Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20211222_119Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl Nr 16/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 42/2021, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 21a betreffenden Zeile eingefügt:
Im § 21a entfällt Abs 3.
Nach § 21a wird eingefügt:
(1) Erkenntnisse und Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, sind von der Evidenzstelle in anonymisierter oder pseudonymisierter Form im Internet zu veröffentlichen.
(2) Die Anonymisierung oder Pseudonymisierung obliegt jenem richterlichen Organ, das zur Fällung der zu veröffentlichenden Entscheidung zuständig ist (§ 12 Abs 4), und kann durch die Evidenzstelle vorbereitet werden.“
4.1. Im Abs 9 wird das Datum „31. Dezember 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.
4.2. Nach Abs 9 wird angefügt:
„(10) Die §§ 21b und 32 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 119/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 21a Abs 3 außer Kraft.“
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