Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999; Änderung
LGBLA_SA_20211222_115Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, LGBl Nr 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 76/2019, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 22 betreffende Zeile lautet:
1.2. Die den § 28a betreffende Zeile entfällt.
1.3. Die den § 48 betreffende Zeile lautet:
1.4. Die den § 69a betreffende Zeile lautet:
1.5. Die die §§ 76 bis 77b betreffende Zeile lautet:
Im § 2 lautet die Z 6:
Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Nach der Z 6 wird eingefügt:
3.2. Nach der Z 6a (neu) wird eingefügt:
3.3. Nach der Z 11 wird eingefügt:
3.4. Nach der Z 13 wird eingefügt:
3.5. Nach der Z 15 wird eingefügt:
3.6. Nach der Z 25 wird eingefügt:
3.7. Die Z 45 lautet:
3.8. Die Z 47 lautet:
3.9. Die Z 47a entfällt.
3.10. Nach der Z 52 wird eingefügt:
3.11. Nach der Z 61 wird eingefügt:
3.12. Nach der Z 62 wird eingefügt:
3.13. Nach der Z 67a wird eingefügt:
Im § 6 werden die Z 3 bis 9 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.1. Abs 1 lautet:
„(1) Die Betreiber eines Übertragungsnetzes haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.“
5.2. Abs 5 lautet:
„(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.“
Im § 8b Abs 1 lautet die Z 5:
Im § 18 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.1. Die Z 1 und 2 lauten:
7.2. Die Z 6 lautet:
7.3. In der Z 23 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und wird nach der Z 23 angefügt:
(1) Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.
(3) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, wenn dem Anschluss begründete Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder eine technische Inkompatibilität vorliegt. Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen näher zu definieren.
(4) Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.“
§ 28a entfällt.
§ 29 Abs 1 lautet:
„(1) Der Netzzugang kann von einem Netzbetreiber aus folgenden Gründen ganz oder teilweise verweigert werden:
§ 30 Abs 2a entfällt.
Im § 33a Abs 3 wird im ersten Satz das Wort „Nachweise“ durch das Wort „Herkunftsnachweise“ ersetzt.
§ 33b lautet:
Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs X der Richtlinie 2012/27/EU entsprechen. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.“
14.1. Die Abs 1 bis 3 lauten:
„(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen udgl bedarf die Errichtung oder Erweiterung einer Erzeugungsanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 500 kW einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Für die Erteilung der Bewilligung ist die Landesregierung zuständig.
(2) Die geplante Errichtung oder Erweiterung von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 150 kW und höchstens 500 kW ist der Landesregierung anzuzeigen; ebenso ist der Landesregierung die geplante Modernisierung (Repowering) von Erzeugungsanlagen, die elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen, bei einer installierten Leistung von mehr als 150 kW anzuzeigen. Die Anzeige hat unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (§ 46) rechtzeitig vor Beginn der Ausführung zu erfolgen. Wird die Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen zurückgewiesen, gelten die angezeigten Anlagen als bewilligt. Bei Unvollständigkeit der Unterlagen beginnt die Frist erst mit Einlangen der fehlenden Unterlagen zu laufen. Die Landesregierung kann die Anzeige, erforderlichenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, vor Ablauf dieser Frist mit Bescheid zur Kenntnis nehmen. Die Anzeige ist zurückzuweisen, wenn sich aus den Anzeigeunterlagen oder aus der Art und Weise der Ausführung der Anlagen Zweifel am Vorliegen der für eine Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen ergeben. Nach einer solchen Zurückweisung kann für das Vorhaben die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens beantragt werden.
(3) Von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht sind nicht stationäre Erzeugungsanlagen für eine vorgesehene Bestandsdauer von längstens sechs Monaten am selben Standort und Notstromanlagen ausgenommen. Von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht sind weiters Photovoltaikanlagen und die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Speicheranlagen ausgenommen, wenn sie von befugten Unternehmen errichtet werden.“
14.2. Im Abs 5 wird im ersten Satz der Ausdruck „mehr als 50 kW“ durch den Ausdruck „mehr als 150 kW“ ersetzt.
15.1. Im Abs 1 lautet die lit a:
15.2. Im Abs 1 lautet die lit d:
15.3. Abs 2 lautet:
„(2) Die im Abs 1 bezeichneten Beilagen sind grundsätzlich in digitaler Form vorzulegen. Wenn das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, sind zusätzliche, für die jeweilige Gemeinde bedeutungsvolle Unterlagen (zB Planausschnitte, Teilverzeichnisse) ebenfalls grundsätzlich in digitaler Form vorzulegen.“
„(2) Die Landesregierung hat das Vorhaben durch die davon betroffenen Gemeinden auf die für deren allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art und Weise durch drei Wochen kundzumachen und die für die nachbarlichen Interessen (§ 48 Abs 1 Z 3) bedeutsamen Teile des Projektentwurfes währenddessen zur allgemeinen Einsicht bereithalten zu lassen, worauf in der Kundmachung hinzuweisen ist.“
17.1. Die Überschrift lautet:
17.2. Im Abs 1 lautet die Z 1:
17.3. Im Abs 1 lautet der Schlussteil: „Bei Anlagen mit einer installierten Leistung bis 200 kW findet eine Beurteilung nach Z 2 nicht statt. Insoweit für das Vorhaben Bewilligungen oder Genehmigungen nach anderen Verwaltungsvorschriften vorliegen, die im Einzelnen die Wahrung der in den Z 2 und 3 genannten Interessen bezwecken, entfällt eine weitere diesbezügliche Beurteilung des Vorhabens.“
„(2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß § 57 oder § 64 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:
(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 57 oder § 64 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.
(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 ElWOG 2010.“
„(3) Die im Abs 1 bezeichneten Beilagen sind grundsätzlich in digitaler Form vorzulegen. Wenn das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, sind zusätzliche, für die jeweilige Gemeinde bedeutungsvolle Unterlagen (zB Planausschnitte, Teilverzeichnisse) ebenfalls grundsätzlich in digitaler Form vorzulegen.“
(1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2) Die Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit direkt zu bezahlen.“
21.1. Im Abs 1 lautet die Z 1b:
21.2. Im Abs 1 lautet die Z 6a:
21.3. Im Abs 3 lautet der zweite Satz: „Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 6a betreffend § 30 Abs 3 oder gemäß Abs 1 Z 6b durch Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind mit einer Mindeststrafe von 10.000 € zu ahnden.“
(1) Die §§ 2, 5, 6, 8 Abs 1 und 5, 8b Abs 1, 18 Abs 1, 22, 29 Abs 1, 33a Abs 3, 33b, 45 Abs 1 bis 3 und Abs 5, 46 Abs 1 und 2, 47 Abs 2, 48 Abs 1, 52 Abs 2 bis 4, 53 Abs 3, 69a, 73 Abs 1 und 3 sowie 78 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 28a und 30 Abs 2a außer Kraft.
(2) Auf Verfahren nach den §§ 52 ff, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 1 anhängig waren, finden die Änderungen keine Anwendung; diese Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.
(3) Auf Bau- und Betriebsbewilligungen nach den §§ 52 ff, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 1 mit Bescheid erteilt wurden und die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der Bewilligungsfreistellung nicht mehr einzuholen wären, finden die §§ 55 Abs 1 und 56 Abs 1 keine Anwendung.“
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