Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz, Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, Salzburger Einforstungsrechtegesetz; Änderungen
LGBLA_SA_20210406_33Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz, Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, Salzburger Einforstungsrechtegesetz; ÄnderungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20210406_33/image001.jpg
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz – UUIG, LGBl Nr 59/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 44/2019 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 46/2019, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 lautet die lit f:
1.2. Nach Abs 2 wird angefügt:
„(3) Die Landesregierung hat bei der Erlassung von Verordnungen zur Durchführung dieses Abschnitts die Anforderungen des Art 17 der Industrieemissionsrichtlinie einzuhalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Schutzniveaus der Umwelt, der Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken, der Anpassung an neue Entwicklungen sowie der Bezugnahme auf die Industrieemissionsrichtlinie selbst.“
In diesem Abschnitt bedeutet:
3.1. Im Abs 1 lautet die Z 13:
3.2. Im Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.2.1. Die Z 6 lautet:
3.2.2. In der Z 7 entfällt am Ende die Wortfolge „und sie während der Frist gemäß § 5 Abs 2 schriftlich Einwendungen erhoben hat“.
3.3. Im Abs 10 wird die Verweisung auf „Abs 3 Z 4 bis 7“ durch die Verweisung auf „Abs 3 Z 4 und 5“ ersetzt und angefügt:
“(11) Den im Abs 3 Z 6 und 7 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (§ 7) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.“
„(2a) Die Bezirksverwaltungsbehörde setzt alle nach Abs 1 konsultierten Mitgliedstaaten von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis und übermittelt ihnen eine Kopie des Bescheides oder der die IPPC-Tätigkeit betreffenden Bescheidteile. Diese müssen jedenfalls die im § 6 Abs 3 Z 2 bis 4 genannten Punkte enthalten.“
5.1. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Wird dem Genehmigungsbescheid ein Stand der Technik zugrunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der im Anhang III Industrieemissionsrichtlinie (§ 2 Z 22) angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des § 8 erfüllt werden.
(1b) Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Abs 1a festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.
(1c) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Konsultation des Antragstellers oder der Antragstellerin die erforderlichen Auflagen auf der Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der im Anhang III Industrieemissionsrichtlinie (§ 2 Z 22) angeführten Kriterien vorzuschreiben.“
5.2. Abs 2 und 3 lauten:
„(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Entscheidung gemäß Abs 1 mit Bescheid zu treffen. Dieser ist sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die die IPPC-Tätigkeit betreffenden Bescheidinhalte im Internet auf www.edm.gv.at zu veröffentlichen; diese umfassen zumindest:
Im § 7 entfällt in der Z 6 nach dem Strichpunkt das Wort „und“ und wird nach der Z 6 eingefügt:
Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.1. Im Abs 3 wird angefügt: „Die festgelegten weniger strengen Emissionsgrenzwerte dürfen die gegebenenfalls in den Anhängen der Industrieemissionsrichtlinie festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschreiten. Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt in jedem Fall sicher, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.“
7.2. Nach Abs 4 wird angefügt:
„(5) Erfordert eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, so werden unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können, zusätzliche Auflagen in der Genehmigung vorgesehen.
(6) Unterliegt eine Anlage dem Emissionszertifikategesetz 2011, dürfen für diese Anlage keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem Emissionszertifikategesetz 2011 unterliegenden Treibhausgase vorgeschrieben werden, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. Dies gilt nicht für Anlagen, die gemäß § 45 Emissionszertifikategesetz 2011 vom Emissionshandelssystem ausgenommen sind.
(7) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für die im Abs 6 angeführten Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem Emissionszertifikategesetz 2011 unterliegenden Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlage nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.“
„(3) Die Fundstellen der für die Anlagen gemäß § 1 Abs 1 relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter sind von der Landesregierung auf der Internetseite des Landes Salzburg zu veröffentlichen. Dieser Verpflichtung wird auch dadurch nachgekommen, dass durch einen Link auf bereits bestehende Veröffentlichungen hingewiesen werden kann.“
9.1. Abs 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(2) Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls, insbesondere in Bezug auf Emissionsgrenzwerte, zu aktualisieren. Bei der Überprüfung wird allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Ausstellung oder letzten Überprüfung der Genehmigung veröffentlichten neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen Rechnung getragen.
