Salzburger Tierzuchtgesetz 2021 – S.TZG 2021
LGBLA_SA_20210720_63Salzburger Tierzuchtgesetz 2021 – S.TZG 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz dient
(2) Ziele dieses Gesetzes sind,
(1) Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
(2) Der Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen hat jedenfalls folgende Stammdaten zu enthalten:
(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 20) einzuholen.
(4) Im Rahmen der Mitteilung der beabsichtigten Verweigerung der Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen im Sinn des Art 5 Abs 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Gutachten des Tierzuchtrates, die Ergebnisse allfälliger ergänzender Beweisaufnahmen durch die Behörde sowie die für die beabsichtigte Verweigerung der Anerkennung maßgeblichen beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen mitzuteilen und ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Art 5 Abs 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Beantragung der Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung vorgesehenen Frist einzuräumen. Die Abgabe einer Stellungnahme gilt als Beantragung der Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung, über die innerhalb der im Art 5 Abs 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorgesehenen Frist zu entscheiden ist. Abweisende Entscheidungen sind dem Bund zwecks Information der Europäischen Kommission gemäß Art 5 Abs 2 letzter Satz der Verordnung (EU) 2016/1012 zu übermitteln.
(5) Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen erlischt:
(6) Die Anerkennung gemäß Abs 1 oder gemäß Art 64 Abs 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 ist zu entziehen, wenn
(7) Der Entzug der Anerkennung gemäß Abs 6 Z 3 hat nicht zu erfolgen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Verweigerung der Genehmigung des Zuchtprogramms oder nach dem Widerruf des Zuchtprogramms ein Antrag auf Genehmigung einer geänderten Fassung des Zuchtprogramms oder ein anderes Zuchtprogramm eingereicht wird oder ein Verfahren zur Genehmigung eines anderen Zuchtprogramms bereits anhängig ist. Mit dem Entzug der Anerkennung verliert der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen auch das Recht, Zuchtprogramme durchzuführen.
(8) Die Behörde hat die zur Führung der Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen gemäß Art 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 notwendigen Daten umgehend an den Bund bekannt zu geben.
(9) Änderungen im Hinblick auf die Angaben gemäß Abs 2 sowie Satzungsänderungen betreffend die im Anhang I Teil 1 Abschnitt B Z 1 lit b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten sind der Behörde unverzüglich zu melden.
(10) Parteistellung kommt ausschließlich dem betroffenen Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu.
(1) Dem von einem nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen vorgelegten Zuchtprogramm ist die Genehmigung zu erteilen, wenn
(2) Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines Zuchtprogramms kann die Behörde von dem durch Art 19 Abs 2, Anhang I Teil 3 Z 1 zweiter Unterabsatz sowie Anhang II Teil 1 Kapitel III Z 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 eingeräumten Ermessen Gebrauch machen; dieses ist im Sinn der Ziele gemäß § 1 Abs 2 auszuüben.
(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs 1 ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 20) einzuholen.
(4) Erteilt die Behörde die Genehmigung für ein Zuchtprogramm, dessen geografisches Gebiet auch ein anderes Bundesland betrifft, hat sie die zuständige Behörde des betroffenen Bundeslandes davon zu verständigen. In weiterer Folge hat der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen innerhalb von vier Wochen die Veranlassungen zu treffen, die nach dem Recht des betroffenen Bundeslandes zur Durchführung des genehmigten Zuchtprogramms in dessen Landesgebiet vorgesehen sind. Im Fall der Verweigerung der Durchführung des Zuchtprogramms durch die zuständige Behörde des betroffenen Bundeslandes wird die für den in dem betroffenen Bundesland gelegenen Teil des geografischen Gebietes erteilte Genehmigung gegenstandslos. Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen ist verpflichtet, die Behörde von der Verweigerung der Durchführung des Zuchtprogramms ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.
(5) Erteilt die Behörde die Genehmigung für ein Zuchtprogramm, dessen geografisches Gebiet auch einen anderen Mitgliedstaat betrifft, ist in weiterer Folge gemäß Art 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorzugehen. Im Fall der Verweigerung der Durchführung des Zuchtprogramms durch die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates wird die für den in dem betroffenen Mitgliedstaat gelegenen Teil des geografischen Gebietes erteilte Genehmigung gegenstandslos.
