Sondergebührenverordnung Tauernklinikum; Erlassung Verordnung Gemeindespitäler; Änderung
LGBLA_SA_20210527_46Sondergebührenverordnung Tauernklinikum; Erlassung Verordnung Gemeindespitäler; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 61, 63 und § 64 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für das Allgemein öffentliche Tauernklinikum mit den Standorten Zell am See und Mittersill.
(2) Sondergebühren sind einzuheben
(1) Die Sondergebühren in der Sonderklasse setzen sich aus einem Anteil für die ärztliche Untersuchung und Behandlung (Arzthonorar) und einem Anteil zur Abdeckung des erhöhten Sach- und Personalaufwandes (Anstaltsgebühr) zusammen.
(2) Das Arzthonorar gebührt für die erbrachte ärztliche Leistung. Das Arzthonorar wird vom Vorstand der Abteilung oder des Instituts bestimmt. Ständige Konsiliarärztinnen und -ärzte, die für die Betreuung eines medizinischen Faches verpflichtet sind, bestimmen für die von ihnen selbst vorgenommenen Leistungen ihr Arzthonorar; von den nicht von ihnen bestimmten Arzthonoraren kommt ihnen kein Anteil zu.
(3) Die Anstaltsgebühr wird von der Krankenanstalt bestimmt.
(4) In der Pflegegebührenrechnung (§ 66 SKAG) sind neben den Pflegegebühren der Krankenanstalt die Arzthonorare und die Anstaltsgebühr gesondert auszuweisen.
(1) Die Höchstbeträge des Arzthonorars werden im Folgenden jeweils mit einem Vielfachen des Arzthonorar-Bemessungswertes festgelegt. Der Arzthonorar-Bemessungswert beträgt 5,3 % des jeweiligen Gehaltes von Gemeindebediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(2) Das Arzthonorar darf bis zu folgenden Höchstbeträgen bestimmt werden:
(3) Bei Bestehen von Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patientinnen und Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs 2 bestimmten Höchstbeträge.
(4) Das gemäß § 2 Abs 2 bestimmte Arzthonorar ist der Krankenanstalt rechtzeitig für die Erstellung der Pflegegebührenrechnung bekannt zu geben. Es ist namens der Ärztinnen und Ärzte durch die Krankenanstalt einzubringen (§ 67 Abs 5 SKAG).
(1) Die Anstaltsgebühr beträgt für Leistungen in operativen, konservativen oder geburtshilflichen Abteilungen (klinische Abteilungen) 30 % der jeweils aufgelaufenen Pflegegebühren. Für die auf Wunsch des Patienten erfolgte Unterbringung in Einbett-Zimmern erhöht sich die Anstaltsgebühr um 10 %.
(2) Bei Bestehen von Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patientinnen und Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs 1 bestimmten Beträge.
(1) Sondergebühren sind einzuheben
(2) Bei sozialversicherten Patienten, deren Behandlung gemäß Abs 1 Z 1 nicht durch den SAGES abgegolten wird, richten sich die durch den Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistungen nach den gemäß § 87 SKAG vereinbarten Sätzen.
(3) Bei Patienten gemäß Abs 1 Z 2, deren Behandlung in einer besonderen Ambulanzeinrichtung von einem Versicherungsträger abzugelten ist, richten sich die Gebührensätze nach den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Versicherungsträger.
(4) In den nicht von Abs 2 oder 3 umfassten Fällen richtet sich die gemäß Abs 1 einzuhebende Sondergebühr nach der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der Ärztekammer für Salzburg. Die Gebühr beträgt jedoch für eine ambulante Untersuchung mit der Computertomographie-Anlage oder der Kernspintomographie-Anlage sowie für eine Koronarangiographie mindestens drei Arzthonorar-Bemessungswerte und für die Leistung erster ärztlicher Hilfe und für alle anderen ambulanten Leistungen mindestens das 1,5-Fache des Arzthonorar-Bemessungswertes.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft. Sie ist auf Leistungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden.
Die Sondergebührenverordnung Gemeindespitäler, LGBl Nr 90/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 17/2020, wird geändert wie folgt:
„(1) Im Aö Krankenhaus Oberndorf sind Sondergebühren nach den folgenden Bestimmungen einzuheben und aufzuteilen. Bestimmungen über die Aufteilung der Sondergebühren (§ 5, § 8 Abs 3 und 4) sind nur auf Personen anzuwenden, deren Dienstverhältnis landesrechtlich zu regeln ist.“
§ 4 Abs 4 entfällt.
Im § 11 wird angefügt:
„(6) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 46/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird auch die Aufhebung von § 4 Abs 4 wirksam.“
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