COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2021/22; Änderung
LGBLA_SA_20211216_106COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2021/22; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, LGBl Nr 53, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2021/22, LGBl Nr 77/2021, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 97/2021, wird geändert wie folgt:
Im § 10 Abs 2 lautet der letzte Satz: „Weitere Anträge sind durch Vorlage eines einschlägigen ärztlichen Attests zu begründen, das eine eine Woche überschreitende Befristung vorsehen kann.“
Im § 23 Abs 1 lautet der erste Satz: „Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude, den Lehrwerkstätten oder im Schülerheim aufhalten, haben, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen, wobei zumindest zweimal wöchentlich ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit c oder d vorzulegen ist.“
Im § 29 wird Abs 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(3) Auf Personen, die in den letzten 90 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, sind die Regelungen über die Teilnahme an Testungen, insbesondere die §§ 18 Abs 1 und 23 Abs 1, nicht anzuwenden.
(4) Die §§ 10 Abs 2, 23 Abs 1 und 29 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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