Heizungsanlagen-Verordnung 2010; Änderung
LGBLA_SA_20210607_50Heizungsanlagen-Verordnung 2010; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 3 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen, LGBl Nr 48/2009, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Heizungsanlagen-Verordnung 2010, LGBl Nr 36, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 62/2020, wird geändert wie folgt:
1.1. Die Z 1 lautet:
Mindestwirkungsgrad in %
ortsfest gesetzte Öfen
80
ortsfest gesetzte Herde
72
Herde für flüssige oder gasförmige Brennstoffe
73
Herde für Holzbrennstoffe *
72
Herde für fossile feste Brennstoffe *
73
sonstige Einzelraumheizgeräte *
80
1.2. Die Z 3 entfällt.
Im § 13 Z 1 wird die Wortfolge „Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung“ durch die Wortfolge „Heizgeräte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe bis 400 kW Nennwärmeleistung und Heizgeräte für feste Brennstoffe bis 500 kW Nennwärmeleistung“ ersetzt.
Im § 21 Abs 1 entfällt in der Tabelle nach dem Wort „Briketts“ der Beistrich und das Wort „Torf“.
Im § 26 Abs 1 lautet die Z 1:
Im § 39 wird angefügt:
„(5) Die §§ 5, 13, 21 Abs 1 und 26 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 50/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.“
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