Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur; Änderung
LGBLA_SA_20211118_90Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20211118_90/image001.jpg
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur – ADDSG-Gesetz, LGBl Nr 73/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 138/2020, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird der 2. Abschnitt durch folgende Zeilen ersetzt:
Der 2. Abschnitt mit den §§ 8 bis 17 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen der Erleichterung der Erstellung neuer Informationsprodukte und Einrichtung von Informationsdiensten unter Weiterverwendung von Dokumenten, die bei öffentlichen Stellen vorhanden sind.
(2) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die von einer öffentlichen Stelle im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages erstellt worden sind und sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befinden.
(3) Dieser Abschnitt belässt alle Rechtsvorschriften unberührt, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln. Dies gilt auch in Bezug auf alle Bestimmungen des Datenschutzes und gesetzliche Verschwiegenheitspflichten.
(4) Die Bestimmungen der §§ 13 und 17d (Erledigung der Begehren und Rechtsschutz) finden auch auf Begehren Anwendung, die sich auf Dokumente, die von einer öffentlichen Stelle nicht im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages erstellt worden sind, oder auf Dokumente gemäß § 9 Z 1 bis 6 und 10 beziehen.
Dieser Abschnitt gilt nicht für
In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe:
(1) Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können – unbeschadet Abs 2 und 3 – gemäß den §§ 14 bis 17a für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.
(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 14 bis 17a für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
(3) Dokumente von Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen, die öffentlich finanzierte Forschungsdaten enthalten, sind nach den §§ 15 und 16 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn sie bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.
(4) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken nach § 76d Urheberrechtsgesetz nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.
(1) Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle zu stellen, in deren Besitz sich das gewünschte Dokument befindet. Schriftliche Anbringen können der öffentlichen Stelle in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(2) Bei Begehren, aus welchen der Inhalt oder der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung des gewünschten Dokuments nicht ausreichend klar hervorgeht, ist die einschreitende Person unverzüglich zu einer schriftlichen Präzisierung des Begehrens innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist zu ersuchen. Kommt die einschreitende Person diesem Ersuchen nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, gilt das Begehren als nicht eingebracht.
(1) Die öffentlichen Stellen haben Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung unverzüglich, längstens aber innerhalb von vier Wochen schriftlich und soweit möglich in elektronischer Form wie folgt zu erledigen:
(2) Die im Abs 1 bestimmte Frist gilt nur, wenn in geltenden Zugangsregelungen keine Erledigungsfrist festgelegt ist. Sie beginnt mit dem Einlangen des Begehrens und bei Präzisierungsersuchen gemäß § 12 Abs 2 mit dem Einlangen der Präzisierung. Bei umfangreichen oder komplexen Begehren kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist der einschreitenden Person unter Angabe der Gründe unverzüglich, längstens aber schriftlich binnen drei Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bzw der Präzisierung mitzuteilen.
(3) Stützt sich die ablehnende Mitteilung (Abs 1 letzter Satz) darauf, dass das gewünschte Dokument geistiges Eigentum Dritter oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst ist, hat die öffentliche Stelle auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulen, Museen und Archive sind nicht zur Verweisung verpflichtet.
(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Weg in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten müssen so weit wie möglich förmlichen, offenen Standards entsprechen.
(2) Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, Dokumente neu zu erstellen, anzupassen oder auszugsweise bereitzustellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Als unverhältnismäßig gilt jeder Aufwand, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.
(3) Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung bestimmter Arten von Dokumenten im Hinblick auf deren Weiterverwendung fortzusetzen.
(4) Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.
(5) Wenn die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung auf die in Abs 4 beschriebene Weise unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde, hat die betreffende öffentliche Stelle jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.
(1) Die Weiterverwendung von Dokumenten unterliegt – unbeschadet der Verpflichtung zur Entrichtung eines allfälligen Entgelts (§ 16) − keinen Bedingungen, es sei denn, diese Bedingungen sind objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt. Wenn die Weiterverwendung an Bedingungen gebunden ist, dürfen diese Bedingungen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen. Soweit möglich und sinnvoll, sind Standardlizenzen (§ 10 Z 17) zu verwenden.
(2) Die Bedingungen dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend sein. Für die Weiterverwendung von Dokumenten durch öffentliche Stellen gelten dieselben Bedingungen wie für andere Nutzer.
(1) Die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung hat grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Allerdings können öffentliche Stellen die Erstattung der durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten verlangen. Forschungsdaten gemäß § 11 Abs 3 sind jedenfalls unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.