(6) Mit dem auf das Einlangen der Mitteilung über die vorübergehende Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms gemäß § 7 Z 3 folgenden Tag ist dessen Genehmigung ausgesetzt. Die Durchführung des Zuchtprogramms darf nur nach vorheriger Verständigung fortgesetzt werden. Mit dem auf das Einlangen der Mitteilung über die endgültige Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms gemäß § 7 Z 3 folgenden Tag ist dessen Genehmigung erloschen.
(7) Die Behörde hat die Genehmigung eines Zuchtprogramms neben den Fällen des Art 47 Abs 1 dritter Satz lit d der Verordnung (EU) 2016/1012 auszusetzen oder erforderlichenfalls zu widerrufen, wenn
(8) Parteistellung kommt ausschließlich dem betroffenen Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu.
(1) Wesentliche Änderungen eines genehmigten Zuchtprogramms im Sinn von Art 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 bedürfen einer Genehmigung gemäß § 3. Die Behörde kann die Änderung des Zuchtprogramms durch Verstreichenlassen der Frist gemäß Art 9 Abs 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder durch Bescheid genehmigen. Die Behörde kann vor der Entscheidung über die Genehmigung einer solchen Änderung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 20) einholen. § 3 Abs 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Wesentliche Änderungen gemäß Abs 1 sind Änderungen betreffend
(3) Tritt gemäß Art 9 Abs 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 die Fiktion der Genehmigung ein, ist der Antrag auf Genehmigung der Änderung des Zuchtprogramms mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen und dem antragstellenden Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu übermitteln.
(1) Beabsichtigt ein in einem anderen Bundesland anerkannter Zuchtverband bzw ein anerkanntes Zuchtunternehmen, ein von der dort zuständigen Behörde genehmigtes Zuchtprogramm auch im Land Salzburg durchzuführen, hat der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen dies der Behörde unter Vorlage der aktuellen Fassung des genehmigten Zuchtprogramms und des Nachweises der Genehmigung dieser Fassung durch die zuständige Behörde des anderen Bundeslandes anzuzeigen, sofern die Anzeige nicht durch die im anderen Bundesland zuständige Behörde auf Grund des Rechts des anderen Bundeslandes zu erfolgen hat.
(2) Die Durchführung des genehmigten Zuchtprogramms im Land Salzburg ist von der Behörde zu untersagen, wenn
(3) Die Durchführung des gemäß Abs 1 angezeigten Zuchtprogramms gilt als genehmigt, wenn die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen mitteilt, dass die Untersagung gemäß Abs 2 geprüft wird. Im Fall einer solchen Mitteilung ist über die Zulässigkeit der Durchführung des Zuchtprogramms im Land Salzburg mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Genehmigte Änderungen von gemäß Abs 3 genehmigten Zuchtprogrammen sind der Behörde unter Vorlage der aktuellen genehmigten Fassung des Zuchtprogramms anzuzeigen.
(5) Die weitere Durchführung eines gemäß Abs 3 genehmigten Zuchtprogramms kann von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung von Art 12 Abs 11 der Verordnung (EU) 2016/1012 untersagt werden.
(6) Mit der Aussetzung oder dem Widerruf der Genehmigung des Zuchtprogramms in dem anderen Bundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms verliert der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm im Land Salzburg durchzuführen.
(7) Parteistellung in den Verfahren gemäß Abs 2 und 3 sowie gemäß Abs 5 kommt ausschließlich dem in dem anderen Bundesland anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu.
(1) Die Verweigerung der Genehmigung der Durchführung des Zuchtprogramms eines in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens im Land Salzburg gemäß Art 12 Abs 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Bescheid der Behörde. Dieser wird dem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen im Weg der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates zugestellt. Der Bescheid hat eine Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung der Überprüfung der Verweigerung der Genehmigung gemäß Art 12 Abs 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu enthalten. Der Bescheid ist an den Bund zwecks Unterrichtung der Europäischen Kommission gemäß Art 12 Abs 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu übermitteln.
(2) Der Antrag auf Überprüfung der Verweigerung der Genehmigung gemäß Art 12 Abs 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 ist vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen innerhalb von vier Wochen nach dessen Unterrichtung von der Verweigerung durch die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates gemäß Art 12 Abs 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 bei der Behörde oder bei der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates in deutscher Sprache oder unter Beifügung einer deutschen Übersetzung zu stellen und hat die Gründe, aus denen der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen die Verweigerung der Genehmigung nicht für gerechtfertigt hält, zu enthalten.
(3) Wird der Antrag gemäß Abs 2 fristgerecht gestellt, tritt der Bescheid gemäß Abs 1 außer Kraft und die Behörde hat unter Einbindung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates neuerlich über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung zu entscheiden.
