Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019 – S. KBBVO; Änderung
LGBLA_SA_20220225_12Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019 – S. KBBVO; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 65 Z 3, 8 und 11 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019 – S. KBBG, LGBl Nr 57, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019, LGBl Nr 58, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 2/2022, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 8 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.2. Nach der den § 18b betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.3. Nach der den § 18e betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.4. In der den § 21 betreffenden Zeile wird die Bezeichnung „§ 21“ durch die Bezeichnung „§ 21ff“ ersetzt.
(1) Die Haltung von Tieren ist nur insoweit zulässig, als damit keine Gefahren für das Kindeswohl verbunden sind.
(2) Verletzungen eines Kindes oder sonstige Vorfälle, die dem Kindeswohl abträglich sind und auf die Tierhaltung zurückzuführen sind, sind unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.“
Im § 12 Abs 1 Z 3 wird das Wort „Krabbel-“ durch das Wort „Kleinkind-“ ersetzt.
Im § 16 Abs 4 wird die Wortfolge „der Stadt Salzburg“ durch die Wortfolge „in der Stadt Salzburg“ ersetzt.
§ 17 lautet:
(1) Der Tagesmutter oder dem Tagesvater müssen geeignete Räumlichkeiten für die Betreuung von Tageskindern dauerhaft zur Verfügung stehen. Die Betreuung von Tageskindern in den Räumlichkeiten eines Betriebes darf nur in ausschließlich dem Zweck der Kinderbetreuung gewidmeten Räumlichkeiten durchgeführt werden.
(2) Gebäude, Räumlichkeiten und sonstige Liegenschaften, die für die Betreuung von Tageskindern genutzt werden, haben bezüglich ihrer Lage, Ausstattung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, Nutzungssicherheit und Hygiene zu entsprechen. Die Bestimmungen über die Nutzungssicherheit und Hygiene bei institutionellen Einrichtungen sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Größe der Räumlichkeiten muss gewährleisten, dass Tageskinder ihrem dem Alter entsprechenden Spiel-, Bewegungs- und Ruhebedürfnissen nachkommen können, wobei der Wohn- und der Schlafbereich getrennt sein müssen. Dabei sind insbesondere ein Rückzugs- und Schlafbereich, ein Essbereich, eine Kochgelegenheit, ein Aufenthalts- und Spielbereich, Sanitäranlagen sowie die Möglichkeit für Bewegung und Spiel im Freien vorzusehen. Jedem Kind sollen altersunabhängig zumindest 5 m² an Funktionsfläche (§ 10 Abs 2 Z 4) zur Verfügung stehen.
(4) Werden Tageskinder nicht im eigenen Haushalt betreut, ist besonders darauf zu achten, dass besondere Ruheräume und nur der Tageselternbetreuung zur Verfügung stehende Toiletten vorhanden sind.
(5) Bezüglich der Haltung von Haustieren gilt § 8a sinngemäß.“
6.1. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
6.2. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:
„(2) Die Betreuungsvereinbarung sowie jede Änderung bedarf der Schriftform.
(3) Die Erhöhung oder Reduktion des Betreuungsausmaßes (Abs 1 Z 4) erfordert die besondere Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Situation.“
Abweichend von den §§ 33 Abs 1 und 57 Z 2 S.KBBG wird (Sonder-)Pädagogischen Fachkräften sowie Zusatzkräften in institutionellen Einrichtungen empfohlen, während der Kinderbetreuungsjahre 2020/2021 und 2021/2022 geeignete Fort- und Weiterbildungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden zu besuchen.“
Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 8a, 12 Abs 1, 16 Abs 4, 17, 18 und 18f in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 12/2022 treten mit 26. Februar 2022 in Kraft.“
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