Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 – 2022
LGBLA_SA_20211223_125Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 – 2022Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 4 Abs 6 des Salzburger Bezügegesetzes 1998, LGBl Nr 3, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2022 gebühren als monatlicher Bezug in Euro:
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages
9.951,70
dem Zweiten Präsidenten oder der Zweiten Präsidentin des Landtages
7.689,90
einem oder einer Klubvorsitzenden im Landtag
8.594,60
einem Mitglied des Landtages, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt
5.428,30
dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau
17.641,60
einem Landeshauptmann-Stellvertreter oder einer Landeshauptmann-Stellvertreterin
16.284,70
einem Landesrat oder einer Landesrätin
15.379,90
dem Direktor oder der Direktorin des Landesrechnungshofes
9.499,30
Entfallen (LGBl Nr 92/2018)
dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg
15.949,90
einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einer Bürgermeister-Stellvertreterin der Stadt Salzburg
14.016,50
einem Stadtrat oder einer Stadträtin der Stadt Salzburg
12.566,60
einem oder einer Klubvorsitzenden im Gemeinderat der Stadt Salzburg, der bzw die Mitglied des Stadtsenates ist
7.250,00
ansonsten
6.283,20
einem Mitglied des Stadtsenates, das nicht unter Z 13 fällt, und einem oder einer Vorsitzenden eines Ausschusses des Gemeinderates der Stadt Salzburg
3.673,30
einem Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg, das nicht unter die Z 10 bis 14 fällt
2.706,70
einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin einer anderen Gemeinde des Landes bei einer Einwohnerzahl
a) von über
13.000
8.712,90
b) von
11.001
bis
13.000
8.397,60
c) von
9.001
bis
11.000
7.963,90
d) von
7.001
bis
9.000
7.425,10
e) von
5.001
bis
7.000
6.965,10
f) von
3.001
bis
5.000
6.439,60
g) von
2.001
bis
3.000
5.651,20
h)
bis
2.000
4.862,40
dem Präsidenten oder der Präsidentin der Landwirtschaftskammer
6.332,80
einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin der Landwirtschaftskammer
2.439,80
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