Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015; Änderung
LGBLA_SA_20210720_61Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, LGBl Nr 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 142/2020, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Text zu den §§ 3a bis 3c.
§ 2 Abs 2 lautet:
„(2) Der Basisbetrag gemäß Abs 1 ist jährlich entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index um den Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Veränderung seines Wertes für den Zeitraum Juni des zweitvorangegangenen Jahres bis Mai des unmittelbar vorangegangenen Jahres ergibt.“
(1) Von den jährlich bereitstehenden Wohnbauförderungsmitteln können bis zu 7 % für den Ankauf geeigneter Grundstücke zur Umsetzung wohnbauförderungs- und/oder raumordnungsrechtlicher Zielsetzungen verwendet werden.
(2) Mittelzuwendungen für Zwecke gemäß Abs 1 können in Form rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt werden.
(3) Nähere Festlegungen, insbesondere zu folgenden Voraussetzungen und Bedingungen, sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen:
Die §§ 3a bis 3c entfallen.
Im § 5 Abs 1 wird nach Z 19 folgende Z 19a eingefügt:
Im § 11 Abs 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. Die Z 3 lautet:
6.2. In der Z 5 wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und eine Z 6 angefügt:
6a. Im § 14 Abs 1 Z 1 lit a lautet der zweite Spiegelstrich:
6b. Im § 22 Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6b.1. In der lit c wird die Wortfolge „fünf Jahre“ durch die Wortfolge „sieben Jahre – im Fall einer Baurechtslaufzeit von mehr als 70 Jahren verhältnismäßig länger –“ ersetzt.
6b.2. Die Z 3 lautet:
7a. Im § 28 Abs 2a wird in der Z 3 nach dem Wort „Förderung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wobei hier im Fall einer Verlängerung des bisher befristeten Vertrages von den Voraussetzungen einer bedarfsgerechten Wohnungsgröße und eines höchstzulässigen Jahreseinkommens abgesehen werden kann“ eingefügt.
8.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: „Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf die Dauer von drei Jahren, frühestens ab Beginn des Monats gewährt werden, in dem das Ansuchen gestellt wird und die Hauptwohnsitzmeldung für die betreffende Wohnung vorliegt.“
8.2. Abs 3 Z 3 lautet:
8.3. Im Abs 4 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
9.1. Im Abs 4 Z 5 wird der Ausdruck „fünf“ durch den Ausdruck „zwei“ ersetzt.
9.1.a. Nach Abs 4 wird eingefügt:
„(4a) Unter den Voraussetzungen des Abs 4 Z 1 und 3 bis 5 kann zum 1. Jänner 2022 eine vorzeitige Absenkung des Zinssatzes auch für alle jene Förderungen von Bauvorhaben gemäß Abs 4 beantragt werden, bei denen
9.2. Nach Abs 5 wird angefügt:
„(6) Ergibt eine Berechnung gemäß Abs 4 eine Gesamtlaufzeit ab Beginn der Bewirtschaftungsphase von mehr als 42 vollen Kalenderjahren und handelt es sich um ein Bauvorhaben mit Förderungszuschlägen für betreutes Wohnen oder Mehrgenerationenwohnen, kann der Betrag gemäß Abs 4 Z 2 dergestalt erhöht werden, dass eine gänzliche Tilgung des Förderungsdarlehens innerhalb einer Gesamtlaufzeit von 42 vollen Kalenderjahren ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase erreicht wird.“
„(13) Die §§ 2 Abs 2, 3, 5 Abs 1, 11 Abs 4, 14 Abs 1, 22 Abs 3, 24 Abs 2, 28 Abs 2a, 38 Abs 1, 3 und 4 sowie 50 Abs 4, 4a und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 3a, 3b und 3c außer Kraft. § 50 Abs 6 ist nur auf Förderungsansuchen anzuwenden, die ab dem 1. August 2021 beim Amt der Landesregierung einlangen.“
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