Erklärung der Jagdgebiete der Wildregionen 2.1 (Kaprun-Fusch), 2.2 (Rauris) und 2.3 (Gastein West) betreffend die Wildart Wolf zu einem Maßnahmengebiet
LGBLA_SA_20210819_72Erklärung der Jagdgebiete der Wildregionen 2.1 (Kaprun-Fusch), 2.2 (Rauris) und 2.3 (Gastein West) betreffend die Wildart Wolf zu einem MaßnahmengebietGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 58a Abs 1 und 2 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Diese Verordnung erklärt die Jagdgebiete der Wildregionen 2.1 (Kaprun-Fusch), 2.2 (Rauris) und 2.3 (Gastein West) betreffend die besonders geschützte Wildart Wolf (Canis lupus) zu einem Maßnahmengebiet und regelt die Voraussetzungen,
(2) Ziel dieser Verordnung ist, unter Einhaltung der Vorgaben des Art 16 der FFH-Richtlinie das Wald-, Wild- und Umweltgleichgewicht im Sinn des § 3 JG in den betroffenen Gebieten wiederherzustellen, indem durch die Wildart Wolf verursachte ernste Schäden in der Nutztierhaltung auf Almen verhindert werden.
Die Verordnung erklärt die in der Anlage 1 genannten Jagdgebiete der Wildregionen 2.1 (Kaprun-Fusch), 2.2 (Rauris) und 2.3 (Gastein West) zu einem Maßnahmengebiet.
(1) In Abweichung zu den §§ 54 Abs 3 und 103 Abs 1 und 2 JG wird bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Verordnung im Maßnahmengebiet die ganzjährige Schonzeit für die Wildart Wolf aufgehoben und eine Entnahme für zulässig erklärt.
(2) Die Aufhebung der Schonzeit und die Zulässigkeit der Entnahme gilt nur betreffend einen Wolf, der
(3) Können die gemäß Abs 2 verursachten Schäden keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden, ist die Entnahme auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier zulässig, wenn auf Grund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs davon auszugehen ist, dass sämtliche getöteten Tiere von ein und demselben Wolf getötet wurden.
(4) Die Entnahme ist zulässig, soweit sie binnen vier Wochen nach dem letzten festgestellten Rissereignis erfolgt. Sie ist in jenem Jagdgebiet vorzunehmen, in dem die Risse stattgefunden haben, oder in einem Jagdgebiet, das unmittelbar an dieses Jagdgebiet angrenzt und Teil des Maßnahmengebietes ist. Die Entnahme darf jedoch höchstens in einem Umkreis von 10 km um die verursachten Risse erfolgen.
(5) Die Landesregierung veröffentlicht auf der Website des Landes Salzburg unter https://www.salzburg.gv.at/themen/aw/wolf den Wolfsmanagementplan „Wolfsmanagement Land Salzburg“ (Februar 2019) sowie tagesaktuelle Informationen im Zusammenhang mit dem Wolfsvorkommen im Land Salzburg, insbesondere über festgestellte Verhaltensweisen eines Wolfes gemäß Abs 2, nähere örtliche und zeitliche Angaben dazu sowie etwaige erfolgte Entnahmen.
(6) Wurde ein Wolf entnommen und bestätigt die genetische Analyse des geschossenen Tieres, dass es sich um das schadensverursachende Tier handelt, sind keine weiteren Entnahmen zulässig. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Entnahme weiterer Wölfe zulässig, bei denen die vorgenannten Bedingungen vorliegen.
(1) Die Entnahme darf nur von Personen vorgenommen werden, die in den Jagdgebieten gemäß § 3 Abs 4 jagdausübungsberechtigt sind. Die Tötung hat weidgerecht und unter Anwendung der entsprechenden jagdrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
(2) Abweichend von § 70 Abs 3 JG können Jagdschutzorgane, welche für die im Maßnahmengebiet gelegenen Jagdgebiete bestellt sind, für die Entnahme Infrarot-, Thermal- oder Wärmebildgeräte verwenden.
(1) Die Entnahme eines Wolfes sowie jede Schussabgabe auf einen solchen ist unter Angabe von Ort (Revierteil) und Uhrzeit unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, der Landesregierung, Abteilung 4, Referat 4/01, schriftlich, bevorzugt per E-Mail, zu melden.
(2) Unabhängig von einer Schussabgabe sind sämtliche Sichtungen eines Wolfes im Maßnahmengebiet der im Abs 1 genannten Stelle unaufgefordert mitzuteilen.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Für Zwecke der Beweissicherung und Kontrolle ist der getötete Wolf (samt Aufbruch) für einen Zeitraum von 48 Stunden ab Meldung fachgerecht aufzubewahren und der Landesregierung auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 158 Abs 1 Z 7a JG dar.
Diese Verordnung tritt mit 20. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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