(4) Parteistellung im Verfahren gemäß Art 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 kommt ausschließlich dem betroffenen Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu.
(5) § 5 Abs 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Für Zuchtprogramme, die rechtmäßig im Land Salzburg durchgeführt werden, gilt:
Die öffentliche Zugänglichmachung und Aktualisierung von Informationen gemäß den Art 27 Abs 6 und 28 Abs 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Veröffentlichung im Internet.
Ein Zuchttier darf, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren, im Land Salzburg nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es
(1) Die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter hat der Halterin oder dem Halter der dem Vatertier im Land Salzburg zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein (Deckbescheinigung) auszustellen. Die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Belegscheine müssen jedenfalls die Angaben zum Vatertier, zum Betrieb der Vatertierhalterin oder des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen von der Vatertierhalterin oder vom Vatertierhalter und von der Halterin oder vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.
(2) Abs 1 gilt nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen, wenn die daraus entstandenen Nachkommen ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen.
(3) Sind das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere, hat die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter auf Verlangen der Halterin oder des Halters des gedeckten Tieres entweder dieser oder diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Halterin oder vom Halter des gedeckten Tieres zu bestimmen ist, zu übermitteln.
(4) Die Halterin oder der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
Samen darf, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, im Land Salzburg nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn
(1) Samen darf, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, im Land Salzburg zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 11 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 nur folgende Personen (Besamerinnen oder Besamer) durchführen:
(3) Die Besamerin oder der Besamer hat der Halterin oder dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Daten über die Besamung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
(4) Ist das besamte Tier ein Zuchttier, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Halterin oder des Halters entweder dieser oder diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Halterin oder vom Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
(5) Abweichend von Abs 1 darf im Land Salzburg Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen gewonnen worden ist. Dabei sind die veterinärrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs 3 Z 3 und Abs 4 nicht anzuwenden.
Eizellen und Embryonen dürfen, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, im Land Salzburg nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn
(1) Embryonen dürfen, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, im Land Salzburg nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 13 entsprechen und die Übertragung von zur Berufsausübung berechtigten Tierärztinnen oder Tierärzten (Embryo-Überträgerin oder Embryo-Überträger) durchgeführt wird.
(2) Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Embryoübertragungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Daten über die Embryoübertragung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
(3) Ist das Empfängertier ein Zuchttier, hat die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger auf Verlangen der Halterin oder des Halters entweder dieser oder diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Halterin oder vom Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
(1) Als Besamungstechnikerinnen und -techniker oder Eigenbestandsbesamerinnen und besamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
(3) Die Verlässlichkeit einer Person ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese in den vorangegangenen fünf Jahren wegen Tierquälerei oder Übertretung von sonstigen tierschutz- oder veterinärrechtlichen Vorschriften nach österreichischem Recht oder wegen Übertretung von vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates rechtskräftig von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.
(4) Die Tätigkeit gemäß Abs 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und, sofern dies gemäß Abs 5 erforderlich ist, ein Nachweis über die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Personen, die ihr Tätigwerden als Besamungstechnikerin oder -techniker anzeigen, sind von der Behörde im Hinblick auf ihre Verlässlichkeit durch die Einholung einer Strafregisterauskunft gemäß § 9 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 zu überprüfen; handelt es sich um Staatsangehörige anderer Staaten oder Staatenlose ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, haben diese ihre Verlässlichkeit zusätzlich durch Vorlage eines entsprechenden Nachweises des Staates ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb der vorangehenden fünf Jahre, oder, wenn dort solche Nachweise nicht ausgestellt werden, durch eine eidesstattliche Erklärung, dass keine Verurteilung gemäß Abs 3 vorliegt, oder, wenn eine solche dort nicht vorgesehen ist, durch eine feierliche Erklärung dieses Inhalts vor einer zuständigen Stelle des betreffenden Staates nachzuweisen, der bzw die im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf. Personen, die ihr Tätigwerden als Eigenbestandsbesamerin oder -besamer anzeigen, haben zum Nachweis der Verlässlichkeit eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass keine Verurteilung gemäß Abs 3 vorliegt; bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung, hat die Behörde diese zu dokumentieren und ist der Nachweis der Verlässlichkeit unter sinngemäßer Anwendung des ersten Satzes zu erbringen.
