Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021
LGBLA_SA_20210429_36Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 16, 27, 29, 37, 43 und 44 des Bediensteten-Schutzgesetzes – BSG, LGBl Nr 103/2000 in der geltenden Fassung, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, sonstige Betriebsräume und Baustellen im Sinn von § 2 des Bediensteten-Schutzgesetzes (BSG).
(2) An die Stelle der in der linken Spalte der folgenden Tabelle verwendeten Begriffe in den verwiesenen Bestimmungen treten die in der rechten Spalte der Tabelle angeführten Bezeichnungen in der jeweils grammatikalisch richtigen Form:
„Arbeitnehmer/innen“, „ArbeitnehmerInnen“, „Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen“ oder ähnliche Formulierungen sowie „Betriebsangehörige“
Bedienstete gemäß § 1 BSG
„Arbeitgeber/innen“, „ArbeitgeberInnen“, „Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen“ oder ähnliche Formulierungen bzw „Behörden“
Dienstgeber gemäß § 2 Z 10 BSG
„Arbeitsinspektorat“
die im 7. und 8. Abschnitt des BSG vorgesehenen Kommissionen und Organe
„Sicherheitsvertrauenspersonen“ und/oder „Belegschaftsorgane“
Sicherheitsvertrauensperson und/oder die jeweils zuständige Personalvertretung
(3) Bestimmungen in den verwiesenen Bestimmungen, die sich auf Sicherheitsvertrauenspersonen beziehen, gelangen nicht zur Anwendung.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO) samt deren Anlage gilt nach folgenden Maßgaben als Verordnung zu § 16 BSG:
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 27 Abs 1 BSG:
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 27 Abs 1 BSG:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird, samt deren Anhängen (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 29 Abs 1 BSG:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 29 Abs 1 BSG:
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV) gilt mit Ausnahme von § 7 Abs 2 und 3 als Verordnung zu § 29 Abs 1 BSG.
(1) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 – GKV) samt deren Anhängen gilt als Verordnung zu § 29 Abs 2 BSG.
(2) Für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe im Sinn von § 40 Abs 4 bis 4b ASchG gelten weiters die Bestimmungen der §§ 40 Abs 8, 41, 42 Abs 1 bis 3 und 43 bis 47 ASchG sinngemäß.
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, samt deren Anhängen (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) gilt mit Ausnahme der §§ 11 und 14 als Verordnung zu § 29 Abs 2 BSG. Ergänzend sind die §§ 40 Abs 5, 41 Abs 5, 42, 43, 44 und 47 ASchG sinngemäß anzuwenden.
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 29 Abs 2 BSG:
Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020, samt deren Anlagen (VGÜ) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 37 BSG:
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 44 BSG:
Bildschirmarbeit ist so einzuteilen, dass diese regelmäßig durch andere dienstliche Tätigkeiten unterbrochen wird, die einen Ausgleich zu der durch Bildschirmarbeit bedingten Belastung insbesondere des Seh-, Bewegungs- und Stützapparates der Bediensteten darstellen. Auf eine Stunde Bildschirmarbeit hat ein solcher Tätigkeitswechsel oder, wenn aus dienstlichen Gründen keine Möglichkeit für einen solchen besteht, eine Pause von zehn Minuten zu folgen. Für die letzte Dienststunde des Tages gebührt keine Pause. Pausen sind in die Arbeitszeit einzurechnen.
(1) Bei Vorliegen von Bildschirmarbeit sind den Bediensteten Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens nach folgenden Bestimmungen anzubieten:
(2) Ergeben die Untersuchungen die Notwendigkeit spezieller Sehhilfen gemäß § 41 Abs 3 Z 4 BSG, ist die Anfertigung dieser Sehhilfen durch vom Dienstgeber zu bestimmende Augenoptikerinnen oder Augenoptiker vorzunehmen.
(3) Der Dienstgeber kann Fachärztinnen bzw Fachärzte gemäß Abs 1 sowie Augenoptikerinnen und Augenoptiker gemäß Abs 2 auch in der Weise bestimmen, dass er der Wahl der oder des Bediensteten zustimmt.
