Anerkennung des Güterwegerhaltungsverbandes als ländlicher Straßenerhaltungsträger; Änderung
LGBLA_SA_20220126_4Anerkennung des Güterwegerhaltungsverbandes als ländlicher Straßenerhaltungsträger; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 14 Abs 1 des FELS-Gesetzes, LGBl Nr 77/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung über die Anerkennung des „Verbandes der Güterweggenossenschaften im Bundesland Salzburg“ als ländlicher Straßenerhaltungsträger, LGBl Nr 56/1983, wird geändert wie folgt:
„Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Juni 1983 über die Anerkennung des Güterwegerhaltungsverbandes abgekürzt „GWEV“ als ländlicher Straßenerhaltungsträger“
„Auf Grund des § 14 Abs 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1981, LGBl Nr 77, über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg wird der Güterwegerhaltungsverband abgekürzt „GWEV“ mit dem Sitz in Salzburg als ländlicher Straßenerhaltungsträger im Sinne des genannten Gesetzes anerkannt.“
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