(6) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs 1 vor, ist über die gemäß Abs 4 erstattete Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs 1 nicht vor, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin bzw -techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw -besamer mit Bescheid zu untersagen. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind; bei einem begründeten Verdacht auf nachträglichen Wegfall der Verlässlichkeit hat die Behörde diesen zu dokumentieren und zur Klärung gemäß Abs 5 erster Satz vorzugehen.
(7) Name, Adresse, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw -besamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs 4 angezeigt haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs 6 oder § 21 Abs 3 Z 6 bekannt zu geben.
(1) Besamungstechnikerinnen und -techniker sowie Eigenbestandsbesamerinnen und -besamer, die nicht im Land Salzburg niedergelassen sind, dürfen ihre Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes ausüben. Behörde im Sinn der verwiesenen Bestimmungen ist das nach den Organisationsvorschriften zuständige Organ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg (im Folgenden kurz „Landwirtschaftskammer“).
(2) Die Behörde hat die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann als Veterinärbehörde unverzüglich von jeder Anzeige gemäß § 17 Abs 1 Z 3 und Abs 3 BQ-AnerG, Mitteilung und Entscheidung gemäß § 19 Abs 2, 3 und 4 BQ-AnerG sowie Einstellung der Tätigkeit zu informieren. Dabei sind der Name, die Adresse, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Dienstleisterin oder des Dienstleisters sowie die Art der ausgeübten Tätigkeit mitzuteilen.
Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen, die zur Ausübung des Berufs der Besamungstechnikerin bzw des Besamungstechnikers oder der Eigenbestandsbesamerin bzw des Eigenbestandsbesamers im Herkunftsland berechtigen, findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz Anwendung. Die Anforderungen gemäß § 15 Abs 2 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.
Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden des Herkunftslandes einer Person, die im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit die Tätigkeiten einer Besamungstechnikerin bzw eines Besamungstechnikers oder einer Eigenbestandsbesamerin bzw eines Eigenbestandsbesamers ausübt (§§ 16 und 17), nach den Bestimmungen der §§ 23 oder 24 BQ-AnerG zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(1) Zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie Behörde im Sinn dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen ist das nach den Organisationsvorschriften zuständige Organ der Landwirtschaftskammer, soweit nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die gemäß diesem Gesetz der Landwirtschaftskammer zugewiesenen Angelegenheiten sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(3) Die Landwirtschaftskammer wird für die von diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten als die Informationsstelle gemäß Art 21 der Richtlinie 2006/123/EG bestimmt.
(4) Über die Rechte gemäß den Art 13 Abs 3 und 14 Abs 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden können, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 Abs 3, 3 Abs 3 und 4 Abs 1, zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des gemäß der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten eingerichteten Tierzuchtrates einholen.
(1) Soweit es zur Vollziehung der im § 1 Abs 1 angeführten Rechtsakte der Europäischen Union sowie zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.
(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften der im § 1 Abs 1 angeführten Rechtsakte der Europäischen Union, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überwachen. Die Behörde kann sich dazu auch geeigneter Dritter (natürliche oder juristische Person) bedienen, die an die Weisungen der Behörde gebunden sind.
(3) Die Behörde hat jene Maßnahmen zu treffen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die im Abs 2 genannten Rechtsvorschriften und Bescheide erforderlich sind. Dazu kann die Behörde insbesondere
(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. In diesem sind auch Satzungsänderungen betreffend die im Anhang I Teil 1 Abschnitt B Z 1 lit b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten anzugeben.
(5) Die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde, soweit dies zur Vollziehung der im Abs 2 genannten Rechtsvorschriften erforderlich ist,
(6) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Dritte dürfen zum Zweck der Überwachung im erforderlichen Umfang und unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel von Personen gemäß Abs 5 während der Betriebs- oder Geschäftszeiten sowie sonstige Orte, an denen den im Abs 2 genannten Rechtsvorschriften unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese üblicherweise ausgeübt werden, betreten.
(7) Die Berechtigung gemäß Abs 6 umfasst auch die Befugnis,
(8) Von Maßnahmen gemäß Abs 6 und 7 betroffene Personen haben diese zu dulden sowie die Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Dritte bei ihren amtlichen Tätigkeiten zu unterstützen oder für eine Unterstützung Sorge zu tragen und ihnen auf Aufforderung den Zugang zu den Orten gemäß Abs 6 zu ermöglichen; insbesondere haben sie auf Verlangen Daten gemäß Abs 7 Z 2 vorzulegen oder in diese Einsicht zu ermöglichen sowie Tiere vorzuführen.