(4) Die Kosten für die Untersuchungen (Abs 1) sowie die speziellen Sehhilfen (Abs 2) sind vom Dienstgeber zu tragen, soweit diese nicht von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden.
(1) Die mit Bildschirmarbeit beschäftigten Bediensteten sind über Folgendes zu informieren:
(2) Die mit Bildschirmarbeit beschäftigten Bediensteten sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.
(3) Die Information (Abs 1) sowie Anhörung und Beteiligung (Abs 2) der einzelnen Bediensteten kann entfallen, wenn Personalvertretungsorgane bestehen und diese zur weiteren Wahrnehmung im Sinn des Abs 1 informiert bzw gemäß Abs 2 einbezogen werden.“
Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse samt deren Anhängen (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V) gilt als Verordnung zu § 44 Z 1 BSG mit der Maßgabe, dass Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, LGBl Nr 68/2004, ausgestellt wurden, als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn der FK-V gelten.
Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen, samt deren Anhängen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV) gilt mit Ausnahme der §§ 15 und 17 Abs 1 bis 4 als Verordnung zu § 44 Z 3 und 4 BSG.
Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung, samt deren Anhang (Verordnung optische Strahlung – VOPST) gilt mit Ausnahme der §§ 11 und 13 als Verordnung zu § 44 Z 7 BSG.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder, samt deren Anlagen (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF) gilt mit Ausnahme der §§ 12 und 14 als Verordnung zu § 44 Z 4 BSG.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V) gilt mit Ausnahme von § 17 als Verordnung zu § 44 Z 5 BSG.
Die in der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) enthaltenen Bestimmungen gelten mit Ausnahme der §§ 2, 7a, 9 und 11 auch im Anwendungsbereich dieser Verordnung.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Sofern in den im § 19 genannten Bundesnormen auf Bestimmungen des ArbeitnehmerInnen-schutzgesetzes (ASchG) bzw des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) verwiesen wird, treten an deren Stelle die jeweils inhaltlich korrespondierenden Bestimmungen des BSG gemäß den nachstehenden Entsprechungstabellen. Wenn das BSG keine dem ASchG bzw B-BSG entsprechende Bestimmung enthält, ist die jeweilige Bestimmung des ASchG bzw des B-BSG, jeweils in der im § 19 dieser Verordnung zitierten Fassung heranzuziehen.
Bestimmung des ASchG
entsprechende Bestimmung des BSG
§ 1 Abs 1 ASchG
§ 1 BSG
§ 2 Abs 5 ASchG
§ 2 Z 2 BSG
§ 3 ASchG
§ 3 BSG
§ 4 ASchG
§ 4 BSG
§ 5 ASchG
§ 5 BSG
§ 7 ASchG
§ 7 BSG
§ 12 ASchG
§ 10 BSG
§ 13 ASchG
§ 11 BSG
§ 14 ASchG
§ 12 BSG
§ 15 Abs 5 und 6 ASchG
§ 13 Abs 5 und 6 BSG
§ 25 ASchG
§ 21 BSG
§ 28 Abs 3 ASchG
§ 24 Abs 3 BSG
§ 33 Abs 5 ASchG
§ 28 Abs 5 BSG
§ 40 ASchG
§ 2 Z 12 BSG
§ 65 Abs 4 Z 6 ASchG
§ 39 Abs 4 Z 6 BSG
§ 65 ASchG
§ 39 BSG
§ 67 Abs 1 ASchG
§ 40 Abs 1 BSG
§ 67 Abs 5 ASchG
§ 40 Abs 5 BSG
§ 68 AschG
§ 41 BSG
Abschnitt des ASchG
Abschnitt des BSG
§ 79 Abs 2 ASchG
§ 45 Abs 4 BSG
Bestimmung des B-BSG
entsprechende Bestimmung des BSG
§ 2 Abs 7 B-BSG
§ 2 Z 5 BSG
§ 25 Abs 1 bis 3 B-BSG
§ 21 Abs 1 und 2 BSG
§ 25 Abs 4 B-BSG
§ 21 Abs 3 BSG
§ 28 Abs 3 B-BSG
§ 24 Abs 3 BSG
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft, soweit sie nicht als Bundesnormen weiter gelten:
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