(2) Abs 1 findet keine Anwendung auf:
(3) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs 2 Z 1), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Landes eine Liste dieser öffentlichen Stellen oder leitet die Informationen an den Bund zur Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiter.
(4) In den in Abs 2 Z 1 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Speicherung, Anonymisierung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
(5) Soweit die in Abs 2 Z 2 genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Speicherung, Anonymisierung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
(6) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte und deren Berechnungsgrundlage sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und soweit möglich und sinnvoll in elektronischer Form zu veröffentlichen. Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.
(1) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Zugangs zu Dokumenten, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Zu diesem Zweck können sie insbesondere
(2) Öffentliche Stellen haben auf Anfrage alle geltenden Bedingungen zur Weiterverwendung zu erläutern.
(1) Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, die ausschließliche Rechte zur Weiterverwendung von Dokumenten festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.
(2) Abs 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte von Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen spätestens zwei Monate vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden und sind für die Dauer ihrer Geltung im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle abrufbereit zu halten. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.
(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.
(4) Werden rechtliche Vereinbarungen oder praktische Vorkehrungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung oder Vorkehrung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen auf die Verfügbarkeit von Dokumenten zur Weiterverwendung sind Gegenstand regelmäßiger Überprüfungen und werden mindestens alle drei Jahre überprüft. Die rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen müssen es zulassen, dass die öffentliche Stelle die Vereinbarung kündigt oder von der praktischen Vorkehrung zurücktritt, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung oder Vorkehrung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte solcher Vereinbarungen oder Vorkehrungen müssen transparent sein und für die Dauer ihrer Geltung im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden.
(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des Abs 2 oder 3 fallen, enden mit Vertragsablauf oder sie gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art 14 Abs 1 Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art 14 Abs 4 Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.
(2) Die nach Abs 1 bestimmten hochwertigen Datensätze müssen vorbehaltlich des Abs 3
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art 14 Abs 1 Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Abs 1 niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsaktes befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.
Öffentliche Stellen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der standardmäßig offenen Daten im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen.
(1) Die einschreitende Person kann binnen zwei Wochen ab Zugang der Erledigung, dass ihrem Begehren nicht oder nur teilweise entsprochen oder vom Abschluss eines Vertrages abhängig gemacht wird (§ 13 Abs 1 Z 2, 3 und 4), die Erlassung eines Bescheides über ihr Begehren beantragen.
(2) Wird das Begehren von der öffentlichen Stelle nicht innerhalb der im § 13 Abs 1 bestimmten oder gemäß § 13 Abs 2 verlängerten Frist erledigt, kann die einschreitende Person die Erlassung eines Bescheides über ihr Begehren beantragen.
(3) Bescheide auf Anträge gemäß Abs 1 und 2 sind, wenn die öffentliche Stelle nicht zur Bescheiderlassung befugt ist, von der für die Aufsicht über die öffentliche Stelle zuständigen Behörde zu erlassen. Solche Anträge sind von der öffentlichen Stelle unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.
(4) Als Verfahrensordnung für die Bescheiderlassung und die Berechnung von Fristen nach diesem Abschnitt gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.“
„(2) Die Metadaten müssen die in den unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen nach Art 5 Abs 4 und Art 7 Abs 1 der INSPIRE-Richtlinie festgelegten Mindesterfordernisse erfüllen.“
Im § 29 Abs 2 und im § 31 Abs 3 Z 5 werden die Worte „gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsvorschriften“ bzw die Worte „gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsbestimmungen“ jeweils durch die Worte „unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen“ ersetzt.
Im § 33 Abs 2 werden in der Z 2 lit d die Wortfolge „innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht“ durch die Wortfolge „innerstaatliches Recht oder durch Unionsrecht“ ersetzt.
Im § 34 Abs 3 lautet der erste Satz: „Entgelte für die Inanspruchnahme von Netzdiensten sind so zu bemessen, dass die Gesamteinnahmen daraus auf die durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten beschränkt sind.“
Im § 39 Abs 1 wird in der Z 3 der Klammerausdruck „(GeoDIG)“ durch den Ausdruck „– GeoDIG“ sowie der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
§ 40 lautet:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien der Europäischen Union:
„(10) Der 2. Abschnitt mit den §§ 8 bis 17d und die §§ 28 Abs 2, 29 Abs 2, 31 Abs 3, 33 Abs 2, 34 Abs 3, 39 Abs 1, (§) 40 und die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 90/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.