Salzburger Tourismusgesetz 2003; Änderung
LGBLA_SA_20210406_31Salzburger Tourismusgesetz 2003; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 111/2020, wird geändert wie folgt:
„(3) Abweichend von Abs 1 lit d bedarf die Aufnahme von Darlehen, die der Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie dienen, keiner Beschlussfassung der Vollversammlung, wenn das Land Salzburg die Haftung für ihre Rückzahlung übernimmt und sie die Laufzeit von fünf Jahren nicht überschreiten.“
„(1a) In Abweichung von Abs 1 werden Funktionsperioden des Ausschusses, die in den Jahren 2021, 2022, 2023 oder im ersten Halbjahr 2024 enden würden, bis September 2024 verlängert. In diesen Fällen hat die reguläre Neuwahl zwischen September und Dezember 2024 zu erfolgen.“
„(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und der Vorsitzende (sein Stellvertreter) sowie mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Die Beschlüsse über die vorzeitige Auflösung des Ausschusses sowie über Anträge an die Vollversammlung auf Festsetzung der Höhe der allgemeinen Ortstaxe (allgemeinen Nächtigungsabgabe) und auf Erhöhung des Promillesatzes auf mehr als das Dreifache können nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.“
4.1. Abs 1 lautet:
„(1) Jedes Pflichtmitglied hat bis 31. Mai, bei Fälligkeit der Verbandsbeiträge am 15. Oktober (Abs 2 zweiter Satz) bis 30. September eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Beitragserklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag in elektronischer Form abzugeben. Diese Beitragserklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten elektronischen Zugangsportals oder des Unternehmensserviceportals zu erstatten. Beitragspflichtige, denen die elektronische Abgabe mangels Vorliegen der technischen Voraussetzungen nicht zumutbar ist, haben die Beitragserklärung unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulars zu erstatten. Die berichtigte Beitragserklärung ist in jedem Fall in Papierform abzugeben. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebliche Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Beitragserklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Beitragserklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 36 udgl) ergeben.“
4.2. Nach Abs 7 wird angefügt:
„(8) Abweichend von Abs 1 kann die Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2021 bis 15. Juni 2021 abgegeben werden. Alle übrigen Voraussetzungen des Abs 1 sind einzuhalten.
(9) Gleichzeitig mit der Abgabe der Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2021 kann der Beitragspflichtige einen Antrag auf Stundung des Verbandsbeitrages für das Beitragsjahr 2021 bis 15. Juni 2023 stellen. Für die Bewilligung der Stundung ist erforderlich, dass der Beitragspflichtige
(10) Wird ein Antrag gemäß Abs 9 auf Stundung des Verbandsbeitrages für das Beitragsjahr 2021 gestellt, ergibt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages nicht aus Abs 2, sondern aus Abs 11.
(11) Der Antrag gemäß Abs 9 auf Stundung des Verbandsbeitrages für das Beitragsjahr 2021 bis 15. Juni 2023 gilt als bewilligt, wenn nicht bis 15. Juli 2021 ein ablehnender Bescheid erlassen wird. Im Fall der Versagung der Bewilligung ist der Verbandsbeitrag bis 31. Juli 2021 zu entrichten.
(12) Die Stundung des Verbandsbeitrages für das Beitragsjahr 2021 endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragspflichtigen oder mit der Beendigung der beitragspflichtigen Tätigkeit.
(13) Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie findet eine Vorschreibung von Nebenansprüchen gemäß § 3 Abs 2 lit b und d BAO für das Beitragsjahr 2021 nicht statt. Dies gilt nicht für Nebenansprüche im Zusammenhang mit dem Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren sowie mit Ratenzahlungsansuchen ab dem Jahr 2023 betreffend das Beitragsjahr 2021.
(14) Die Bestimmungen über die Stundung im 6. Abschnitt der Bundesabgabenordnung finden keine Anwendung auf die Verbandsbeiträge für das Beitragsjahr 2021.“
„(18) Die §§ 11 Abs 3, 12 Abs 1a, 16 Abs 3 sowie 40 Abs 1 und Abs 8 bis 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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