Sachprogramm „Freihaltung für Verkehrsinfrastrukturprojekte“ – Verbindlicherklärung
LGBLA_SA_20210308_22Sachprogramm „Freihaltung für Verkehrsinfrastrukturprojekte“ – VerbindlicherklärungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 86 Abs 8 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Das Sachprogramm „Freihaltung für Verkehrsinfrastrukturprojekte“ wird verbindlich erklärt.
(2) Das Sachprogramm gilt:
(3) Das Sachprogramm liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung (Abteilung Raumplanung), beim Magistrat der Stadt Salzburg, bei den Bezirkshauptmannschaften Salzburg-Umgebung, Hallein, St Johann im Pongau und Zell am See sowie bei den Gemeindeämtern der im Abs 2 Z 2 bis 5 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
(1) Das Sachprogramm „Freihaltung für Verkehrsinfrastrukturprojekte“ gliedert sich wie folgt:
Anlage
(2) Den im Sachprogramm enthaltenen Empfehlungen (Pkt 9) kommt keine verbindliche Wirkung zu.
(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Regionalverbände und der Gemeinden, deren Gebiet vom Sachprogramm erfasst wird, dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit dem Sachprogramm gesetzt werden.
(2) Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch dieses Sachprogramm nicht berührt. Insbesondere ist eine Bindung an die Verkehrskorridore des Sachprogramms bei Planungen, die in die Fachplanungskompetenz des Bundes fallen, nicht gegeben.
(3) Wird ein dem Verkehrsbedürfnis entsprechendes Projekt, welches Grundlage für eine Trassenfreihaltung im Sachprogramm war, realisiert, treten die Wirkungen des Sachprogramms für diesen Bereich außer Kraft. Die Landesregierung hat das Außerkrafttreten mit Verordnung kundzumachen.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2021 in Kraft.
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