COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2020/21; Änderung
LGBLA_SA_20210520_44COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2020/21; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, LGBl Nr 53, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2020/21, LGBl Nr 100/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 40/2021, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach Abs 2 wird eingefügt:
„(2a) Die Schulleitung hat den Schülerinnen und Schülern Nachweise über negative Ergebnisse eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 an der Schule gemäß Abs 2 auszustellen oder diese Ausstellung geeigneten Lehrpersonen zu übertragen.“
1.2. Abs 3 lautet:
„(3) Die Voraussetzung gemäß Abs 2 kann dadurch ersetzt werden, dass an jedem Tag, an dem Schülerinnen und Schülern ein Test gemäß Abs 2 zur Verfügung gestellt wird, ein Nachweis vorgelegt wird, dass von der Schülerin oder dem Schüler nur eine geringe epidemiologische Gefahr ausgeht. Dies kann erbracht werden durch:
2.1. Im Abs 3 lautet der letzte Satz: „Für die Durchführung des Präsenzunterrichtes gelten die §§ 24 bis 26.“
2.2. Im Abs 5 wird die Verweisung „der §§ 4 Abs 2 und 3 und 31 Abs 2 bis 5“ durch die Verweisung „des § 4 Abs 2 und 3“ ersetzt.
Alle Personen, die sich im Schulgebäude, Schülerheim oder Lehrbetrieb aufhalten, haben zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen, wenn sie nicht zum Tragen einer einem höheren Standard entsprechenden Maske verpflichtet sind.“
„(10) Die §§ 4 Abs 2a und 3, 30 Abs 3 und 5 sowie (§) 31 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2021 treten mit 19. Mai 2021 in Kraft.“
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