Salzburger Bezügegesetz 1998, Salzburger Gemeindeverbändegesetz und Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20210215_16Salzburger Bezügegesetz 1998, Salzburger Gemeindeverbändegesetz und Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 12/2020, wird geändert wie folgt:
(1) Der Anspruch auf monatliche Bezüge beginnt mit dem ersten Tag der Ausübung der jeweiligen Funktion und endet, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Ausscheidens aus dieser.
(2) Wird die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des monatlichen Bezuges.
(3) Bürgermeisterinnen und Bürgermeister gemäß § 4 Abs 1 Z 16 können während folgender Zeiträume durch Erklärung gegenüber der Gemeindevorstehung die Einstellung der monatlichen Bezüge bewirken:
2.1. Im Abs 1 entfällt der letzte Satz.
2.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Einer Bürgermeisterin oder einem Bürgermeister einer Gemeinde gemäß § 1 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 gebührt die Fortzahlung gemäß Abs 1 nur auf Antrag, der binnen drei Monaten ab dem Ausscheiden aus dem Amt an die Gemeindevorstehung zu stellen ist. Die Fortzahlung ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür (Abs 2 und 3) im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt vorgelegen sind. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Amtstätigkeit als Bürgermeister hat auf den Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge keinen Einfluss.“
2.3. Abs 4a lautet:
„(4a) Die Bezugsfortzahlung gebührt Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, die von Abs 1a erfasst sind:
nach einer zusammenhängenden Funktionsausübung von:
für die Dauer von höchstens:
bis zu zwei Jahren
zwei Monaten
bis zu vier Jahren
drei Monaten
bis zu sechs Jahren
vier Monaten
bis zu acht Jahren
sechs Monaten
bis zu zehn Jahren
acht Monaten
über zehn Jahren
neun Monaten
“
„(9) § 5 sowie § 8 Abs 1, 1a und 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Das Salzburger Gemeindeverbändegesetz, LGBl Nr 105/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 96/2015, wird geändert wie folgt:
Im § 7 Abs 2 lautet die lit a:
Im § 9 wird angefügt:
„(6) Die Verbandsversammlung kann beschließen, dem Verbandsobmann im Hinblick auf die mit der Tätigkeit verbundene zeitliche und sonstige Belastung eine Entschädigung zu gewähren. Die Höhe der Entschädigung ist in einem Prozentsatz des jeweils geltenden Bezuges des Bürgermeisters einer Gemeinde mit nicht mehr als 2.000 Einwohnern zu bestimmen (§ 4 Abs 1 Z 16 lit h des Salzburger Bezügegesetzes 1998). Die Höchstgrenze von 20 % darf dabei nicht überschritten werden.“
„(8) Die §§ 7 Abs 2 und 9 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Das Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz, LGBl Nr 39/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2018, wird geändert wie folgt:
„(2) Jenen Mitgliedern der Gemeindevertretungen, die weder eine Entschädigung gemäß § 3 noch einen Ruhebezug gemäß § 5 noch einen Bezug als Bürgermeister nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 erhalten, gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstehung oder eines gemäß § 38 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 gebildeten Ausschusses eine Entschädigung. Die Entschädigung gebührt auch für die Teilnahme mit beratender Stimme. Für jeden Sitzungstag beträgt die Entschädigung 0,80 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7. Die Entschädigung ist von der Gemeinde zu leisten.
(3) Darüber hinaus haben Gemeindevertretungsmitglieder gemäß Abs 2 erster Satz, die aus besonderem Anlass mit der Besorgung von Gemeindeangelegenheiten betraut werden, Anspruch auf Ersatz der Reisekosten; § 3 Abs 6 ist sinngemäß anzuwenden.“
2.1. Im Abs 1 wird in der Z 3 das Zitat „§ 39 Abs 1 sechster bis achter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1994“ durch das Zitat „§ 49 Abs 1 sechster bis achter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 2019“ ersetzt.
2.2. Im Abs 3 wird das Zitat „§ 35 Abs 6 der Salzburger Gemeindeordnung 1994“ durch das Zitat „§ 40 Abs 6 der Salzburger Gemeindeordnung 2019“ ersetzt.
„(2) Jede Gemeinde hat aus eigenen Mitteln einen Pensionsbeitrag in der Höhe von 30 % der sich aus § 3 Abs 1 dieses Gesetzes in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung und der Einwohnerzahl gemäß der Volkszählung 2001 ergebenden Bürgermeister-Entschädigung monatlich im Vorhinein an das Land abzuführen.
(3) Soweit der jährliche Leistungsaufwand des Landes durch Beiträge gemäß Abs 2 und § 5 Abs 8 letzter Satz ungedeckt bleibt, haben die Gemeinden dazu einen Beitrag im Ausmaß von 50 % zu leisten. Dieser Beitrag ist von den Gemeinden in dem Verhältnis zu tragen, in dem die von den Gemeinden gemäß § 3 Abs 1 in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung und der Einwohnerzahl gemäß der Volkszählung 2001 berechneten Bürgermeister-Entschädigungen zueinander stehen. Die Gemeinden haben auf diese Beitragsverpflichtung nach Mitteilung der Landesregierung frühestens im September einen Vorschuss in der Höhe von zumindest 75 % des für das betreffende Kalenderjahr zu erwartenden Beitrages gegen nachträgliche Verrechnung zu entrichten.“
Im § 12 Abs 3 und im § 14 Abs 2 wird jeweils die Wortfolge „nach der letzten Volkszählung“ durch die Wortfolge „nach der Volkszählung 2001“ ersetzt.
Im § 22 wird angefügt:
„(5) Die §§ 2 Abs 2 und 3, 3 Abs 1 und 3, 6 Abs 2 und 3, 12 Abs 3 und 14 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
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