(2a) Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Überprüfung und Aktualisierung in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des Standes der Technik notwendig sind, kann sie im Genehmigungs- oder Aktualisierungsbescheid einen längeren Zeitraum festlegen, soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 erfüllt werden.
(2b) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage hat regelmäßig, jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage oder, wenn durch die Behörde ein anderer Zeitraum festgelegt worden ist, innerhalb dieses Zeitraums die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik zu treffen.“
9.2. Im Abs 6 wird angefügt: „Für Überprüfungen der Genehmigungsauflagen zieht die Bezirksverwaltungsbehörde die im Zuge der Überwachung oder Inspektionen erlangten Informationen heran.“
10.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge „das Betreten und die Besichtigung der Anlage“ durch die Wortfolge „das Betreten sowie die Besichtigung der Anlage und die Entnahme von Proben“ ersetzt.
10.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz das Datum „31. Mai“ durch das Datum „30. April“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
10.3. Im Abs 3 wird im ersten Satz die Verweisung auf „§ 7 Z 2“ durch die Verweisung auf „§ 7 Z 7 lit a“ und das Datum „31. Mai“ durch das Datum „30. April“ ersetzt.
10.4. Abs 9 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(9) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 hat Vorfälle oder Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen und die Nichteinhaltung umweltrechtlicher Anforderungen der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden. Bei Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen ergreift der Inhaber oder die Inhaberin unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle. Bei der Nichteinhaltung umweltrechtlicher Anforderungen der Genehmigung ergreift der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage unverzüglich Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.
(9a) Bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde die geeigneten Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Bei Nichteinhaltung umweltrechtlicher Anforderungen der Genehmigung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage zu verpflichten, alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Anforderungen wiederherzustellen. Als geeignet gelten Maßnahmen dann, wenn sie nach Erachten der Bezirksverwaltungsbehörde zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer Vorfälle oder Unfälle erforderlich sind.“
11.1. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle Anlagen des Landes enthält. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Die Erstellung eines Umweltinspektionplans kann entfallen, wenn im Bereich des Bundeslandes Salzburg keine Anlagen existieren, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist.
(1b) Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen:
11.2. Nach Abs 5 wird angefügt:
„(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt unbeschadet des § 12 Abs 9 und Abs 9a sicher, dass der Inhaber bzw die Inhaberin einer Anlage alle in dem Bericht aufgeführten erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.“
Im § 15 Abs 1 wird in der Z 7 das Wort „Störfälle“ durch das Wort „Vorfälle“ ersetzt und nach dem Wort „Umweltauswirkungen“ die Wortfolge „gemäß § 12 Abs 9“ eingefügt.
Im § 17 Abs 3 wird angefügt: „Die bis zum 31. Mai 2023 stattfindenden Überprüfungen und Überarbeitungen haben auf Grund des Art 2 Z 2 Verordnung (EU) 2019/1010 (§ 53 Z 4) erst bis spätestens 18. Juli 2024 stattzufinden.“
Im § 42 Abs 2 Z 1 wird in der lit b der Strichpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt und angefügt:
§ 50 lautet:
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
„(12) Die §§ 1 Abs 1 und 3, (§) 2, 4 Abs 1, 3 10 und 11, 5 Abs 2 und 2a, 6 Abs 1a, 1b, 1c, 2 und 3, (§) 7, 8 Abs 3, 5, 6 und 7, 9 Abs 3, 10 Abs 2, 2a, 2b und 6, 12 Abs 1, 2, 3, 9 und 9a, 13 Abs 1a, 1b und 6, 15 Abs 1, 17 Abs 3, 42 Abs 2, (§) 50 und (§) 53 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang 1 außer Kraft.“
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 80/2014, wird geändert wie folgt:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl Nr L 26 vom 28. Jänner 2012, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl Nr L 124 vom 25. April 2014.“
„(4) § 122 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Salzburger Einforstungsrechtegesetz, LGBl Nr 74/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 81/2018, wird geändert wie folgt:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl Nr L 26 vom 28. Jänner 2012, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl Nr L 124 vom 25. April 2014.“
„(7) § 57 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.