3. Salzburger COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021; Änderung
LGBLA_SA_20211223_1273. Salzburger COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 und 7 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die 3. Salzburger COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021, LGBl Nr 100, wird geändert wie folgt:
Über § 6 Abs 1 der 6. COVID-19-SchuMaV hinaus haben Betreiber dafür zu sorgen, dass eine Kontrolle des 2G-Nachweises von Kunden in Kundenbereichen von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen möglichst beim Einlass, jedenfalls aber beim Erwerb von Waren erfolgt.“
Im § 7 wird vor dem abschließenden Punkt die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 568/2021“ eingefügt.
§ 8 Abs 2 lautet:
„(2) Die §§ 3 und 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 127/2021 treten mit 3. Jänner 2022 in Kraft.“
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