Allgemeine Landeshaushaltsverordnung 2022 – ALHVO 2022
LGBLA_SA_20220331_27Allgemeine Landeshaushaltsverordnung 2022 – ALHVO 2022Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 26 Abs 6 des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018 – ALHG 2018, LGBl Nr 10, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die folgenden Vorhaben des Landes:
Ein Vorhaben des Landes gemäß § 1 fällt dann unter die laufenden Wirtschaftserfordernisse, wenn
In Bezug auf die im § 1 festgelegten Betragsgrenzen ist es nicht zulässig, Vorhaben zu stückeln, um damit die Anwendung des § 26 ALHG 2018 zu vermeiden. Es ist das gesamte geplante Vorhaben zu betrachten.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2022 in Kraft.
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