(9) Die Behörde hat die ihr eingeräumten Befugnisse gemäß Abs 3, 6 und 7 sinngemäß auszuüben, soweit dies erforderlich ist, um
(1) Soweit es zur Durchführung der im § 1 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten Rechtsakte der Europäischen Union, zur Umsetzung der im § 1 Abs 1 Z 3 angeführten Rechtsakte der Europäischen Union, zur Erfüllung der im § 1 Abs 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über:
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs 1 Z 10 erfüllen.
(1) Die Erreichung der im § 1 Abs 2 angeführten Ziele kann unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Bestimmungen durch die Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert werden.
(2) Im Rahmen der Verordnung (EU) Nr 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl Nr L 352 vom 24. Dezember 2013, können die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich dafür sorgen, dass für das Decken der in ihrem jeweiligen Gebiet vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Tiere zur Verfügung stehen, oder einen angemessenen Beitrag zur künstlichen Besamung leisten.
(1) Die Landesregierung, die Landwirtschaftskammer und der Tierzuchtrat dürfen personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung der im § 1 Abs 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen gewonnen haben oder die ihnen von Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds-, Vertrags- oder Drittstaaten mitgeteilt worden sind, automationsunterstützt verarbeiten und untereinander übermitteln.
(2) Eine Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an die zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten sowie an die Europäische Kommission ist nur zulässig, soweit es zur Erreichung der im § 1 Abs 2 genannten Ziele oder zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erforderlich ist.
(3) Im Land Salzburg tätige Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte Stellen sind ermächtigt, zum Zweck der Umsetzung der genehmigten Zuchtprogramme und der Betreuung der an diesen Zuchtprogrammen teilnehmenden Züchterinnen und Züchter die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(4) Die im Land Salzburg tätigen Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte Stellen sind ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies zu Förderungszwecken erforderlich ist.
(5) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuchs ist der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen verpflichtet, das Zuchtbuch für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, aufzubewahren. Ist er dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Die Inhaberin oder der Inhaber des Zuchtbuchs hat jeder Halterin oder jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zu übermitteln.
(6) Die gemäß Abs 1 Ermächtigten haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach der letzten inhaltlichen Verarbeitung zu löschen, soweit diese nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
(7) Abweichend von Abs 1 und 6 gilt für von der Behörde eingeholte Strafregisterauskünfte und entsprechende Nachweise anderer Staaten gemäß § 15 Abs 5 oder 6:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind, unbeschadet sonstiger Folgen (Untersagungen udgl), mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(3) Auch der Versuch ist strafbar.
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
(2) In Vorbereitung dieses Gesetzes ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl Nr L 241 vom 17. September 2015, unter der Notifikationsnummer 2021/0032/A durchgeführt worden.
(1) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Land Salzburg gemäß § 7 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 rechtmäßig tätigen Zuchtverbände und Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat gelten als genehmigt.
(2) Sind die sich aus den §§ 8 Abs 10, 12 Abs 1 Z 3 und Abs 3, 14 Abs 3 Z 3 und Abs 4 oder 17 Abs 3 Z 4 und Abs 4 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weiter bis die fünf Jahre abgelaufen sind. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Besamungstechnikerinnen und -techniker sowie Eigenbestandsbesamerinnen und besamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben. Die Ausbildung zu Besamungstechnikerinnen und -technikern gemäß § 33 Abs 1 bis 7 bzw zu Eigenbestandsbesamerinnen und -besamern gemäß § 34 Abs 1 und 2 der Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 gilt als Ausbildung gemäß § 15 Abs 2 Z 1; die anerkannten Ausbildungen zu Besamungstechnikerinnen und -technikern gemäß § 33 Abs 8 in Verbindung mit Anlage 4 bzw zu Eigenbestandsbesamerinnen und -besamern gemäß § 34 Abs 3 in Verbindung mit Anlage 5 der Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 gelten als Ausbildungen gemäß § 15 Abs 2 Z 2.
(4) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, welche auf Grundlage des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten als solche nach diesem Gesetz. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind unverzüglich gemäß Art 27 Abs 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu veröffentlichen.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und ausgestellte Dokumente (zB Belegscheine) oder zu führende Aufzeichnungen gelten als solche nach diesem Gesetz.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Tierzuchtgesetz 2009, LGBl Nr 38, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 20/2010, 51/2010, 81/2011, 106/2013, 35/2017, 80/2018 und 82/2018, außer Kraft.
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