Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018; Änderung
LGBLA_SA_20220331_26Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018 – ALHG 2018, LGBl Nr 10, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 6/2022, wird geändert wie folgt:
Im § 2 lautet die Z 1:
Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 4 lautet die Z 2:
2.2. Im Abs 6 wird angefügt: „Als Investitionen im Sinn dieser Bestimmung gelten:
„(7) Zweckbestimmte Zahlungsmittelreserven sind aufzulösen und der allgemeinen Zahlungsmittelreserve oder den freien liquiden Mitteln zuzuführen, wenn sie
„(1) Zweckbestimmte Einzahlungen sind:
„(6) Die Landesregierung kann im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Vollziehung dieses Gesetzes mit Verordnung Kriterien und Bedingungen für Vorhaben im Sinn des Abs 1 festlegen, die nicht über die laufenden Wirtschaftserfordernisse hinausgehen. In einer solchen Verordnung allfällig festgelegte Wert- oder Betragsgrenzen sind von der Landesregierung mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines Jahres jeweils dann neu festzusetzen, wenn sich der für den Monat Juni des diesem Jahr unmittelbar vorangegangenen Jahres ermittelte Wert des Verbraucherpreisindex 2020 im Verhältnis zu dem für den Monat Juni eines Basisjahres ermittelten Wert des Verbraucherpreisindex 2020 um mehr als 10 % verändert hat.
Für die erstmalige Neufestsetzung sind folgende Faktoren maßgeblich:
Für alle nachfolgenden Neufestsetzungen gilt Folgendes:
Die neuen Wert- oder Betragsgrenzen sind als durch 1.000 teilbare Beträge festzulegen.“
Im § 28 Abs 1 lautet die Z 1:
Im § 46 wird angefügt:
„(3) Die §§ 2, 3 Abs 4 und 6, 21 Abs 7, 23 Abs 1, 26 Abs 6 und 28 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2022 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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