COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2020/21; Änderung
LGBLA_SA_20210212_12COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2020/21; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, LGBl Nr 53, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2020/21, LGBl Nr 100/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 6/2021, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 31 betreffende Zeile:
Im § 25 entfällt Abs 2.
Im § 30 wird Abs 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(3) Abweichend von Abs 1 kann die Schulleitung für Schulstufen, Klassen oder Gruppen an den Schulen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Für die Durchführung des Präsenzunterrichtes gelten die §§ 24 bis 26 mit der Maßgabe, dass eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente oder einem höheren Standard entsprechende Maske zu verwenden ist, wenn die Bestimmungen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) vorsehen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie gemäß § 31 treffen.
(4) Schülerinnen und Schülern, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinn des § 9 Abs 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 72 Abs 5 des Gesetzes erteilt werden.
(5) Praxisschulmäßiger Unterricht durch Lehramtsstudierende ist unter Anwendung des § 31 zulässig. Die Studierenden gelten als Schülerinnen und Schüler gemäß § 31 Abs 4.“
(1) Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, dass Schülerinnen und Schüler am ersten Tag einer Woche, an welchem sie sich in der Schule aufhalten, einen von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, an der Schule durchführen und vorlegen.
(2) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 gemäß Abs 1 sind für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten:
(3) Alle Personen, die sich im Schulgebäude, Schülerheim oder Lehrbetrieb aufhalten, haben zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen, wenn sie nicht zum Tragen einer einem höheren Standard entsprechenden Maske verpflichtet sind.
(4) Schülerinnen und Schüler haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente oder einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
(5) Beim Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer äquivalenten oder einem höheren Standard entsprechenden Maske ist mindestens einmal stündlich während des Durchlüftens eine Tragepause, nach Möglichkeit im Freien, einzuhalten.
(6) Schülerinnen und Schüler, welchen auf Grund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, sind vom verpflichtenden Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ausgenommen. Sie haben stattdessen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen. Schülerinnen und Schüler, welchen auf Grund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, sind vom verpflichtenden Tragen ausgenommen. Sie haben eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Wenn auf Grund der Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen eines Mund-Nasenschutzes nicht möglich ist, so entfällt diese Verpflichtung. Als Nachweis ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.
(7) Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen.“
„(7) Die §§ 30 Abs 3 bis 5 und 31 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 12/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig entfällt § 25 Abs 2.“
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