung von vertriebenen Kindern neu errichtet werden, kann bei als pädagogischem Personal eingesetzten vertriebenen Personen von Deutschkenntnissen gemäß Abs 2 und 3 abgesehen werden, sofern keine besuchspflichtigen Kinder (§ 22 Abs 1 S.KBBG) betreut werden. Die Sprachförderung in der Bildungssprache Deutsch muss in anderer Weise gesichert werden.
(5) Nach Abs 1 durchgeführte Anerkennungen von Berufsausbildungen können unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen gewährt werden.
(6) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen und Schulkindgruppen (§ 28 Abs 3 S.KBBG) ist auch erfüllt, wenn ein Zeugnis einer ausländischen Universität der Bewertung von beim BMBWF angesiedelten ENIC/NARIC Austria zufolge einem absolvierten Hochschulstudium der Pädagogik/Erziehungswissenschaften oder Psychologie, einer Diplomprüfung der Akademie für Soziale Arbeit oder der Fachhochschule Soziale Arbeit entspricht, und die Person im Zeitpunkt der Anstellung eine vierwöchige Praxiszeit aufweiset. Die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 3 S.KBBG ist ehestmöglich ab Aufnahme der Tätigkeit zu absolvieren. Wenn in Kindergartengruppen keine pädagogische Fachkraft gemäß § 28 Abs 2 S.KBBG zur Verfügung steht, können diese Personen zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer eines Kinderbetreuungsjahres, auch in Kindergartengruppen eingesetzt werden.“
Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 18g, 18h und 18i in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 28/2022 treten rückwirkend mit 20. März 2022 in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.