Prähauserbauerwiese – Europaschutzgebietsverordnung
LGBLA_SA_20210625_60Prähauserbauerwiese – EuropaschutzgebietsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund von § 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Ein in der Marktgemeinde Grödig gelegener Teil des Landschaftsschutzgebietes Untersberg wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Prähauserbauerwiese“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 1.000 festgehalten, der als Anlage einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Pflanzenart Sumpf-Siegwurz oder Sumpf-Gladiole (Gladiolus palustris).
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Als verbotene Eingriffe im Sinn des Abs 1 gelten insbesondere:
(3) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
Die Kennzeichnung des Europaschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Prähauserbauerwiese“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Europaschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992 in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
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