Landeshaushaltsgesetz 2021 – LHG 2021; Erlassung Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018; Änderung
LGBLA_SA_20210301_20Landeshaushaltsgesetz 2021 – LHG 2021; Erlassung Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
(1) Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2021 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:
Ergebnishaushalt
Aufwendungen
Erträge
3.085.767.300 €
2.620.576.100 €
Finanzierungshaushalt
Auszahlungen
Einzahlungen
3.318.424.300 €
3.319.896.500 €
(2) Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen des Finanzierungshaushaltes ergeben sich aus dem Landesvoranschlag, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.
Gemäß Art 15 Abs 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 wird für die Jahre 2022 bis 2025 folgende, auf der Gliederung des Anhanges 2 zum Österreichischen Stabilitätspakt 2012 basierende rechtlich verbindliche mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung festgelegt:
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Die vorstehenden Tabellen stellen eine Grobplanung im Sinne des Art 15 Abs 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 dar, weswegen sich im Einzelfall die jeweiligen Daten nur aus wichtigen Gründen (§ 5 Abs 3 des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018) ändern können.
Gemäß den §§ 31 Abs 2 und § 45 Abs 8 ALHG 2018 werden für die Jahre 2021 bis 2025 die folgenden zulässigen Haftungsobergrenzen festgelegt (Beträge in Mio Euro):
Ausgangswert für 2021
Schätzwert für 2022
Schätzwert für 2023
Schätzwert für 2024
Schätzwert für 2025
Einzahlungen Abschnitte 92 und 93 im zweitvoran-gegangenen Jahr
1.237,86
1.252,77
1.089,01
1.211,93
1.278,48
Haftungsobergrenze (= 175 % davon)
2.166,26
2.192,35
1.905,77
2.120,88
2.237,34
Die Landesregierung wird ermächtigt, wenn dies aus Gründen der Risikoreduktion (Kredit-, Markt- oder Reputationsrisiko) für das Land oder aus Gründen besonders günstiger vorzeitiger Rückzahlungskonditionen für das Land vorteilhaft ist, Umschuldungen vorzunehmen, indem Finanzschulden vorzeitig zurückgezahlt werden dürfen, sofern die dadurch gleichzeitig erforderlich werdende Darlehensneuaufnahme niedriger oder jedenfalls nicht höher ist als das Tilgungsausmaß der vorzeitigen Rückzahlung. Wenn die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, dürfen die Darlehensaufnahmeermächtigungen und Tilgungen beim Haushaltsansatz 95000 (Schuldenmanagement) in diesem Ausmaß überschritten werden. Eine Erhöhung des Schuldenstandes des Landes ist in diesem Zusammenhang unzulässig. Außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich durch solche Umschuldungen insgesamt gesehen keine substanziellen Verlängerungen der Laufzeiten der Finanzschulden des Landes ergeben.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft und verliert mit Ausnahme der §§ 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2021 seine Wirksamkeit.
(2) Die §§ 2 und 3 treten erst nach Maßgabe des Inkrafttretens einer neuen rechtlich verbindlichen mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung bzw Festlegung der Haftungsobergrenzen außer Kraft.
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Das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018 – ALHG 2018, LGBl Nr 10/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 45/2020, wird geändert wie folgt:
Im § 47 wird in den Absätzen 1, 2 und 3 das Datum „31. Dezember 2020“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.
Im § 47 wird nach Abs 4 angefügt:
„(5) § 3 Abs 6 wird mit Wirksamkeit für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 ausgesetzt.“
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