Bau-Delegierungsverordnungen für die politischen Bezirke St. Johann im Pongau und Zell am See; Änderung
LGBLA_SA_20211119_92Bau-Delegierungsverordnungen für die politischen Bezirke St. Johann im Pongau und Zell am See; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des Art 118 Abs 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl Nr 1/1930, in der geltenden Fassung, sowie auf Antrag der Gemeinden Kleinarl, St. Veit im Pongau und Viehhofen wird verordnet:
Die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau, LGBl Nr 99/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 65/2021, wird geändert wie folgt:
In der Einleitung des § 1 entfällt nach dem Wort „Forstau“ der Beistrich und wird die Wendung „Filzmoos, Kleinarl und St Veit im Pongau“ durch die Wendung „und Filzmoos“ ersetzt.
Nach § 3 wird eingefügt:
Für die Gemeinden Kleinarl und St. Veit im Pongau wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei die Besorgung folgender Angelegenheiten übertragen:
„(8) Die §§ 1 und 3a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 92/2021 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“
Die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Zell am See, LGBl Nr 101/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 51/2019, wird geändert wie folgt:
In der Einleitung des § 1 entfällt nach dem Wort „Unken“ der Beistrich und das Wort „Viehhofen“.
Nach § 1 wird eingefügt:
Für die Gemeinde Viehhofen wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei die Besorgung folgender Angelegenheiten übertragen:
„(7) Die §§ 1 und 1a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 92/2021 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“
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