Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019 – S. KBBVO; Änderung
LGBLA_SA_20211130_95Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019 – S. KBBVO; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 65a des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019 – S. KBBG, LGBl Nr 57, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019, LGBl Nr 58, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 52/2021, wird geändert wie folgt:
Sofern keine Fachkraft zur Verfügung steht, kann im Kinderbetreuungsjahr 2020/2021 bis zum Ablauf des 31. August 2021 sowie im Kinderbetreuungsjahr 2021/2022 vom 22. November bis einschließlich 31. Dezember in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen abweichend von § 25 Abs 4 S. KBBG die Betreuung einer Gruppe auch einer Zusatzkraft, die eine möglichst dreimonatige Dienstzeit aufweist, übertragen werden
(1) Für den Zeitraum vom 15. März bis einschließlich 31. August 2020, vom 25. Jänner 2021 bis einschließlich 21. Februar 2021 und vom 22. November 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2021 besteht eine Verpflichtung des (Tageseltern-)Rechtsträgers der institutionellen Einrichtung zur Einhebung von Kostenbeiträgen bei den Erziehungsberechtigten nur insofern, als deren Kinder tatsächlich die Einrichtung besuchen. Sofern keine Verpflichtung zur Einhebung von Kostenbeiträgen besteht, stellt deren Nichteinhebung auch keinen Ausschlussgrund für die Gewährung von Fördermitteln gemäß § 56 Abs 1 Z 2 S. KBBG dar.
(2) Die Landesregierung kann privaten Rechtsträgern eine Sonderförderung zur Kompensation nicht eingehobener Kostenbeiträge außerhalb betriebsfreier Zeiten der Einrichtung (§ 8 Abs 3 Z 6 S. KBBG) gewähren.
Für den Zeitraum vom 22. November bis einschließlich 23. Dezember 2021 besteht keine Besuchspflicht gemäß § 22 S. KBBG.“
Die §§ 18a bis 18c in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 95/2021 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.“
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